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Änderung § 9 DEV 2012 vom 01.04.2012

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§ 9 DEV 2012 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 9 DEV 2012 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 20 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Elektronische Formularvorlagen


(Text alte Fassung)

Die zuständige Behörde kann vorschreiben, dass der Betreiber die auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen zu benutzen hat und die vom Betreiber ausgefüllten Formularvorlagen in elektronischer Form zu übermitteln sind. Sie gibt Anordnungen nach Satz 1 rechtzeitig im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt.

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*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/


(Text neue Fassung)

Die zuständige Behörde kann vorschreiben, dass der Betreiber die auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen zu benutzen hat und die vom Betreiber ausgefüllten Formularvorlagen in elektronischer Form zu übermitteln sind. Sie gibt Anordnungen nach Satz 1 rechtzeitig im Bundesanzeiger bekannt.


 
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