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§ 15 - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)

Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 15 Pflichten des Herstellers, Steueraufsicht



(1) 1Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat ein Belegheft zu führen. 2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) 1Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat über den Zugang und den Abgang an Energieerzeugnissen und anderen Stoffen ein Herstellungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. 2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Aufzeichnungen zu führen und Art und Menge der aus dem Herstellungsbetrieb entfernten Energieerzeugnisse unter Angabe der Verkaufspreise, gewährter Preisnachlässe und der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen dem Hauptzollamt am Tag nach der Entfernung anzuzeigen. 4Das Hauptzollamt kann anstelle des Herstellungsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. 5Das Herstellungsbuch ist jeweils für ein Kalenderjahr zu führen und spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzuschließen. 6Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat dem Hauptzollamt auf Verlangen das abgeschlossene Herstellungsbuch abzuliefern.

(3) 1Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat dem Hauptzollamt auf Verlangen Zusammenstellungen über die Abgabe von steuerfreien Energieerzeugnissen vorzulegen. 2Er hat dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Februar jeden Jahres andere als die in § 28 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse anzumelden, die er im abgelaufenen Kalenderjahr zu den in der Anlage 1 aufgeführten steuerfreien Zwecken abgegeben hat.

(4) 1Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat einmal im Kalenderjahr den Bestand an Energieerzeugnissen und anderen Stoffen aufzunehmen und ihn gleichzeitig mit dem Sollbestand dem Hauptzollamt spätestens sechs Wochen nach der Bestandsaufnahme nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und dabei zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen. 2Er hat den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt drei Wochen vorher anzuzeigen. 3Das Hauptzollamt kann auf die Anzeige verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. 4Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können an der Bestandsaufnahme teilnehmen.

(5) 1Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Herstellungsbetrieb die Bestände an Energieerzeugnissen und anderen Stoffen amtlich festzustellen. 2Dazu hat der Inhaber des Herstellungsbetriebs das Herstellungsbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. 3Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat auf Verlangen des Hauptzollamts auch andere Energieerzeugnisse, mit denen er handelt, die er lagert oder verwendet, in die Bestandsaufnahme oder Anmeldung einzubeziehen.

(6) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Energieerzeugnissen und von Stoffen, die zu ihrer Herstellung bestimmt sind oder als Nebenerzeugnisse bei der Herstellung anfallen, zur Untersuchung entnehmen.

(7) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat dem Hauptzollamt auf Verlangen für die Steueraufsicht wichtige Betriebsvorgänge schriftlich anzumelden und Zwischenabschlüsse zu fertigen.

(8) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat dem Hauptzollamt vorbehaltlich Absatz 9 Änderungen der nach § 12 angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(9) 1Beabsichtigt der Inhaber des Herstellungsbetriebs, die angemeldeten Räume, Anlagen, Lagerstätten oder Zapfstellen oder die in der Betriebserklärung dargestellten Verhältnisse zu ändern, hat er dies dem Hauptzollamt mindestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. 2Er darf die Änderung erst durchführen, wenn das Hauptzollamt zugestimmt hat. 3Das Hauptzollamt kann auf Antrag auf die Anzeige verzichten, wenn die Änderung auf andere Weise jederzeit erkennbar ist und der Inhaber des Herstellungsbetriebs sich verpflichtet, die Änderung unverzüglich rückgängig zu machen, wenn die nachträgliche Zustimmung des Hauptzollamts nicht erteilt wird. 4Das Hauptzollamt kann den Verzicht außerdem davon abhängig machen, dass über die An- und Abmeldung von Lagerstätten besondere Aufzeichnungen oder Verzeichnisse geführt werden. 5Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Unterlagen nach § 12 Absatz 1 Satz 2 neu zu erstellen, wenn sie unübersichtlich geworden sind.

(10) (aufgehoben)

(11) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat dem Hauptzollamt die Einstellung des Betriebs unverzüglich, die Wiederaufnahme des Betriebs mindestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen.





 

Frühere Fassungen von § 15 EnergieStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021 (20.08.2021)Artikel 4 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
aktuell vorher 01.04.2010Artikel 6 Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
aktuell vorher 10.10.2009Artikel 6 Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
aktuellvor 10.10.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 EnergieStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 EnergieStV Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebs (vom 01.04.2010)
... 12 Absatz 1) erforderlichen sowie weitere Angaben und Unterlagen fordern und ihm die in § 15 genannten sowie weitere Pflichten auferlegen, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder ...
§ 109 EnergieStV Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen (vom 01.01.2018)
... anzumelden. § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie die §§ 13 und 15 Absatz 1, 2 und 4 bis 11 gelten ...
§ 111 EnergieStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... 2 oder Abs. 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1, entgegen § 11 Absatz 4, § 15 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 8, 9 Satz 1, Abs. 10 oder Abs. 11 , jeweils auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, entgegen § 19 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 ... erstattet, 2. entgegen § 7 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 3 , auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit ... Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 3. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit ... 3 Satz 1 ein Belegheft oder ein Buch nicht oder nicht richtig führt, 4. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 6 , auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 6, auch in Verbindung mit ... § 56 Abs. 4 Satz 2 ein Buch nicht oder nicht rechtzeitig abliefert, 5. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 , § 19 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22, oder § 56 Abs. 3 Satz 6 eine ... eine Zusammenstellung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 6. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 2 , § 15 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 109 Absatz 5 Satz 2, § 19 Absatz 3 ... nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 6. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 2, § 15 Absatz 4 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 109 Absatz 5 Satz 2, § 19 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, 7. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 2 oder Satz 3 , jeweils auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 5 Satz 2 oder Satz 3, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 1 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... nach § 8 Absatz 3 und 4, § 9 Absatz 2, § 9a Absatz 5, § 14 Absatz 7 Satz 1, § 15 Absatz 5 , § 16 Absatz 3, § 22 Absatz 2 Satz 3 und § 23 Absatz 6 des Gesetzes sind nach ...

Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... die Wörter „in den steuerrechtlich freien Verkehr" ersetzt. 12. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 werden ... 12 Absatz 1) erforderlichen sowie weitere Angaben und Unterlagen fordern und ihm die in § 15 genannten sowie weitere Pflichten auferlegen, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder ... gefasst: „§ 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie die §§ 13 und 15 Absatz 1, 2 und 4 bis 11 gelten sinngemäß." 61. § 110 wird wie ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Zwischenüberschrift eingefügt: „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15 , 16, 17, 18, 18a, 20, 21, 22, 23, 30, 33, 34, 36, 37, 39, 40, 42, 43 und 44 des Gesetzes und ... freien Verkehr entnommen (§ 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes)." 12. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern ... 16, 18c, 22 und 23 des Gesetzes". 19. In § 23a werden die Wörter „ § 15 Absatz 5" gestrichen und werden nach den Wörtern „§ 16 Absatz 3," die ... Zwischenüberschrift eingefügt: „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15 , 16, 17, 18, 18a, 20, 21, 22, 23, 30, 33, 34, 36, 37, 39, 40, 42, 43 und 44 des Gesetzes und ... 21 und 46 des Gesetzes". 45. In § 41 Satz 1 werden die Wörter „ § 15 Absatz 4 Nummer 1" durch die Wörter „§ 18b Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.  ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 1 EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... 16, 22 und 23 des Gesetzes". 13. In § 23a wird nach der Angabe „§ 15 Absatz 5," die Angabe „§ 16 Absatz 3," eingefügt. 14. § ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 1 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... d) In der Zwischenüberschrift vor der Angabe zu § 41 wird nach der Angabe „ §§ 15 " ein Komma eingefügt und das Wort „bis" gestrichen. e) Die Angabe ... ersetzt. 12. In der Zwischenüberschrift vor § 41 wird nach der Angabe „ §§ 15 " ein Komma eingefügt und das Wort „bis" gestrichen. 13. In § ... eingefügt. b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 2 , § 15 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 109 Absatz 5 Satz 2, § 19 Absatz 3 ... b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 2, § 15 Absatz 4 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 109 Absatz 5 Satz 2, § 19 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz ...