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§ 34 - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)

Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 34 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments



(1) 1Nach der Aufnahme der Energieerzeugnisse, auch von Teilmengen, an einem Bestimmungsort, der in § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b des Gesetzes genannt ist, hat der Empfänger dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung mit dem in Artikel 7 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln. 2Das Hauptzollamt kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Empfängers die Frist nach Satz 1 verlängern.

(2) 1Das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in der Eingangsmeldung. 2Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Empfänger mitgeteilt. 3Beanstandungen werden dem Empfänger ebenfalls mitgeteilt. 4Das für den Versender zuständige Hauptzollamt übermittelt dem Versender die Eingangsmeldung, wenn dieser ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Versender im Steuergebiet ist. 5Eine Eingangsmeldung, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird an den Versender im Steuergebiet von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt weitergeleitet.

(3) 1Ist der Empfänger ein Begünstigter (§ 9c Absatz 1 des Gesetzes), hat er dem zuständigen Hauptzollamt nach der Übernahme der Energieerzeugnisse, auch von Teilmengen, die Daten, die für die Eingangsmeldung nach Absatz 1 erforderlich sind, und eine Kopie der ihm vorliegenden Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung innerhalb der dort genannten Frist schriftlich zu übermitteln. 2Das Hauptzollamt erstellt nach Prüfung der Angaben die Eingangsmeldung nach Absatz 1. 3Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Der Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Energieerzeugnisse unverändert vorzuführen.

(5) 1Das Hauptzollamt erstellt auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung, mit der bestätigt wird, dass die Energieerzeugnisse

1.
in den Fällen des § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen haben, oder

2.
in den Fällen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.

2Satz 1 gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. 3Das Hauptzollamt übermittelt die Ausfuhrmeldung an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet. 4Ausfuhrmeldungen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden durch das Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet.

(6) 1Die Eingangsmeldung nach Absatz 1 oder die Ausfuhrmeldung nach Absatz 5 gilt als Nachweis, dass die Beförderung der Energieerzeugnisse beendet wurde. 2Die Ausfuhrmeldung gilt nicht als Nachweis, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union nicht verlassen haben oder nicht in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.

(7) 1Dürfen die Energieerzeugnisse das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen, so erstellt das Hauptzollamt eine Meldung auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Informationen. 2Das Hauptzollamt erstellt auch eine Meldung, wenn Teilmengen das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen dürfen. 3Das Hauptzollamt übermittelt die Meldung über die nicht erfolgte Ausfuhr an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet. 4Meldungen über die nicht erfolgte Ausfuhr, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden durch das Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet. 5Nach Eingang der Meldung über die nicht erfolgte Ausfuhr annulliert der Versender das elektronische Verwaltungsdokument, wenn die Beförderung noch nicht begonnen hat. 6Hat die Beförderung bereits begonnen, ändert der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger der Energieerzeugnisse.





 

Frühere Fassungen von § 34 EnergieStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 4 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
aktuell vorher 01.07.2011 (05.07.2011)Artikel 6 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
aktuell vorher 01.04.2010Artikel 6 Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
aktuellvor 01.04.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 34 EnergieStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 EnergieStV Entfernung und Entnahme von Energieerzeugnissen (vom 01.07.2021)
... Fällen des § 8 Absatz 7 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 34 und 37 sinngemäß. Die Frist nach § 8 Absatz 7 Satz 3 des Gesetzes ...
§ 36 EnergieStV Beginn der Beförderung im Ausfallverfahren (vom 13.02.2023)
... im Sinn des § 28b Absatz 3 Satz 1. Für die Eingangs- und Ausfuhrmeldung ist § 34  ...
§ 36d EnergieStV Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren (vom 13.02.2023)
... Kann der Empfänger die Eingangsmeldung nach § 34 Absatz 1 nach Beendigung einer Beförderung unter Steueraussetzung nicht innerhalb der dort ... Für die Frist zur Vorlage des Eingangsdokuments und deren Verlängerung gilt § 34 Absatz 1 entsprechend. (2) Der Empfänger hat das Eingangsdokument ... zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Wird die Eingangsmeldung nicht innerhalb der in § 34 Absatz 1 genannten Frist vom Empfänger übermittelt, übersendet das Hauptzollamt die zweite ... des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems eine Eingangsmeldung nach § 34 Absatz 1 zu übermitteln, die dieselben Daten wie das Eingangsdokument nach Absatz 1 enthält. ... die dieselben Daten wie das Eingangsdokument nach Absatz 1 enthält. § 34 Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Kann nach Beendigung einer Beförderung von ... einer Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung die Ausfuhrmeldung nach § 34 Absatz 5 nicht erstellt werden, weil entweder das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem ... Verwaltungsdokument vor, erstellt das zuständige Hauptzollamt eine Ausfuhrmeldung nach § 34 Absatz 5 Satz 1 oder eine Meldung nach § 34 Absatz 7. § 34 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt ... Hauptzollamt eine Ausfuhrmeldung nach § 34 Absatz 5 Satz 1 oder eine Meldung nach § 34 Absatz 7 . § 34 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt ... Ausfuhrmeldung nach § 34 Absatz 5 Satz 1 oder eine Meldung nach § 34 Absatz 7. § 34 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt ...
§ 37 EnergieStV Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung (vom 13.02.2023)
... Liegt kein Nachweis nach § 34 Absatz 6 vor, bestätigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt oder das ...
§ 37a EnergieStV Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung (vom 13.02.2023)
... Fällen des § 14 Absatz 2 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 34 und 37 sinngemäß. Die Frist nach § 14 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes ...
§ 38e EnergieStV Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments (vom 13.02.2023)
...  (2) Für die Überprüfung der Angaben in der Eingangsmeldung gilt § 34 Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend. Abweichend davon erfolgt die Mitteilung an den zertifizierten ...
§ 111 EnergieStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... entgegen § 28b Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Satz 3, entgegen § 34 Absatz 4 , § 38c Absatz 4 oder § 38e Absatz 3 Energieerzeugnisse nicht, nicht vollständig ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, 12. entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1 , § 36 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36b Absatz 4 oder § 36c Absatz 4, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Mitgliedstaaten und Beendigung von Beförderungen unter Steueraussetzung § 34 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments  ... vor den bisherigen §§ 26, 35 und 37 sowie die bisherigen Angaben zu den §§ 26 bis 37 werden gestrichen. f) Die Zwischenüberschrift ... und Kontrollsystems gilt § 31 entsprechend." 26. Die §§ 29 bis 37 werden durch die folgenden §§ 29 bis 37a ersetzt: „§ 29 ... erstmals im Steuergebiet Besitz an den Energieerzeugnissen ausübt. § 34 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments  ... im Sinn des § 28b Absatz 3 Satz 1. Für die Eingangs- und Ausfuhrmeldung ist § 34 anzuwenden. § 36a Annullierung im Ausfallverfahren (1) Steht das ... im Ausfallverfahren (1) Kann der Empfänger die Eingangsmeldung nach § 34 Absatz 1 nach Beendigung einer Beförderung unter Steueraussetzung nicht innerhalb der dort ... Für die Frist zur Vorlage des Eingangsdokuments und deren Verlängerung gilt § 34 Absatz 1 entsprechend. (2) Der Empfänger hat das Eingangsdokument in drei ... zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Wird die Eingangsmeldung nicht innerhalb der in § 34 Absatz 1 genannten Frist vom Empfänger übermittelt, übersendet das für den ... des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems eine Eingangsmeldung nach § 34 Absatz 1 zu übermitteln, die dieselben Daten wie das Eingangsdokument nach Absatz 1 ... übermitteln, die dieselben Daten wie das Eingangsdokument nach Absatz 1 enthält. § 34 Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Kann nach Beendigung einer Beförderung von ... Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung die Ausfuhrmeldung nach § 34 Absatz 5 nicht erstellt werden, weil entweder das EDV-gestützte Beförderungs- und ... Verwaltungsdokument vor, erstellt das zuständige Hauptzollamt eine Ausfuhrmeldung nach § 34 Absatz 5 Satz 1. § 34 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. § 37 ... das zuständige Hauptzollamt eine Ausfuhrmeldung nach § 34 Absatz 5 Satz 1. § 34 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. § 37 Ersatznachweise für die ... für die Beendigung der Beförderung Liegt kein Nachweis nach § 34 Absatz 6 vor, bestätigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt oder das ... In Nummer 1 werden die Wörter „entgegen § 28 Abs. 4, § 33 Abs. 6, § 34 Abs. 5 Satz 3, § 37, § 42 Abs. 7 Satz 1" durch die Wörter „entgegen ... entgegen § 28b Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Satz 3, oder § 34 Absatz 4 Energieerzeugnisse nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt, ...

Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 5 StromStBefNG Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Fällen des § 8 Absatz 7 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 34 und 37 sinngemäß." 5. Dem § 37a wird folgender Absatz 4 ... Fällen des § 14 Absatz 2 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 34 und 37 sinngemäß." 6. Im Einleitungssatz zu § 79 Absatz 2 Satz 1 ...

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 6 6. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... oder wenn aus diesem der eindeutige Referenzcode hervorgeht." 2. § 34 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Ist der Empfänger ein ... b) In Nummer 12 werden nach dem Wort „entgegen" die Wörter „§ 34 Absatz 1 Satz 1," ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
...  „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 20, 21, 22, 23, 30, 33, 34 , 36, 37, 39, 40, 42, 43 und 44 des Gesetzes und § 61 Absatz 4". f) Nach der ... „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 20, 21, 22, 23, 30, 33, 34 , 36, 37, 39, 40, 42, 43 und 44 des Gesetzes und § 61 Absatz 4". 21. Nach der ... oder jedes anderen Handelspapiers für die Energieerzeugnisse verlangen." 32. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach ... Vordruck." e) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „nach § 34 Absatz 5 Satz 1" die Wörter „oder eine Meldung nach § 34 Absatz 7" ... „nach § 34 Absatz 5 Satz 1" die Wörter „oder eine Meldung nach § 34 Absatz 7" eingefügt. 38. § 37 wird wie folgt gefasst:  ... für die Beendigung der Beförderung (1) Liegt kein Nachweis nach § 34 Absatz 6 vor, bestätigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt oder das ... (2) Für die Überprüfung der Angaben in der Eingangsmeldung gilt § 34 Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend. Abweichend davon erfolgt die Mitteilung an den zertifizierten Empfänger, dass ... „oder" durch das Wort „entgegen" ersetzt und werden nach der Angabe „ § 34 Absatz 4" ein Komma sowie die Wörter „§ 38c Absatz 4 oder § 38e Absatz ... l) Die Nummern 12 bis 14 werden wie folgt gefasst: „12. entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1 , § 36 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36b Absatz 4 oder § 36c Absatz 4, ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 1 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, 12. entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1 , entgegen § 36 Absatz 3 Satz 3 oder entgegen § 36 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung ...