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Artikel 3a - Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ArbGrdFortG k.a.Abk.)

Artikel 3a Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2006 SGB V § 240

§ 240 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „darf" durch die Wörter „und der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 57 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro dürfen" ersetzt.

2.
In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „Anspruch auf einen" die Wörter „monatlichen Gründungszuschuss nach § 57 des Dritten Buches oder einen" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 3a Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3a ArbGrdFortG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArbGrdFortG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Föderalismusreform-Begleitgesetz
G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098
Artikel 20 FödReformBeglG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), wird wie folgt geändert: 1. ...