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§ 2 - Bundesschuldenwesenverordnung (BSchuWV)

V. v. 19.07.2006 BGBl. I S. 1700 (Nr. 35)
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 650-8-1 Bundesschuldenwesen

§ 2 Vorbehalt



Das Bundesministerium der Finanzen kann einzelne oder alle übertragenen Aufgaben vorübergehend selbst wahrnehmen oder auf eine Behörde in seinem Geschäftsbereich oder einen Dritten übertragen, wenn auf andere Weise die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben nicht sichergestellt werden kann.

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