Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 7 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsassistent - Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel (HdlAssPrV k.a.Abk.)

V. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1688 (Nr. 35); aufgehoben durch § 10 V. v. 13.05.2014 BGBl. I S. 509
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-6-9 Berufliche Bildung
|

§ 7 Wiederholung der Prüfung



(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, dazu anmeldet, ist von einzelnen Prüfungsleistungen zu befreien, wenn die in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind. Der Antrag kann sich auch darauf richten, dabei bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. Werden bestandene Prüfungsleistungen erneut geprüft, gilt in diesem Fall das Ergebnis der letzten Prüfung.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsassistent - Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 HdlAssPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdlAssPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 HdlAssPrV Übergangsvorschriften
... die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 7 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur ...