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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.03.2016 aufgehoben

Anlage 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schließ- und Sicherungstechniker/Geprüfte Schließ- und Sicherungstechnikerin (SichTechPrV k.a.Abk.)

V. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1682 (Nr. 35); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 336
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 7110-20-5 Handwerk im Allgemeinen
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Anlage 1 (zu § 6 Abs. 3)


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

siehe BGBl. I 2006, S. 1686



 

Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schließ- und Sicherungstechniker/Geprüfte Schließ- und Sicherungstechnikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 SichTechPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SichTechPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SichTechPrV Zulassungsvoraussetzungen
... Berufspraxis nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 muss inhaltlich eine fachliche Nähe zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben haben. (3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch ...
§ 6 SichTechPrV Bewertung und Bestehen der Prüfung
...  (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 5 sind Ort und Datum sowie das ...