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Änderung § 25 TierNebV vom 01.06.2012

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§ 25 TierNebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 25 TierNebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 38 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Ablagerung auf Deponien


(Text alte Fassung)

Bei einer Ablagerung von tierischen Nebenprodukten oder verarbeiteten Erzeugnissen auf einer Deponie finden die für die Ablagerung von Abfällen geltenden Bestimmungen des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 811/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verbots der Rückführung innerhalb derselben Tierart in Bezug auf Fisch sowie hinsichtlich des Verbrennens und Vergrabens tierischer Nebenprodukte und bestimmter Übergangsmaßnahmen (ABl. EU Nr. L 117 S. 14) bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

Bei einer Ablagerung von tierischen Nebenprodukten oder verarbeiteten Erzeugnissen auf einer Deponie finden die für die Ablagerung von Abfällen geltenden Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und die auf Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 811/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verbots der Rückführung innerhalb derselben Tierart in Bezug auf Fisch sowie hinsichtlich des Verbrennens und Vergrabens tierischer Nebenprodukte und bestimmter Übergangsmaßnahmen (ABl. EU Nr. L 117 S. 14) bleiben unberührt.