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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsassistent - Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel (HdlAssPrV k.a.Abk.)

V. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1688 (Nr. 35); aufgehoben durch § 10 V. v. 13.05.2014 BGBl. I S. 509
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-6-9 Berufliche Bildung
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§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung



(1) Die Prüfung umfasst folgende Handlungsbereiche:

1.
Vertriebsmanagement,

2.
Kundenorientierung,

3.
Marketing im Einzelhandel,

4.
Visuelles Marketing (Visual Merchandising),

5.
Führung, Kommunikation, Selbstmanagement,

6.
Personalmanagement,

7.
Volkswirtschaft für die Einzelhandelspraxis.

(2) In der Prüfung sind sieben schriftliche und eine mündliche Prüfungsleistung zu erbringen.

(3) Die Prüfung in den Handlungsbereichen gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 7 ist in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen durchzuführen.

(4) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgabenstellungen soll in dem Handlungsbereich „Vertriebsmanagement" in der Regel 90 bis 120 Minuten, in den Handlungsbereichen „Kundenorientierung", „Marketing im Einzelhandel", „Führung, Kommunikation, Selbstmanagement" sowie „Personalmanagement" in der Regel jeweils 60 bis 90 Minuten, in den Handlungsbereichen „Visuelles Marketing (Visual Merchandising)" und „Volkswirtschaft für die Einzelhandelspraxis" in der Regel jeweils 45 bis 60 Minuten betragen.

(5) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mangelhafte Leistungen erbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung ist anwendungsbezogen durchzuführen und soll je Ergänzungsprüfung in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

(6) Die mündliche Prüfungsleistung wird durch eine Präsentation und ein situationsbezogenes Fachgespräch erbracht.

(7) In der Präsentation soll nachgewiesen werden, eine komplexe Aufgabenstellung aus der Vertriebspraxis des Einzelhandels erfassen, darstellen, beurteilen und lösen sowie präsentationstechnische Instrumente einsetzen zu können. Die Themenstellung muss sich auf mindestens zwei Handlungsbereiche nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 beziehen. Die Präsentationszeit soll dabei zehn Minuten nicht überschreiten. Die Präsentation geht mit einem Drittel in die Bewertung der mündlichen Prüfung ein.

(8) Das Thema der Präsentation wird von dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin gewählt und dem Prüfungsausschuss bei der ersten schriftlichen Prüfungsleistung eingereicht.

(9) Ausgehend von der Präsentation soll in dem Fachgespräch die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass Berufswissen in vertriebstypischen Situationen des Einzelhandels angewendet werden kann und sachgerechte Lösungen vorgeschlagen werden können. Dabei soll nachgewiesen werden, angemessen mit Gesprächspartnern kommunizieren und argumentieren zu können. Das Fachgespräch soll in der Regel 20 Minuten nicht überschreiten.

(10) Die mündliche Prüfung gemäß Absatz 6 wird nur durchgeführt, wenn in den Prüfungsleistungen nach Absatz 4 jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

 
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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsassistent - Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HdlAssPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdlAssPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 HdlAssPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von der mündlichen Prüfung nach § 3 Abs. 6 bis 10 ist nicht zulässig.  ...
§ 6 HdlAssPrV Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung
... schriftlich geprüften Handlungsbereichen und in der mündlichen Prüfung nach § 3 Abs. 6 bis 10 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (2) Die schriftlich ... Die schriftlich geprüften Handlungsbereiche und die mündliche Prüfung nach § 3 Abs. 6 bis 10 sind jeweils gesondert zu bewerten. (3) Über das Bestehen der ...