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§ 97 - Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)

neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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§ 97 Betriebsregister



(1) 1Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufbereitung der Agrarstatistiken nach § 1 Nr. 1, mit Ausnahme der Flächenerhebung, und nach § 1 Nr. 2 bis 4, 5 (§ 48 Nr. 2), 6 (§ 58 Nummer 1), 8 (§ 65a Nummer 2), 9 (§ 69 Nr. 4) und 10 (§ 78 Nummer 1) führen die statistischen Ämter der Länder einheitliche Betriebsregister. 2Für die Agrarstatistiken nach § 1 Nr. 5 (§ 48 Nr. 1 und 3) führt das Statistische Bundesamt das Betriebsregister. 3Das Betriebsregister kann zu folgenden Zwecken verwendet werden:

1.
zur Feststellung und zum Nachweis der Erhebungseinheiten,

2.
zur Ziehung von Stichproben,

3.
zur Aufstellung von Rotationsplänen,

4.
zur Begrenzung der Belastung zu Befragender,

5.
zum Versand der Erhebungsunterlagen,

6.
zur Eingangskontrolle und zu Rückfragen bei den Befragten,

7.
zur Durchführung von Erhebungen im Fortschreibeverfahren,

8.
zur Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit,

9.
zu Hochrechnungen bei Stichproben und

10.
zur agrarstatistischen Auswertung.

4Für agrarstatistische Zuordnungen und Zusammenführungen sowie zu sonstigen agrarstatistischen Auswertungen dürfen folgende Erhebungsmerkmale und Angaben verwendet werden, wobei die Verwendung personenbezogener Angaben anderer Personen als des Betriebsinhabers unzulässig ist:

1.
Erhebungsmerkmale der Bodennutzungserhebung (§ 8 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 11c Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 17 Absatz 1, § 17c Absatz 1),

2.
Erhebungsmerkmale der Erhebung über die Viehbestände (§§ 20, 20a),

3.
Erhebungsmerkmale der Agrarstrukturerhebung (§ 27),

4.
Erhebungsmerkmale der Strukturerhebung der Forstbetriebe (§ 31 Absatz 2 und § 33 Absatz 2 Nummer 2),

5.
Erhebungsmerkmale der Geflügelstatistik (§ 51 Absatz 1, § 54 Absatz 1, § 57 Absatz 1),

6.
Erhebungsmerkmale der Aquakulturstatistik (§ 68b Absatz 2),

7.
Erhebungsmerkmale der Rebflächenerhebung (§ 71 Absatz 1),

8.
Erhebungsmerkmale der Bestandserhebung (§ 77 Absatz 1),

9.
Erhebungsmerkmale der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben (§ 81 Absatz 1).

(2) 1In das Betriebsregister sollen Angaben zu folgenden Hilfs- und Erhebungsmerkmalen aufgenommen und jährlich aktualisiert werden, soweit sie nach Satz 3 verfügbar sind:

1.
die Vor- und Familiennamen, die Firmen, die Institutsnamen oder die Behördenbezeichnungen, die Anschriften, die Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach den §§ 49, 52, 55, 68a, 75a Nr. 2 und 3, §§ 79 und 91 Absatz 1a sowie der Auskunftspflichtigen nach § 93 Abs. 2 Nr. 4,

1a.
Namen, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,

2.
die Anschrift des Betriebssitzes und die Bezeichnungen für regionale Zuordnungen,

3.
die Lagekoordinaten des Betriebssitzes von Betrieben nach § 91 Absatz 1a, und zwar

a)
die geografischen Koordinaten und

b)
die Koordinaten nach dem Gauß-Krüger-Koordinatensystem oder einem anderen Koordinatensystem,

4.
die Art des Betriebs,

5.
die Rechtsstellung des Betriebsinhabers,

6.
der Wirtschaftszweig, die Art der produzierten Güter sowie die Zahl der im Betrieb tätigen Personen,

7.
die Beteiligung an Bundesstatistiken nach § 1,

8.
die in § 93 Abs. 5 und 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation,

9.
die Kennnummer im Statistikregister,

10.
der Tag der Aufnahme in das Betriebsregister,

11.
die Größe der Flächen, die Tierzahlen und die Zahl der Haltungsplätze für Geflügel, die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und der Schichtzugehörigkeit der Erhebungseinheiten nach § 91 Absatz 1a in Stichprobenerhebungen erforderlich sind,

12.
die Art der Bewirtschaftung des Betriebs.

2Die Aufnahme von Angaben zu anderen Merkmalen ist mit Ausnahme der Kennnummer nach Absatz 3 und unbeschadet des Absatzes 9 unzulässig. 3Die Angaben dürfen

1.
Einzelangaben zu Bundesstatistiken nach § 1,

1a.
Vorerhebungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesstatistikgesetzes,

2.
den nach den Absätzen 5 bis 8 übermittelten Merkmalen,

3.
sonstigen Verwaltungsdaten, soweit deren Verwendung für statistische Zwecke zulässig ist,

4.
dem Statistikregister sowie

5.
allgemein zugänglichen Quellen

entnommen oder von den statistischen Ämtern daraus gewonnen werden.

(3) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke wird für jede Erhebungseinheit eine Kennnummer gebildet, die keine über die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 12 hinausgehenden Angaben enthalten darf.

(4) 1Die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 sowie die Kennnummer nach Absatz 3 sind zu löschen, soweit sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. 2Bei Betrieben, die über einen Zeitraum von sieben Jahren nicht mehr zu Erhebungen herangezogen wurden, sind sie spätestens nach Ablauf dieses Zeitraums zu löschen. 3Eine Löschung der Kennnummer im Datensatz erfolgt nicht.

(5) 1Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau übermittelt dem Statistischen Bundesamt zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,

1.
die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 11,

2.
die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe, im Fall einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.

2Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder die die jeweiligen Länder betreffenden Daten.

(6) 1Die Zahlstellen nach § 2 Nummer 3 des InVeKoS-Daten-Gesetzes oder die von diesen beauftragten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,

1.
die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 11 für alle in der zuständigen Behörde geführten Einheiten,

2.
die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen, im Falle einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.

2Die nach Landesrecht für die Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren und die tierseuchenrechtliche Anzeige und Registrierung von Betrieben zuständigen Stellen oder die von diesen beauftragten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,

1.
die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 11,

2.
die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen, im Falle einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.

3Die nach Landesrecht für die Führung des Registers nach der Fischseuchenverordnung zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,

1.
die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4,

2.
die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe, im Fall einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.

(7) Die nach Landesrecht für die Durchführung einschließlich der Überwachung der Vorschriften des Öko-Landbaugesetzes zuständigen Landesbehörden übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen die folgenden Angaben, soweit diese vorhanden sind:

1.
die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2,

2.
die Identifikationsnummer nach § 5 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Öko-Landbaugesetzes.

(8) Die nach Landesrecht für die Entschädigung bei Tierverlusten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder für Erhebungseinheiten nach § 91 Absatz 1a Nummer 1 Buchstabe b bis f zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,

1.
die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die Tierzahlen nach Nummer 11,

2.
die in § 93 Absatz 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen.

(9) 1Das nach Absatz 5, 6 oder 8 übermittelte Kennzeichen zur Identifikation sowie die nach Absatz 7 Nummer 2 übermittelte Identifikationsnummer dürfen für Zuordnungszwecke im Betriebsregister gespeichert werden. 2Sie sind spätestens zu löschen, wenn sie fünf Jahre lang nicht mehr zu Zuordnungszwecken verwendet worden sind.





 

Frühere Fassungen von § 97 AgrStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.11.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Lebensmittelspezialitätengesetzes
vom 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
aktuell vorher 16.07.2019Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1034
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 3 Gesetz zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen und deren Kontrollen in der Gemeinsamen Agrarpolitik
vom 02.12.2014 BGBl. I S. 1928
aktuell vorher 13.12.2014Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
vom 05.12.2014 BGBl. I S. 1975
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 13 LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
vom 12.04.2012 BGBl. I S. 579
aktuell vorher 09.12.2011Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
vom 04.12.2011 BGBl. I S. 2441
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
vom 06.03.2009 BGBl. I S. 438
aktuell vorher 12.03.2009Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
vom 06.03.2009 BGBl. I S. 438
aktuell vorher 25.07.2006Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
vom 19.07.2006 BGBl. I S. 1659
aktuellvor 25.07.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 97 AgrStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 97 AgrStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 98 AgrStatG Übermittlung, Verwendung und Veröffentlichung von Einzelangaben (vom 19.11.2022)
... Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt dürfen die im Betriebsregister nach § 97 Abs. 2 enthaltenen Angaben zur Führung des Statistikregisters verwenden. Zur ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
neugefasst durch B. v. 18.01.2001 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 102
§ 71 SGB X Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse (vom 01.01.2023)
... Führung des Statistikregisters, 9. zur Aktualisierung des Betriebsregisters nach § 97 Absatz 5 des Agrarstatistikgesetzes , 10. zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Bund als ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1975
Artikel 1 3. AgrStatGÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... für Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt. 15. § 97 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 und 4 werden wie folgt gefasst: ...

Gesetz zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen und deren Kontrollen in der Gemeinsamen Agrarpolitik
G. v. 02.12.2014 BGBl. I S. 1928
Artikel 3 AgrarZahlVerpflGEG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... § 97 Absatz 6 des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. ...

Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Lebensmittelspezialitätengesetzes
G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Artikel 1 AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5)" ersetzt. 13. In § 97 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „(§ 48 Nummer 2)," die Angabe „6 (§ 58 Nummer ...

Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 19.07.2006 BGBl. I S. 1659
Artikel 1 AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... die Wörter „Ernte- und Qualitätsermittlung" ersetzt. 11. In § 97 Abs. 2 wird nach Nummer 8 folgende Nummer 8a eingefügt: „8a. die ...

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 24 ReRaG Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
... Führung des Statistikregisters, 9. zur Aktualisierung des Betriebsregisters nach § 97 Absatz 5 des Agrarstatistikgesetzes , 10. zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Bund als ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1034
Artikel 1 4. AgrStatGÄndG
... 25 bis 27)" durch die Angabe „(§§ 25 bis 28)" ersetzt. 10. § 97 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441
Artikel 1 2. AgrStatGÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... 2 Nummer 5)" durch die Angabe „(§ 2 Nummer 6)" ersetzt. 27. § 97 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
Artikel 1 2. AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... Erhebungsbeauftragte § 96 Fortschreibeverfahren § 97 Betriebsregister § 97a Feststellung der Grundgesamtheit § 98 ... Fütterungsverfahren landwirtschaftlicher Nutztiere anzuordnen." 20. § 97 wird wie folgt gefasst: „§ 97 Betriebsregister (1) Zur ... anzuordnen." 20. § 97 wird wie folgt gefasst: „§ 97 Betriebsregister (1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufbereitung der ... Jahre lang nicht mehr zu Zuordnungszwecken verwendet worden ist." 21. Nach § 97 wird folgender § 97a eingefügt: „§ 97a Feststellung der ... der Länder und das Statistische Bundesamt dürfen die im Betriebsregister nach § 97 Abs. 2 enthaltenen Angaben zur Führung des Statistikregisters verwenden. Zur ...
Artikel 2 2. AgrStatGuaÄndG Weitere Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... a bis e" durch die Angabe „Buchstabe a bis n" ersetzt. 12. § 97 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ...