Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin (ControllerPrV k.a.Abk.)

V. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1579 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 35 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-6-10 Berufliche Bildung
|

§ 1 Ziel der Prüfung



(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Controller/zur Geprüften Controllerin nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.

(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen Qualifikationen, die folgenden Aufgaben eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können:

1.
Instrumente und Techniken des Controlling gezielt zur strategischen und operativen Planung, Steuerung, Koordination und Kontrolle des betrieblichen Leistungsprozesses sowie einzelner Projekte entwickeln und einsetzen,

2.
die Unternehmensplanung unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Aspekte und volkswirtschaftlicher Rahmenbedingungen organisieren und steuern, die Planungsziele kontrollieren und die wichtigsten Prozess- und Steuerungsgrößen überprüfen,

3.
ein Berichtswesen aufbauen, die Berichterstattung ständig durchführen und das Informationsmanagement koordinieren, einschließlich der Einführung und Anwendung von Informationssystemen,

4.
Problemlösungen entwickeln und vorausschauende Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlentwicklungen einleiten,

5.
Führungs- und Organisationsaufgaben übernehmen sowie die Leitungsebenen laufend beraten.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin".



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ControllerPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ControllerPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ControllerPrV Zulassungsvoraussetzungen
... Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben haben. (3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch ...
Anlage 2 ControllerPrV (zu § 8) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3 , 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im ...