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§ 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsassistent - Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel (HdlAssPrV k.a.Abk.)

V. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1688 (Nr. 35); aufgehoben durch § 10 V. v. 13.05.2014 BGBl. I S. 509
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-6-9 Berufliche Bildung
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§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Handelsassistenten - Einzelhandel/zur Geprüften Handelsassistentin - Einzelhandel nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Qualifikationen und Erfahrungen vorhanden sind, um in unterschiedlichen Betriebsformen des Einzelhandels eigenständig und verantwortlich Fach-, Organisations- und Führungsaufgaben im Vertrieb wahrzunehmen und ob betriebswirtschaftliche und personalwirtschaftliche Managementinstrumente eingesetzt werden können. Dazu zählen:

1.
qualifizierte Vertriebsaufgaben im Einzelhandel unter Beachtung von Kunden- und Dienstleistungsorientierung sowie rechtlicher Vorschriften wahrnehmen,

2.
den Vertrieb mittels Kennzahlen steuern,

3.
kundenorientierte und wirtschaftliche Konzepte und Lösungen im Vertrieb erarbeiten,

4.
Qualitätsmanagement im Vertrieb steuern und weiterentwickeln,

5.
Marketingkonzepte für unterschiedliche Betriebstypen im Einzelhandel konzipieren, umsetzen und auswerten,

6.
Instrumente und Konzepte des visuellen Marketing (Visual Merchandising) beurteilen, auswählen und einsetzen,

7.
Auswirkungen einzelhandelsrelevanter Marktentwicklungen auf den Vertrieb beurteilen,

8.
Personalführungs- und Qualifizierungsaufgaben wahrnehmen,

9.
kunden- und dienstleistungsorientiert kommunizieren, mit Geschäftspartnern kooperieren,

10.
mit anderen Unternehmensbereichen erfolgsorientiert zusammenarbeiten,

11.
moderne Informations- und Kommunikationstechniken einsetzen und nutzen,

12.
arbeitsorganisatorische Veränderungen beachten.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Handelsassistent - Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel".