(1) Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes. Sie dient der Aufstellung des nationalen Zuteilungsplans und der Vorbereitung der Zuteilungsentscheidungen für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012.
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- zuständige Behörde: das Umweltbundesamt,
- 2.
- Datenmitteilung: Mitteilung des Betreibers über die nach dieser Verordnung anzugebenden Daten,
- 3.
- Gesamtbrennstoffenergie: Summe der zugeführten Brennstoffmengen multipliziert mit ihren jeweiligen unteren Heizwerten.