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Steueränderungsgesetz 2007 (StÄndG 2007 k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 1 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 EStG § 2, § 3, § 4, § 4f, § 6, § 8, § 9, § 10, § 20, § 32, § 32a, § 32c (neu), § 39b, § 40, § 49, § 50a, § 52, mWv. 25. Juli 2006 § 50h, § 52

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 32b wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 32c Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften".

b)
Die Angabe zu § 50h wird wie folgt gefasst:

„§ 50h Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft".

2.
In § 2 Abs. 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „vermindert um" die Angabe „den Entlastungsbetrag nach § 32c" sowie ein Komma eingefügt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 13 Satz 2 zweiter Halbsatz wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 5" durch die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, Abs. 2 Satz 7 bis 9 und Abs. 5" ersetzt.

b)
In Nummer 16 erster Halbsatz wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4" durch die Angabe „§ 9 Abs. 2" ersetzt.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 6 wird aufgehoben.

bb)
In Nummer 6b werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt:

„Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet;".

b)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Keine Betriebsausgaben sind die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten. Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs sind die nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit 0,03 vom Hundert des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer sowie für Familienheimfahrten mit 0,002 vom Hundert des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung für jeden Entfernungskilometer zu ermitteln. Ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 oder Satz 4, sind die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen maßgebend. § 9 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden."

5.
In § 4f Satz 1 werden die Wörter „vor Vollendung des 27. Lebensjahres" durch die Wörter „vor Vollendung des 25. Lebensjahres" ersetzt.

6.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei der Ermittlung der Nutzung im Sinne des Satzes 2 gelten die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und die Familienheimfahrten als betriebliche Nutzung."

7.
In § 8 Abs. 2 Satz 5 zweiter Halbsatz wird die Angabe „von Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 und 4" durch die Angabe „wie Werbungskosten nach § 9 Abs. 2" ersetzt.

8.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 4 wird aufgehoben.

bb)
In Nummer 5 werden die Sätze 3 bis 6 aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Keine Werbungskosten sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten. Zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist ab dem 21. Entfernungskilometer für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, für jeden vollen Kilometer der Entfernung eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro wie Werbungskosten anzusetzen, höchstens jedoch 4.500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4.500 Euro ist anzusetzen, soweitder Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nr. 32. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird. Nach § 8 Abs. 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich wie Werbungskosten abgezogen werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; die Sätze 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt. Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind. Behinderte Menschen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,

2.
deren Grad der Behinderung von weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,

können an Stelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für die Familienheimfahrten ansetzen. Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen."

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 und Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 und Absatz 2" ersetzt.

9.
§ 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 Satz 4 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 und Abs. 2" durch die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 2" ersetzt.

b)
In Nummer 8 Satz 1 werden die Wörter „vor Vollendung des 27. Lebensjahres" durch die Wörter „vor Vollendung des 25. Lebensjahres" ersetzt.

10.
In § 20 Abs. 4 Satz 1 bis 3 wird die Zahl „1.370" jeweils durch die Zahl „750" und die Zahl „2.740" durch die Zahl „1.500" ersetzt.

11.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „nicht das 27. Lebensjahr" durch die Wörter „nicht das 25. Lebensjahr" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „vor Vollendung des 27. Lebensjahres" durch die Wörter „vor Vollendung des 25. Lebensjahres" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „oder 27. Lebensjahr" durch die Wörter „oder 25. Lebensjahr" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 4 Satz 2 bis 10 gilt entsprechend."

12.
§ 32a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1.
bis 7.664 Euro (Grundfreibetrag): 0;

2.
von 7.665 Euro bis 12.739 Euro: (883,74 • y + 1.500) • y;

3.
von 12.740 Euro bis 52.151 Euro: (228,74 • z + 2.397) • z + 989;

4.
von 52.152 Euro bis 250.000 Euro: 0,42 • x - 7.914;

5.
von 250.001 Euro an: 0,45 • x - 15.414.

„y" ist ein Zehntausendstel des 7.664 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. „z" ist ein Zehntausendstel des 12.739 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. „x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden."

13.
Nach § 32b wird folgender § 32c eingefügt:

„§ 32c Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften

(1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 (Gewinneinkünfte) enthalten, ist von der tariflichen Einkommensteuer nach § 32a ein Entlastungsbetrag für den Anteil dieser Einkünfte am zu versteuernden Einkommen abzuziehen. Dieser Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis der Gewinneinkünfte zur Summe der Einkünfte. Er beträgt höchstens 100 vom Hundert. Einkünfte, die nach den §§ 34, 34b ermäßigt besteuert werden, gelten nicht als Gewinneinkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2.

(2) Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags im Sinne des Absatzes 1 wird der nach Absatz 1 Satz 2 ermittelte Anteilssatz auf den Teil des zu versteuernden Einkommens angewandt, der 250.000 Euro übersteigt. Der Entlastungsbetrag beträgt 3 vom Hundert dieses Betrags. Der Entlastungsbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.

(3) Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt der Entlastungsbetrag das Zweifache des Entlastungsbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach den Absätzen 1 und 2 ergibt. Die Ehegatten sind bei der Verhältnisrechnung nach Absatz 1 Satz 2 gemeinsam als Steuerpflichtiger zu behandeln. Satz 1 gilt entsprechend bei Steuerpflichtigen, deren Einkommensteuer nach § 32a Abs. 6 zu ermitteln ist."

14.
In § 39b Abs. 2 Satz 8 zweiter Halbsatz wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „16 vom Hundert" wird durch die Angabe „15 vom Hundert", die Angabe „9.228 Euro" durch die Angabe „9.144 Euro", die Angabe „26.072 Euro" durch die Angabe „25.812 Euro", die Angabe „45 vom Hundert" jeweils durch die Angabe „42 vom Hundert" ersetzt.

b)
Vor dem den Satz abschließenden Punkt wird die Angabe „sowie für den 200.000 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags jeweils 45 Prozent" eingefügt.

15.
§ 40 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 als Werbungskosten" durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 wie Werbungskosten" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 abziehbaren Werbungskosten" durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 abziehbaren Beträge" ersetzt.

16.
§ 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„f)
die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Buchstaben a gehören, durch Veräußerung von inländischem unbeweglichen Vermögen, von Sachinbegriffen oder Rechten, die im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder deren Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung erfolgt, erzielt werden."

b)
In Nummer 4 Buchstabe d wird das abschließende Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe e angefügt:

„e)
an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland betrieben wird;".

17.
§ 50a Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nr. 3 wird der den Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„das Gleiche gilt für die Veräußerung von Rechten im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f."

b)
In Satz 4 und 5 Nr. 4 wird die Angabe „25 vom Hundert" jeweils durch die Angabe „20 vom Hundert" ersetzt.

18.
§ 50g wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Nr. 5 Buchstabe b Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Beteiligungen dürfen nur zwischen Unternehmen bestehen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind."

b)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Ist im Fall des Absatzes 1 Satz 1 eines der Unternehmen ein Unternehmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder ist eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union Gläubiger der Zinsen oder Lizenzgebühren, gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft insoweit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gleichgestellt ist. Absatz 3 Nr. 5 Buchstabe a gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Unternehmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft jedes Unternehmen ist, das

1.
eine der folgenden Rechtsformen aufweist:

-
Aktiengesellschaft/société anonyme/societé anonima;

-
Gesellschaft mit beschränkter Haftung/société à responsabilité limitée/società a responsabilità limitata;

-
Kommanditaktiengesellschaft/société en commandite par actions/società in accomandita per azioni, und

2.
nach dem Steuerrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft dort ansässig ist und nicht nach einem zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und einem Staat außerhalb der Europäischen Union geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften für steuerliche Zwecke als außerhalb der Gemeinschaft oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässig gilt, und

3.
unbeschränkt der schweizerischen Körperschaftsteuer unterliegt, ohne von ihr befreit zu sein."

19.
§ 50h wird wie folgt gefasst:

„§ 50h Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Auf Antrag hat das Finanzamt, das für die Besteuerung eines Unternehmens der Bundesrepublik Deutschland oder einer dort gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im Sinne des § 50g Abs. 3 Nr. 5 oder eines Unternehmens der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Sinne des § 50g Abs. 6 Satz 2 zuständig ist, für die Entlastung von der Quellensteuer dieses Staats auf Zinsen oder Lizenzgebühren im Sinne des § 50g zu bescheinigen, dass das empfangende Unternehmen steuerlich im Inland ansässig ist oder die Betriebsstätte im Inland gelegen ist."

20.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2006 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2006 zufließen."

b)
Dem Absatz 12c wird folgender Satz angefügt:

„§ 4f Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist erstmals für Kinder anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2007 wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; für Kinder, die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, ist § 4f Satz 1 weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung anzuwenden."

c)
Dem Absatz 24 wird folgender Satz angefügt:

„§ 10 Abs. 1 Nr. 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist erstmals für Kinder anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2007 wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; für Kinder, die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, ist § 10 Abs. 1 Nr. 8 weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung anzuwenden."

d)
Dem Absatz 40 werden folgende Sätze angefügt:

„§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist für Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 das 24. Lebensjahr vollendeten, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe „noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat" die Angabe „noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat" tritt; für Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 das 25. oder 26. Lebensjahr vollendeten, ist § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist erstmals für Kinder anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2007 wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; für Kinder, die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab der Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, ist § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden. § 32 Abs. 5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist für Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 das 24. Lebensjahr vollendeten, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe „über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus" die Angabe „über das 21. oder 26. Lebensjahr hinaus" tritt; für Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 das 25., 26. oder 27. Lebensjahr vollendeten, ist § 32 Abs. 5 Satz 1 weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden. Für die nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und §§ 10a, 82 begünstigten Verträge, die vor dem 1. Januar 2007 abgeschlossen wurden, gelten für das Vorliegen einer begünstigten Hinterbliebenenversorgung die Altersgrenzen des § 32 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung. Dies gilt entsprechend für die Anwendung des § 93 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe b."

e)
Absatz 41 wird aufgehoben.

f)
Absatz 44 wird wie folgt gefasst:

„(44) § 32c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden."

g)
Die Absätze 52 und 58a werden aufgehoben.

h)
Absatz 55f wird wie folgt gefasst:

„(55f) Für die Anwendung des § 44a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2006 zufließen, gilt Folgendes:

Ist ein Freistellungsauftrag vor dem 1. Januar 2007 unter Beachtung des § 20 Abs. 4 in der bis dahin geltenden Fassung erteilt worden, darf der nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichtete den angegebenen Freistellungsbetrag nur zu 56,37 vom Hundert berücksichtigen. Sind in dem Freistellungsauftrag der gesamte Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) und der gesamte Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) angegeben, ist der Werbungskosten-Pauschbetrag in voller Höhe zu berücksichtigen."

i)
Der bisherige Absatz 55f wird Absatz 55g.

j)
Nach Absatz 59b Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 50g Abs. 6 und § 50h in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) sind erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 erfolgen."


Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2006 KStG § 9, § 26, § 34

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 4" durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 5" ersetzt.

2.
Dem § 26 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 bis 8 sind im Fall der Besteuerung nach Artikel 15 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (ABl. EU 2004 Nr. L 385 S. 30), entsprechend anzuwenden."

3.
Dem § 34 Abs. 11c wird folgender Satz angefügt:

„§ 26 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden."


Artikel 3 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes


Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 BKGG § 1, § 2, § 20

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2005 (BGBl. I S. 458), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres" durch die Angabe „bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird die Angabe „nicht das 27. Lebensjahr" durch die Angabe „nicht das 25. Lebensjahr" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird die Angabe „vor Vollendung des 27. Lebensjahres" durch die Angabe „vor Vollendung des 25. Lebensjahres" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „oder 27. Lebensjahr" durch die Angabe „oder 25. Lebensjahr" ersetzt.

3.
Dem § 20 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 2 Satz 3 und § 2 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist für Kinder, die im Kalenderjahr 2006 das 24. Lebensjahr vollendeten, mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils an die Stelle der Angabe „25. Lebensjahres" die Angabe „26. Lebensjahres" und an die Stelle der Angabe „25. Lebensjahr" die Angabe „26. Lebensjahr" tritt; für Kinder, die im Kalenderjahr 2006 das 25. oder 26. Lebensjahr vollendeten, sind § 1 Abs. 2 Satz 3 und § 2 Abs. 2 und 3 weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden. § 1 Abs. 2 Satz 3 und § 2 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) sind erstmals für Kinder anzuwenden, die im Kalenderjahr 2007 wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; für Kinder, die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab der Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, ist § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden. § 2 Abs. 3 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist für Kinder, die im Kalenderjahr 2006 das 24. Lebensjahr vollendeten, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe „über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus" die Angabe „über das 21. oder 26. Lebensjahr hinaus" tritt; für Kinder, die im Kalenderjahr 2006 das 25., 26. oder 27. Lebensjahr vollendeten, ist § 2 Abs. 3 Satz 1 weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden."


Artikel 4 Änderung des Gesetzes über Bergmannsprämien


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 BergPG § 2, § 7

Das Gesetz über Bergmannsprämien in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 wird die Angabe „5 Euro" durch die Angabe „2,50 Euro" ersetzt.

2.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Anwendungsvorschriften

(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes gilt erstmals für Bergmannsprämien, die für eine nach dem 31. Dezember 2006 verfahrene volle Schicht gewährt werden.

(2) Dieses Gesetz ist letztmals anzuwenden für verfahrene volle Schichten vor dem 1. Januar 2008."


Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2006 StStatG § 2a, § 2b (neu)

Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 20 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 2a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen Ämter der Länder die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden Einzelangaben für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene übermitteln."

2.
Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:

„§ 2b Statistische Aufbereitung von Daten aus der Körperschaft- und Gewerbesteuer

(1) Die Länderfinanzverwaltungen übermitteln die im Rahmen des automatisierten Besteuerungsverfahrens vorhandenen Angaben zur Körperschaft- und Gewerbesteuer jährlich an das Bundesministerium der Finanzen. Die statistische Aufbereitung dieser Daten wird, erstmals für das Veranlagungsjahr 2004, dem Statistischen Bundesamt übertragen.

(2) § 2a Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden."


Artikel 6 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes


Artikel 6 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 BeamtVG § 61

In § 61 Abs. 2 Satz 1, 2 und 3 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird jeweils nach den Wörtern „des Einkommensteuergesetzes" die Angabe „in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung" eingefügt.


Artikel 7 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 SVG § 59

In § 59 Abs. 2 Satz 1, 2 und 3 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305) geändert worden ist, wird jeweils nach den Wörtern „des Einkommensteuergesetzes" die Angabe „in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung" eingefügt.


Artikel 8 Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst


Artikel 8 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 GAD § 19

§ 19 Abs. 4 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das durch das Gesetz vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2001) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(4) Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der Ehepartner des Beamten und die Kinder, für die dem Beamten Kindergeld nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde."


Artikel 9 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 AO § 55

In § 55 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095) geändertworden ist, wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 und 5" durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 5 und 6" ersetzt.


Artikel 10 Inkrafttreten



Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 18, 19, 20 Buchstabe j sowie Artikel 2 und 5 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2007 in Kraft.






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Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Juli 2006.