§ 78 - Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)

neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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Teil 2 Agrarstatistiken
Abschnitt 12 Holzstatistik
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
§ 78 Einzelerhebungen

Teil 2 Agrarstatistiken

Abschnitt 12 Holzstatistik

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift

§ 78 Einzelerhebungen


§ 78 wird in 6 Vorschriften zitiert

Die Holzstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen:

1.
Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben,

2.
Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung.



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