Artikel 4 - Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (AbfRÜbVefG k.a.Abk.)

G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1619, 2007 I S. 2316
Geltung ab 01.02.2007, abweichend siehe Artikel 16
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Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2007 UVPG Anlage 1, Anlage 3

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794), wird wie folgt geändert:

1.
In den Nummern 8.3, 8.4, 8.5, 8.6, 8.8, 8.9.1 und 8.9.2, 12.1 und 12.2 der Anlage 1 werden jeweils die Wörter „besonders überwachungsbedürftigen" durch das Wort „gefährlichen" ersetzt.

2.
In der Nummer 2.3 der Anlage 3 wird die Angabe „Abs. 5" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 AbfRÜbVefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfRÜbVefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 94
Bekanntmachung UVPGNB
... 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794), 3. den am 1. Februar 2007 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619; 2007 I S. 2316), 4. den am 8. November ...


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