§ 23 - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)

Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 23 Entfernung und Entnahme von Energieerzeugnissen


§ 23 hat 4 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Energieerzeugnisse gelten als aus dem Steuerlager entfernt oder als innerhalb des Steuerlagers entnommen, sobald sie aus den zugelassenen Lagerstätten entnommen sind.

(2) 1Energieerzeugnisse gelten nicht als aus dem Steuerlager entfernt oder als innerhalb des Steuerlagers entnommen, wenn sie nur kurzfristig zur Prüfung oder Eichung von Messgeräten oder als notwendige Proben zur Qualitätssicherung *) entnommen und anschließend wieder unmittelbar in das Steuerlager aufgenommen werden. 2Dies gilt auch für die in Absatz 1 genannten Fälle.

(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 hat der Steuerlagerinhaber Aufzeichnungen über die entnommenen und wieder aufgenommenen Energieerzeugnisse zu führen und die Wiederaufnahme in geeigneter Weise nachzuweisen. 2Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3Der Steuerlagerinhaber hat die Aufzeichnungen und Nachweise dem zuständigen Hauptzollamt auf Verlangen vorzulegen.

(4) 1In den Fällen des § 8 Absatz 7 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 34 und 37 sinngemäß. 2Die Frist nach § 8 Absatz 7 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen oder elektronischen Bekanntgabe der Feststellung der Unwirksamkeit gegenüber dem Steuerschuldner.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 11 V. v. 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 84) wurde sinngemäß durchgeführt.


Text in der Fassung des Artikels 4 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 1. Juli 2021

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Frühere Fassungen von § 23 EnergieStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021 (20.08.2021)Artikel 4 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
aktuell vorher 01.07.2019Artikel 5 Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
vom 22.06.2019 BGBl. I S. 856
aktuell vorher 01.01.2018 (08.01.2018)Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 02.01.2018 BGBl. I S. 84
aktuell vorher 18.05.2016Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz sowie zur Änderung weiterer Verordnungen
vom 04.05.2016 BGBl. I S. 1158
aktuellvor 18.05.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 23 EnergieStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 111 EnergieStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 22, § 23 Absatz 3 Satz 1 , § 26 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 4, § 27 Absatz 5 Satz 1, § 38 Absatz 7 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 1 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... anzuwenden auf Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes." 11. In § 23 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Messgeräte" die Wörter „oder als notwendige ... durch das Wort „Absatz" ersetzt. b) Vor Nummer 1 wird die Angabe „ § 23 Abs. 5 " durch die Wörter „§ 23 Absatz 5, § 24 Absatz 5, § 30 Absatz 2 Satz ... b) Vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 23 Abs. 5" durch die Wörter „ § 23 Absatz 5 , § 24 Absatz 5, § 30 Absatz 2 Satz 6" ersetzt. 15. § 37a wird wie ...

Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
...  38. In § 51 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des ...

Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 5 StromStBefNG Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... die Wörter „§ 3b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes" ersetzt. 4. Dem § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) In den Fällen des § 8 ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Lagererlaubnis". d) Nach § 23 wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst: „Zu den §§ 8, 9, ... wie folgt gefasst: „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 16, 18c, 22 und 23 des Gesetzes". e) Nach § 23a wird folgende Zwischenüberschrift ... „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 20, 21, 22, 23 , 30, 33, 34, 36, 37, 39, 40, 42, 43 und 44 des Gesetzes und § 61 Absatz 4".  ... und die Wörter „die Überprüfung" eingefügt. 17. Dem § 23 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Die Frist nach § 8 Absatz 7 Satz 3 des ... gegenüber dem Steuerschuldner." 18. Nach § 23 wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst: „Zu den §§ 8, 9, ... wie folgt gefasst: „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 16, 18c, 22 und 23 des Gesetzes". 19. In § 23a werden die Wörter „§ 15 Absatz ... „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 20, 21, 22, 23 , 30, 33, 34, 36, 37, 39, 40, 42, 43 und 44 des Gesetzes und § 61 Absatz 4".  ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 1 EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... und" vorangestellt. c) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 22 und 23 ...

Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3396; ersetzt durch V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Artikel 2 BImSchV36EinfV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe „§ 23 Entfernung und Entnahme von Energieerzeugnissen" wird folgende Zwischenangabe ... eingefügt: „§ 23a Steueranmeldung". 2. Nach § 23 werden folgende Zwischenangabe und folgender § 23a eingefügt: „Zu den ...

Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Artikel 2 BImSchV36EinfV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe „§ 23 Entfernung und Entnahme von Energieerzeugnissen" wird folgende Zwischenangabe ... eingefügt: „§ 23a Steueranmeldung". 2. Nach § 23 werden folgende Zwischenangabe und folgender § 23a eingefügt: „Zu den ...

Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz sowie zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158
Artikel 2 EnSTransVEV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist" ersetzt. 3. § 23 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ... 2 wird nach der Angabe „auch in Verbindung mit § 22," die Angabe „§ 23 Absatz 3 Satz 1," ...


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