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Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2006 (Haushaltsgesetz 2006 - HG 2006 k.a.Abk.)

G. v. 18.07.2006 BGBl. I S. 1634 (Nr. 35)
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 63-16 Bundeshaushalt

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Abschnitt 1 Allgemeine Ermächtigungen

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans



Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 261 600 000 000 Euro festgestellt.


§ 2 Kreditermächtigungen



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2006 Kredite bis zur Höhe von 38 190 000 000 Euro aufzunehmen.

(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2006 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus Nummer 2.1.2.1 der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die Summe der in Nummer 2.1.2.1 der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) genannten fällig werdenden Kredite überschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Die dem Erblastentilgungsfonds aus dem Bundesbankgewinn zufließenden Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 vermindern die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsanleihen sind auf Basis des Wechselkurses auf die Kreditermächtigung anzurechnen, der sich aus dem spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Vertrag zur Begrenzung des Währungsrisikos ergibt.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege der Marktpflege Kredite bis zu 10 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände aufzubauen und zu halten und sie in Form der Wertpapierleihe zu verwenden oder sie zum Zwecke der Marktpflege im Rahmen der Kreditermächtigungen der Absätze 1, 2 Satz 1 und des Absatzes 5 Satz 1 zu verkaufen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von höchstens 80 000 000 000 Euro sowie ergänzende Verträge zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30 000 000 000 Euro abzuschließen. Auf diese Höchstgrenze werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen. Ergänzend zu § 6 Abs. 2 des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes können zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen an den Finanzmärkten eingeführte derivative Finanzierungsinstrumente im in Satz 1 bestimmten Umfang eingesetzt werden; ergänzend zu § 13 Satz 2 des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes ist die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH auch insoweit zum Abschluss von Rechtsgeschäften ermächtigt.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die aufgenommenen und im Haushaltsjahr 2006 fällig werdenden Kredite des ERP-Sondervermögens bis zur Höhe von 709 034 000 Euro zum Zwecke der gemeinsamen Kreditaufnahme als Schulden des Bundes in Form eines Schuldbeitritts mit zu übernehmen. Die vom Bund mitübernommenen Kredite wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 2 Satz 1 zu. Der Bund darf den durch die Mitübernahme der Schulden erhöhten Kreditrahmen nur zu Anschlussfinanzierungen der mitübernommenen Kredite in Anspruch nehmen. Insoweit wird das Sondervermögen Mitschuldner entsprechend dem Kreditanteil, der zur Anschlussfinanzierung seiner vom Bund mitübernommenen Kredite dient. Im Verhältnis zum Bund trägt das Sondervermögen die Zins- und Tilgungsleistungen sowie weitere Kreditkosten für die ihm zuzurechnenden Kreditanteile.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen:

1.
Kredite bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 dürfen zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden;

2.
Verträge nach Absatz 6 dürfen in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang abgeschlossen werden;

3.
fällig werdende Kredite des ERP-Sondervermögens dürfen zum Zwecke einer gemeinsamen Kreditaufnahme als Schulden des Bundes in Form eines Schuldbeitritts bis zur Höhe des in Absatz 7 genannten Betrages mitübernommen werden.

Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet.

(9) Der Ermächtigungsrahmen nach Absatz 1 ist in Höhe der über 0,5 Prozent des in § 1 festgelegten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Abs. 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung im Haushaltsjahr 2006 gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.

(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.


§ 3 Gewährleistungsermächtigungen



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 309 455 000 000 Euro zu übernehmen, davon

1.
bis zu 117 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren,

2.
bis zu 40 000 000 000 Euro

a)
für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland;

b)
zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland;

c)
für Kredite der Europäischen Investitionsbank an Schuldner außerhalb der Europäischen Gemeinschaft;

d)
zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Beteiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am gezeichneten Kapital des Europäischen Investitionsfonds,

3.
bis zu 2 000 000 000 Euro für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,

4.
bis zu 7 500 000 000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet,

5.
bis zu 95 000 000 000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland,

6.
bis zu 46 550 000 000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds,

7.
bis zu 1 405 000 000 Euro für die Treuhandanstalt-Nachfolgeeinrichtungen.

Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.

(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.

(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis des vor Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellten Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen.

(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.

(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.


§ 4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen



(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festgesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Wenn überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 3 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Abs. 4 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.


Abschnitt 2 Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 5 Flexibilisierte Ausgaben



(1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten Kapitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung getroffen ist.

(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:

1.
Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411,

2.
Ausgaben der Titel 511.1, 514.1, 517.1, 518.1, 519.1, 525.1, 526.1, 526.2, 526.3, 527.1, 527.3, 539.9, 543.1, 544.1, 545.1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der Titel 532 55, 532 56 und 546 88,

3.
Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712.1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56,

4.
Ausgaben der Hauptgruppe 8.

(3) Bei den Ausgaben in der Abgrenzung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von jeweils 20 Prozent der Summe dieser Ausgaben aus Einsparungen bei anderen in Absatz 2 unter den Nummern 1 bis 4 genannten Ausgaben geleistet werden.

(4) Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 und die Ausgaben der in Absatz 2 Nr. 2 aufgeführten Titel der Hauptgruppe 5 sind übertragbar.

(5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.


§ 6 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung



(1) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen -zu:

1.
Titel 422 01, 422 02, 425 01, 426 01 und 427 09 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils geltenden Fassung,

2.
Titel 441 01, 443 01 und 446 01 aus Schadenersatzleistungen Dritter,

3.
Titel gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2, soweit es sich um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt,

4.
Titel 453 01 und 527 01 aus nachträglich gewährten Preisnachlässen.

(2) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen zur Verstärkung der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8.

(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Abs. 2 bis 4 keine Anwendung findet, gilt:

1.
Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.

2.
Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 sowie bei dem Titel 514 02 im Kapitel 1417 bis zur Höhe von 30 Prozent des Ansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.

3.
Mehrausgaben bei dem Titel 526 01 - einschließlich der entsprechenden Titel in den Titelgruppen - können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1408 und 1411 bis 1420 sowie bei Titel 514 02 im Kapitel 1417 anzuordnen, falls dies auf Grund später eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen.

(5) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattungen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruchnahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn-Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der obersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang mit dem Shuttle-Flugdienst Köln/Bonn-Berlin den Ausgaben zu.

(6) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen zur Verstärkung der Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

(7) Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 241 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu verwenden.


§ 7 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen



(1) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene Software. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.

(2) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form (z. B. über das Internet) unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.


§ 8 Bewilligung von Zuwendungen



(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.


§ 9 Bezüge



(1) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der Ausgaben der Titel 422.1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1401 und 1403 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.

(3) Soweit an Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien und -zulagen gezahlt sowie Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1401 und 1403 gegenseitig deckungsfähig.


§ 10 Verbriefung von Verpflichtungen



Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zu Gunsten der in Kapitel 0902 Titel 687 84, Kapitel 1604 Titel 896 02, Kapitel 2302 Titel 836 02, 836 03, 836 04, 836 05, 836 07, 836 08 und 896 09 und in Kapitel 6002 Titel 836 22 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.


§ 11 Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung



(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 7 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.

(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10 000 000 Euro begrenzt.

(3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist auf 200 000 000 Euro begrenzt.

(4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und die an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge des Bundes für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.


§ 12 Rückzahlung, Titelverwechslung



(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden; soll eine Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen geleistet werden, ist sie bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.

(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.

(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.


Abschnitt 3 Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen

§ 13 Verbindlichkeit des Stellenplans



(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen kann pauschale Abweichungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden.

(2) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als Projektaufgaben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Vergütungsgruppen angegebenen Stellen vorbehaltlich abweichender Regelungen in den Haushaltsvermerken zu den Stellenplänen verbindlich. Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für die in § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 geregelten Sachverhalte sowie für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen.


§ 14 Ausbringung von Planstellen und Stellen



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen sowie Planstellen oberhalb Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermögen des Bundes oder von durch den Bund institutionell geförderten Zuwendungsempfängern, für die Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt nicht ausgebracht sind und bei denen ein Personalüberhang besteht, zu übernehmen. Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.


§ 15 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, dessen bisherige Inhaberin oder bisheriger Inhaber

1.
nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll,

2.
länger als ein Jahr im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll.

Die Planstellen sind befristet bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens und in der Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten auszubringen, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens darf nicht überschritten werden. Über den weiteren Verbleib der Planstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen auszubringen, wenn Beamtinnen oder Beamten Teilzeitbeschäftigung nach § 72b des Bundesbeamtengesetzes bewilligt worden ist und ein unabweisbarer Bedarf besteht, die Dienstposten dieser Beamtinnen oder Beamten neu zu besetzen. Für ab dem 1. Januar 2005 bewilligte Altersteilzeitbeschäftigungen dürfen neue Planstellen nur ausgebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass, auf den Einzelplan und die Gesamtheit der ab dem 1. Januar 2005 bewilligten Altersteilzeitbeschäftigungen bezogen, die Ausgaben für die neuen Planstellen die Einsparungen auf Grund der Altersteilzeitbeschäftigungen nicht übersteigen. Die Planstellen sind in einer um mindestens zwei Stufen geringeren Wertigkeit als die Wertigkeit der Planstellen der teilzeitbeschäftigten Beamtinnen oder Beamten auszubringen. Sie sind mit dem Vermerk „kw mit Ausscheiden der Altersteilzeitbeschäftigten" zu versehen. Aus zwingenden dienstlichen Gründen kann das Bundesministerium der Finanzen bezüglich der Wertigkeit der auszubringenden Planstellen Ausnahmen zulassen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Angestellte.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen.


§ 16 Ausbringung von Leerstellen



(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,

1.
die nach § 72a Abs. 4 Nr. 2, § 72e Abs. 1, § 89a Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 19a des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, sowie nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für ein Jahr beurlaubt werden,

2.
die nach § 1 der Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2841), die durch Artikel 57 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen,

3.
die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden,

4.
die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das durch das Gesetz vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2001) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für planmäßige Beamtinnen und Beamte Leerstellen der bisherigen Besoldungsgruppen auszubringen,

1.
wenn die Beamtinnen und Beamten im dienstlichen Interesse des Bundes zu einer Verwendung

a)
bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,

b)
bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,

c)
bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,

d)
im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, bei einer Auslandshandelskammer oder als Auslandskorrespondentin oder Auslandskorrespondent der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen (GfAl)

unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr beurlaubt worden sind und ein unabweisbarer Bedarf besteht, die Planstellen neu zu besetzen oder

2.
wenn die Beamtinnen und Beamten zum Bundeskanzleramt oder zum Bundespräsidialamt versetzt worden sind.

Über den weiteren Verbleib der Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

(3) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Angestellte.

(5) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium der Finanzen für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,

1.
Leerstellen, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 1 ausgebracht worden sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll,

2.
Leerstellen, die für zum Bundeskanzleramt oder zum Bundespräsidialamt versetzte Bedienstete ausgebracht worden sind, anzupassen, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramts oder des Bundespräsidialamts befördert oder höhergruppiert worden ist.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen.


§ 17 Umwandlung von Planstellen und Stellen



Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.


§ 18 Sonderregelungen bei kw-Vermerken



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Vergütungsgruppe weg.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederbesetzt werden, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. Die vorstehende Regelung gilt nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe" trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 15 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden.


§ 19 Überhangpersonal



Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.


§ 20 Stelleneinsparung



(1) Im Haushaltsjahr 2006 sind bei der Bundesverwaltung 1,6 Prozent der im Bundeshaushaltsplan ausgebrachten Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Angestellte und für Arbeiterinnen und Arbeiter kegelgerecht einzusparen.

(2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Organe der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten bei der Bundespolizei und beim Bundeskriminalamt, die Planstellen im Grenzzolldienst, im Zollfahndungsdienst und beim Zollkriminalamt sowie die Planstellen und Stellen in den Vertretungen des Bundes im Ausland. Die Planstellen und Stellen dieser Bereiche sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berücksichtigen.

(3) Die auf die Einzelpläne nach Absatz 1 entfallenden Einsparungen sind auf die einzelnen Laufbahngruppen und die diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen entsprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und Vergütungsgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen und Stellen des Einzelplans aufzuteilen. Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen innerhalb der Laufbahngruppen soll sich am Verhältnis der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans 2006 orientieren. Dabei sind die obersten Bundesbehörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu berücksichtigen.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in sachlich begründeten Fällen

1.
eine nicht kegelgerechte Stelleneinsparung zuzulassen,

2.
eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen,

3.
Ausnahmen von der Trennung zwischen oberster Bundesbehörde und nachgeordnetem Bereich zuzulassen, soweit ein finanzieller Ausgleich durch den Wegfall anderer Planstellen oder Stellen sichergestellt ist.

(5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2006 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tage weg.

(6) Soweit die Einsparung nach den entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze bis zum Haushaltsjahr 2005 mangels freier Planstellen oder Stellen nicht möglich war, ist sie im Haushaltsjahr 2006 nachzuholen.

(7) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.


Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 21 Stelleneinsparung aufgrund der Verlängerung der Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte



(1) Im Haushaltsjahr 2006 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 0,4 Prozent dieser Planstellen kegelgerecht eingespart würden. Die Einsparung kann auch bei den Stellen für Angestellte und für Arbeiterinnen und Arbeiter erbracht werden.

(2) Ausgenommen von der Einsparung sind die obersten Bundesbehörden und die in § 20 Abs. 2 Satz 1 genannten Bereiche. Die Planstellen dieser Bereiche sind bei der Berechnung nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, finanziell gleichwertige eigene Stelleneinsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen.

(4) § 20 Abs. 5 und 7 gilt entsprechend.


§ 22 Stelleneinsparung auf Grund der Veränderung der Wochenarbeitszeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer



(1) Im Haushaltsjahr 2006 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Stellen für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 0,35 Prozent dieser Stellen kegelgerecht eingespart würden. Die Einsparung kann auch bei den Planstellen für Beamtinnen und Beamte erbracht werden.

(2) Der Umfang der von den Einzelplänen zu erbringenden Einsparungen richtet sich nach der Zuordnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu den Tarifgebieten West und Ost.

(3) § 20 Abs. 5 und 7 sowie § 21 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.


§ 23 Fortgeltung der Stellenpläne für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer



(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 unterfallen, werden weiterhin auf ihren bisherigen Stellen geführt und aus Titeln der Gruppen 425 und 426 bezahlt.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Regelungen zur Nachbesetzung frei werdender Stellen zu treffen.


§ 24 Begleitregelungen zum Regierungsumzug



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Regelungen zur Wiederbesetzung freier und frei werdender Planstellen und Stellen zu treffen, soweit dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parlamentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behördenverlagerungen nach Bonn nach dem Berlin/BonnGesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918) auf der Grundlage der personalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption zügig und wirtschaftlich umzusetzen.

(2) § 2 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 4 Satz 1 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Möglichkeit einer unentgeltlichen Bahnreise der unentgeltlichen Mitflugmöglichkeit gleichsteht.


§ 25 Fortgeltung



§ 2 Abs. 2 Satz 3 bis 5, Abs. 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 24 gelten bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.


§ 26 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.


Anlage Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2006



Teil I: Haushaltsübersicht

-
Einnahmen

-
Ausgaben

-
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten

-
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG

Teil II: Finanzierungsübersicht

Teil III: Kreditfinanzierungsplan

Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Einnahmen

Epl. Bezeichnung Summe Einnahmen gegenüber 2005
mehr (+)
weniger(-)
1.000 €
2006
1.000 €
2005
1.000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 1344+130
02Deutscher Bundestag 1.800 1.785 +15
03Bundesrat 44129-85
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 3.000 2.653 +347
05Auswärtiges Amt 104.234 117.544 -13.310
06Bundesministerium des Innern 384.052 401.472 -17.420
07Bundesministerium der Justiz 328.685 322.042 +6.643
08Bundesministerium der Finanzen 848.920 657.257 +191.663
09Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie 270.082 7.006.716 -6.736.634
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 135.075 188.164 -53.089
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 5.782.298 -+5.782.298
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung 4.751.874 4.630.832 +121.042
14Bundesministerium der Verteidigung 322.310 195.107 +127.203
15Bundesministerium für Gesundheit 60.866 1.917.203 -1.856.337
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit 76.523 76.510 +13
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 64.452 63.991 +461
19Bundesverfassungsgericht 3830+8
20Bundesrechnungshof 374352+22
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 657.415 695.985 -38.570
30Bundesministerium für Bildung und Forschung 261.986 304.081 -42.095
32Bundesschuld 41.623.801 25.212.659 +16.411.142
33Versorgung -834.325 -834.325
60Allgemeine Finanzverwaltung 205.922.037 211.671.159 -5.749.122
 Einnahmen 261.600.000 254.300.000 +7.300.000


---

Zu Spalte 3: Darin enthalten sind Steuereinnahmen in Höhe von 193.995.000 T€, Einnahmen aus Krediten in Höhe von 38.190.000 T€ sowie sonstige Einnahmen in Höhe von 29.415.000 T€.

Einnahmen

Epl.BezeichnungSteuern und steuer-
ähnliche Abgaben
2006
1.000 €
Verwaltungs-
einnahmen
2006
1.000 €
Übrige
Einnahmen
2006
1.000 €
12678
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt -4130
02Deutscher Bundestag -1.800 -
03Bundesrat -44-
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt -3.000 -
05Auswärtiges Amt -103.834 400
06Bundesministerium des Innern -383.491 561
07Bundesministerium der Justiz -328.295 390
08Bundesministerium der Finanzen -793.720 55.200
09Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie -263.487 6.595
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz -41.830 93.245
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales -8.014 5.774.284
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung -3.432.652 1.319.222
14Bundesministerium der Verteidigung -295.961 26.349
15Bundesministerium für Gesundheit -60.866 -
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit -21.775 54.748
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend -9.063 55.389
19Bundesverfassungsgericht -38-
20Bundesrechnungshof -374-
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung -9.005 648.410
30Bundesministerium für Bildung und Forschung -35.285 226.701
32Bundesschuld -650.500 40.973.301
33Versorgung ---
60Allgemeine Finanzverwaltung 194.185.000 9.740.353 1.996.684
 Summe Haushalt 2006 194.185.000 16.183.391 51.231.609
 Summe Haushalt 2005 191.056.000 25.814.727 37.429.273
 gegenüber 2005 mehr(+)/weniger(-) 3.129.000 -9.631.336 13.802.336


Ausgaben

Epl. Bezeichnung Summe Ausgaben gegenüber 2005
mehr (+)
weniger(-)
20062005
  1.000 € 1.000 € 1.000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 25.198 23.636 +1.562
02Deutscher Bundestag 596.118 550.920 +45.198
03Bundesrat 20.457 19.952 +505
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 1.678.391 1.510.084 +168.307
05Auswärtiges Amt 2.390.523 2.205.783 +184.740
06Bundesministerium des Innern 4.358.969 4.126.641 +232.328
07Bundesministerium der Justiz 441.114 338.592 +102.522
08Bundesministerium der Finanzen 4.874.812 4.041.769 +833.043
09Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie 5.717.919 37.974.665 -32.256.746
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 5.090.241 5.106.957 -16.716
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 119.551.450 -+119.551.450
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung 23.737.337 23.255.509 +481.828
14Bundesministerium der Verteidigung 27.872.495 23.900.000 +3.972.495
15Bundesministerium für Gesundheit 4.598.424 84.409.880 -79.811.456
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit 789.918 769.024 +20.894
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 4.519.204 4.571.691 -52.487
19Bundesverfassungsgericht 20.678 17.631 +3.047
20Bundesrechnungshof 109.081 86.668 +22.413
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 4.175.837 3.859.093 +316.744
30Bundesministerium für Bildung und Forschung 8.025.766 8.540.422 -514.656
32Bundesschuld 39.114.390 40.431.841 -1.317.451
60Allgemeine Finanzverwaltung 3.891.678 -261.766 +4.153.444
 Ausgaben 261.600.000 254.300.000 +7.300.000


Ausgaben

Epl.BezeichnungPersonal-
ausgaben
2006
Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben
2006
Militärische
Beschaffungen,
Anlagen usw.
2006
Schulden-
Dienst
2006
  1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
126789
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 14.253 6.730 --
02Deutscher Bundestag 398.420 99.386 --
03Bundesrat 12.754 7.110 --
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 236.497 508.983 --
05Auswärtiges Amt 728.204 183.273 --
06Bundesministerium des Innern 2.417.813 653.204 --
07Bundesministerium der Justiz 333.391 69.977 --
08Bundesministerium der Finanzen 2.394.101 578.849 --
09Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie 493.186 165.336 --
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 268.264 86.602 --
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 157.760 87.882 --
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung 1.297.038 1.967.595 --
14Bundesministerium der Verteidigung 15.768.663 2.814.205 8.255.851 -
15Bundesministerium für Gesundheit 157.074 104.712 --
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit 154.290 128.124 --
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 608.185 30.522 --
19Bundesverfassungsgericht 17.018 2.227 --
20Bundesrechnungshof 96.454 11.002 --
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 47.716 19.480 --
30Bundesministerium für Bildung und Forschung 72.192 11.702 --
32Bundesschuld -57.400 -37.556.990
60Allgemeine Finanzverwaltung 563.350 180.267 170.000 -
 Summe Haushalt 2006 26.236.623 7.774.568 8.425.851 37.556.990
 Summe Haushalt 2005 26.864.551 7.728.864 8.122.200 38.875.109
 gegenüber 2005 mehr(+)/weniger(-) -627.928 45.704 303.651 -1.318.119


Ausgaben

Epl.BezeichnungZuweisungen und
Zuschüsse
(ohne Investitionen)
2006
Ausgaben
für
Investitionen
2006
Besondere
Finanzierungs-
ausgaben
2006
  1.000 € 1.000 € 1.000 €
12101112
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 3.298 917-
02Deutscher Bundestag 78.969 19.343 -
03Bundesrat 218375-
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 717.104 215.807 -
05Auswärtiges Amt 1.395.763 83.283 -
06Bundesministerium des Innern 891.139 462.807 -65.994
07Bundesministerium der Justiz 19.873 17.873 -
08Bundesministerium der Finanzen 1.511.436 390.426 -
09Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie 3.614.838 1.494.559 -50.000
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 4.355.478 514.897 -135.000
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 119.293.004 12.804 -
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung 8.100.719 12.371.985 -
14Bundesministerium der Verteidigung 818.606 215.170 -
15Bundesministerium für Gesundheit 4.297.690 38.948 -
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit 278.383 229.121 -
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 3.863.895 16.602 -
19Bundesverfassungsgericht -1.433 -
20Bundesrechnungshof 851.540 -
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 873.586 3.085.055 150.000
30Bundesministerium für Bildung und Forschung 6.454.009 1.626.063 -138.200
32Bundesschuld -1.500.000 -
60Allgemeine Finanzverwaltung 2.512.582 925.637 -460.158
 Summe Haushalt 2006 159.080.675 23.224.645 -699.352
 Summe Haushalt 2005 152.122.099 22.745.177 -2158.000
 gegenüber 2005 mehr(+)/weniger(-) 6.958.576 479.468 1.458.648


Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten

Epl. Bezeichnung Verpflich-
tungs-
ermächti-
gung
2006
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
200720082009FolgejahreIn künftigen
Haushalts-
jahren
  1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
12345678
02Deutscher Bundestag 35.017 5.382 3.703 400-25.532
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 266.448 98.968 92.074 48.885 26.521 -
05Auswärtiges Amt 377.370 159.837 90.007 90.406 10.080 27.040
06Bundesministerium des Innern 1.716.866 343.722 334.272 272.858 133.037 632.977
07Bundesministerium der Justiz 52.000 16.000 17.000 13.000 6.000 -
08Bundesministerium der Finanzen 2.274.861 450.989 430.013 429.059 934.052 30.748
09Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie 3.278.101 613.745 631.186 600.260 227.910 1.205.000
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 783.207 328.531 223.829 128.600 102.247 -
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 4.659.936 2.465.815 1.456.655 399.836 335.230 2.400
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung 16.984.191 4.439.044 2.904.941 1.819.669 4.471.624 3.348.913
14Bundesministerium der Verteidigung 17.301.814 1.663.277 1.408.777 1.122.699 5.787.061 7.320.000
15Bundesministerium für Gesundheit 36.845 20.445 11.375 5.025 --
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit 363.050 226.498 74.923 36.549 25.080 -
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 252.126 119.783 85.419 31.248 15.676 -
19Bundesverfassungsgericht 587587 ---
20Bundesrechnungshof 3.269 1.173 1.043 1.053 --
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 3.365.083 264.708 234.408 142.900 2.000 2.721.067
30Bundesministerium für Bildung und Forschung 5.519.752 1.242.900 1.367.800 1.276.372 1.632.680 -
60Allgemeine Finanzverwaltung 281.415 148.415 83.000 50.000 --
 Ausgaben 57.551.938 12.609.819 9.450.425 6.468.819 13.709.198 15.313.677


Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG

Epl. Bezeichnung Kapitel Summe gegenüber 2005
mehr (+)
weniger(-)
1.000 €
2006
1.000 €
2005
1.000 €
123456
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 01, 03, 04 17.361 19.409 -2.048
02Deutscher Bundestag 01, 03 211.232 216.795 -5.563
03Bundesrat 0115.623 16.797 -1.174
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 01, 02, 03, 05, 06, 07,
08, 09
247.273 139.034 +108.239
05Auswärtiges Amt 01, 03, 11 824.961 828.230 -3.269
06Bundesministerium des Innern 01, 07, 08, 10, 11, 12,
15, 16, 17, 18, 23, 25,
26, 28, 29, 33, 35
2.877.304 3.141.172 -263.868
07Bundesministerium der Justiz 01, 02, 03, 04, 05, 06,
07, 10
313.781 301.693 +12.088
08Bundesministerium der Finanzen 01, 03, 04, 05, 10, 12 2.052.620 2.320.327 -267.707
09Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie 01, 03, 04, 06, 07, 08,
09, 10
554.913 632.542 -77.629
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 01, 08, 09, 10 326.367 318.133 +8.234
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 01, 04, 05, 06, 07 158.945 -+158.945
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung 01, 03, 05, 08, 11, 12,
13, 14, 16, 21, 27, 28
838.661 856.659 -17.998
14Bundesministerium der Verteidigung 01, 03, 04, 05, 06, 08,
14, 15, 17, 18, 19
5.660.105 5.767.458 -107.353
15Bundesministerium für Gesundheit 01, 04, 05, 06, 10, 11 211.580 279.939 -68.359
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit 01, 05, 06, 07 191.244 200.401 -9157
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 01, 03, 04, 06 97.990 99.785 -1.795
19Bundesverfassungsgericht 0116.516 17.555 -1.039
20Bundesrechnungshof 01, 03 85.121 85.473 -352
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 0143.020 44.330 -1.310
30Bundesministerium für Bildung und Forschung 01, 03 92.145 97.343 -5.198
 Summe  14.836.762 15.383.075 -546.313


Gesamtplan - Teil II:

Finanzierungsübersicht

Finanzierungsübersicht Betrag für 2006 Betrag für 2005
1.000 €
1234
1.Ermittlung des Finanzierungssaldos -38.380.000 -22.270.000
1.1Ausgaben
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführung an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
261.600.000 254.300.000
1.2Einnahmen
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
223.200.000 232.030.000
2.Deckung des Finanzierungssaldos 38.380.000 22.270.000
2.1Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt
(Saldo aus 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.4)
38.190.000 22.000.000
2.1.1Einnahmen (244.806.083) (216.272.157)
2.1.1.1aus Krediten vom Kreditmarkt 244.672.032 216.138.106
2.1.1.2aus sonstigen Einnahmen 134.051 134.051
2.1.2Ausgaben zur Schuldentilgung
Ab 1999 ist auch der Schuldendienst für die Schulden der Sondervermögen Erblastentilgungsfonds, Bundeseisenbahnvermögen sowie Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes berücksichtigt, ab 2005 auch der Schuldendienst für die Schulden des Sondervermögens Fonds Deutsche Einheit.
(195.915.709) (194.272.157)
2.1.2.1durch Kredite vom Kreditmarkt 195.781.658 194.138.106
2.1.2.2durch sonstige Einnahmen 134.051 134.051
2.1.3Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge --
2.1.4Marktpflege 10.700.374 -
2.2Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen --
2.3Rücklagenbewegung (-)(-)
2.3.1Entnahmen aus Rücklagen --
2.3.2Zuführung an Rücklagen --
2.4Münzeinnahmen 190.000 270.000


Gesamtplan - Teil III:

Kreditfinanzierungsplan

>1.2
Kreditfinanzierungsplan Betrag für 2006 Betrag für 2005
1.000 €
1234
 Im Haushaltsplan veranschlagte Nettoneuverschuldung (Saldo aus 1. und 2.) 38.190.000 22.000.000
1.Einnahmen244.806.083 216.272.157
1.1aus Krediten vom Kreditmarkt, davon voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten: (244.672.032) (216.138.106)
1.1.1mehr als vier Jahre 107.059.240 83.376.068
1.1.2ein bis vier Jahre 64.864.482 58.119.450
1.1.3weniger als ein Jahr 72.748.310 74.642.588
Sonstige Einnahmen (134.051) (134.051)
1.2.1aus Einnahmen bei Kap. 6002 Tit. 133 01 gern. Ermächtigung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 HG 2006 --
1.2.2aus Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundesbank bei Kap. 6002 Tit. 121 04 gem. § 2 Abs. 2 Satz 4 HG 2006 --
1.2.3aus Länderbeiträgen in Höhe von 134 Mio. € nach dem Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (ARG); Veranschlagung im Wirtschaftsplan des ELF (Kap. 6003) 134.051 134.051
2.Ausgaben206.616.083 194.272.157
2.1Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 195.915.709 194.272.157
2.1.1Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren (60.348.972) (70.778.244)
2.1.1.1Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung --
2.1.1.2Anleihen 26.500.000 29.143.638
2.1.1.3Bundesschatzbriefe 2.942.558 1.311.943
2.1.1.4Schuldenbuchkredite --
2.1.1.5Schuldscheindarlehen 2.343.463 11.105.032
2.1.1.6Obligationen 28.500.000 28.000.000
2.1.1.7Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsänderungsgesetz --
2.1.1.8Ablösungsschuld --
2.1.1.9Altsparerentschädigung --
2.1.1.10Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) 1.586 1.528
2.1.1.11Aufgrund des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz) --
2.1.1.12Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der KoKo aus Anschlussgebieten --
2.1.1.13Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen --
2.1.1.14Wohnungsbauobligationen ehemaliger NVA-Wohnungen --
2.1.1.15Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-Truppen --
2.1.1.16Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank aus der Währungsumstellung 1948 (Tilgungsbeginn im Jahr 2024 gemäß § 30 HG 1994) --
2.1.1.17Ausgleichsfonds Währungsumstellung -1.139.189
2.1.1.18Medium-Term-Note Programm der Treuhandanstalt 61.355 76.577
2.1.1.19Sonstige 10338
2.1.2Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren (63.285.912) (49.080.008)
2.1.2.1Schatzanweisungen 61.000.000 48.000.000
2.1.2.2Unverzinsliche Schatzanweisungen -212.000
2.1.2.3Finanzierungsschätze des Bundes 997.191 864.308
2.1.2.4Schuldscheindarlehen 47.200 3.700
2.1.2.5Wertpapierpensionsgeschäfte (Repo-Geschäfte) 1.241.520 -
2.1.3Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr 72.280.825 74.413.904
2.1.4Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge __
2.2Marktpflege 10.700.374 -