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§ 36 - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)

Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 36 Beginn der Beförderung im Ausfallverfahren



(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Versender abweichend von § 28b nur dann eine Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung beginnen, wenn ein Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gemäß Artikel 8 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung verwendet wird.

(2) 1Der Versender hat vor Beginn der ersten Beförderung im Ausfallverfahren das für ihn zuständige Hauptzollamt schriftlich über den Ausfall des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems zu unterrichten. 2Eine Unterrichtung ist nicht erforderlich, wenn es sich um einen durch das Informationstechnikzentrum Bund veröffentlichten Ausfall handelt.

(3) 1Der Versender hat das Ausfalldokument vor Beginn der Beförderung in drei Exemplaren auszufertigen. 2Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. 3Die zweite Ausfertigung hat er unverzüglich dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. 4Der Beförderer der Energieerzeugnisse hat während der Beförderung die dritte Ausfertigung mitzuführen. 5Abweichend von Satz 3 kann das Hauptzollamt Ausnahmen von der unverzüglichen Übermittlung sowie weitere Verfahrensvereinfachungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) 1Der Versender hat auf Verlangen des Hauptzollamts jede Beförderung im Ausfallverfahren vor Beginn anzuzeigen. 2Daneben hat er auf Verlangen des Hauptzollamts die zweite Ausfertigung des Ausfalldokuments bereits vor Beginn der Beförderung zu übermitteln. 3§ 28b Absatz 4 gilt entsprechend.

(4a) 1In den Fällen des § 13 des Gesetzes händigt der Versender dem Anmelder zur Ausfuhr die dritte Ausfertigung des Ausfalldokuments aus. 2Der Anmelder zur Ausfuhr legt diese Ausfertigung oder die eindeutige Kennung des Ausfalldokuments der Ausgangszollstelle vor. 3Die Angaben des Ausfalldokuments müssen den Angaben der Ausfuhrmeldung für die angemeldeten Energieerzeugnisse entsprechen.

(5) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unverzüglich für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Beförderungen unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Ausfalldokument nach Absatz 1 enthält und in dem auf die Verwendung des Ausfallverfahrens hingewiesen wird. 2§ 28b Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.

(6) 1Das Ausfallverfahren gilt bis zur Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments durch das Hauptzollamt. 2Nach der Übermittlung tritt das elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle des Ausfalldokuments.

(7) 1Der mit dem elektronischen Verwaltungsdokument übermittelte eindeutige Referenzcode ist vom Versender unverzüglich auf der ersten Ausfertigung des Ausfalldokuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen. 2Ist die Beförderung noch nicht beendet, ist der Referenzcode dem Beförderer der Energieerzeugnisse unverzüglich mitzuteilen und von diesem auf der dritten Ausfertigung des Ausfalldokuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen, wenn ihm kein Ausdruck des elektronischen Verwaltungsdokuments übermittelt wurde. 3Die mit dem Referenzcode versehene dritte Ausfertigung des Ausfalldokuments gilt als Nachweis im Sinn des § 28b Absatz 3 Satz 1. 4Für die Eingangs- und Ausfuhrmeldung ist § 34 anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 36 EnergieStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 4 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
aktuell vorher 01.07.2021 (20.08.2021)Artikel 4 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
aktuell vorher 01.07.2011 (05.07.2011)Artikel 6 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
aktuell vorher 01.04.2010Artikel 6 Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
aktuellvor 01.04.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 36 EnergieStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36b EnergieStV Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers der Energieerzeugnisse im Ausfallverfahren (vom 13.02.2023)
... der Energieerzeugnisse sowie die Vorlage der zweiten Ausfertigung des Änderungsdokuments gilt § 36 Absatz 2 und 4 Satz 1 und 2  ...
§ 36c EnergieStV Aufteilung im Ausfallverfahren (vom 13.02.2023)
... sowie für die Übermittlung der jeweils zweiten Ausfertigung der Ausfalldokumente gilt § 36 Absatz 2 und 4 Satz 1 und 2 entsprechend. (5) § 32 Absatz 5 gilt ...
§ 38f EnergieStV Beförderung im Ausfallverfahren (vom 01.01.2024)
... Verwaltungsdokument somit nicht angewendet werden, gelten für das Ausfallverfahren die §§ 36 , 36b bis 36d entsprechend. In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach amtlich ...
§ 111 EnergieStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... mit § 21 Abs. 3 Satz 3 oder § 22, entgegen § 26 Absatz 6, § 27 Absatz 6, § 36 Absatz 4 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 36b Absatz 4, § 36c Absatz 4 oder § 38f Satz 1, entgegen ... einbezieht, 8. entgegen § 27 Absatz 5 Satz 3, § 33 Absatz 3 oder Absatz 4, § 36 Absatz 7 Satz 1 oder Satz 2 , § 36b Absatz 2 Satz 5, § 36c Absatz 2 Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 38f ... 9. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 4, § 28b Absatz 3, § 33 Absatz 1, § 36 Absatz 3 Satz 4 , § 38c Absatz 3 Satz 1 oder 3 oder § 57 Absatz 10 Satz 4 ein Dokument nicht ... rechtzeitig macht, 10. entgegen § 28b Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Satz 3 , entgegen § 34 Absatz 4, § 38c Absatz 4 oder § 38e Absatz 3 Energieerzeugnisse ... oder nicht rechtzeitig vorführt, 11. entgegen § 32 Absatz 4 Satz 2, § 36 Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 36b Absatz 4 oder § 36c Absatz 4, entgegen § 36a Absatz 2 ... Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, 12. entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1, § 36 Absatz 4 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 36b Absatz 4 oder § 36c Absatz 4, entgegen § 36 Absatz 5 ... 36 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36b Absatz 4 oder § 36c Absatz 4, entgegen § 36 Absatz 5 Satz 1 , § 36a Absatz 3 Satz 1, § 36b Absatz 3 Satz 1, § 36c Absatz 3, § 36d Absatz 3 ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, 13. entgegen § 36 Absatz 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 38f Satz 1, entgegen § 36a Absatz 2 Satz 1, § 36b Absatz ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ausfertigt, 14. entgegen § 36 Absatz 3 Satz 3 , § 36b Absatz 2 Satz 3 oder § 36c Absatz 2 Satz 3 eine Ausfertigung nicht, nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... 35 Beförderung im Steuergebiet ohne elektronisches Verwaltungsdokument § 36 Beginn der Beförderung im Ausfallverfahren § 36a Annullierung im ... vor den bisherigen §§ 26, 35 und 37 sowie die bisherigen Angaben zu den §§ 26 bis 37 werden gestrichen. f) Die Zwischenüberschrift ... und Kontrollsystems gilt § 31 entsprechend." 26. Die §§ 29 bis 37 werden durch die folgenden §§ 29 bis 37a ersetzt: „§ 29 ... über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden. § 36 Beginn der Beförderung im Ausfallverfahren (1) Steht das EDV-gestützte ... sowie die Übermittlung der zweiten Ausfertigung des Änderungsdokuments gilt § 36 Absatz 2 und 4 Satz 1 und 2 entsprechend. § 36c Eingangs- und Ausfuhrmeldung im ... Satz 1" durch die Wörter „entgegen § 26 Absatz 6, § 27 Absatz 6, § 36 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36b Absatz 4, § 37a, § 42 Absatz 4 Satz ... „8. entgegen § 27 Absatz 5 Satz 3, § 33 Absatz 3 oder Absatz 4, § 36 Absatz 7 Satz 1 oder Satz 2, § 36b Absatz 2 Satz 5, § 57 Absatz 3, auch in Verbindung ... 9. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 4, § 28b Absatz 3, § 33 Absatz 1, § 36 Absatz 3 Satz 4, § 39 Absatz 1 Satz 1, § 44 Satz 4, § 45 Absatz 2 Satz 3 oder ... 10. entgegen § 28b Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Satz 3, oder § 34 Absatz 4 Energieerzeugnisse nicht, nicht vollständig oder ... oder nicht rechtzeitig vorführt, 11. entgegen § 32 Absatz 4 Satz 2, § 36 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36b Absatz 4, § 36a Absatz 2 Satz 3, § ... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, 12. entgegen § 36 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36b Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 oder ... wird die neue Nummer 16. b) In Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „§ 36 Abs. 3 Satz 1 oder" gestrichen. 63. Nach § 111 werden folgende ...

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 6 6. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... registrierte Versender gleichzeitig Inhaber des Steuerlagers ist,". 4. In § 36 Absatz 5 Satz 1, § 36a Absatz 3 Satz 1, § 36b Absatz 3 Satz 1 und § 36c Absatz 3 ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 20, 21, 22, 23, 30, 33, 34, 36 , 37, 39, 40, 42, 43 und 44 des Gesetzes und § 61 Absatz 4". f) Nach der ... „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 20, 21, 22, 23, 30, 33, 34, 36 , 37, 39, 40, 42, 43 und 44 des Gesetzes und § 61 Absatz 4". 21. Nach der ... Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger der Energieerzeugnisse." 33. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „der ... Verwaltungsdokument somit nicht angewendet werden, gelten für das Ausfallverfahren die §§ 36 , 36b und 36c entsprechend. In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach amtlich vorgeschriebenem ... oder nicht rechtzeitig macht,". j) In Nummer 10 wird nach den Wörtern „ § 36 Absatz 4 Satz 3 ," das Wort „oder" durch das Wort „entgegen" ersetzt und werden nach der ... 12 bis 14 werden wie folgt gefasst: „12. entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1, § 36 Absatz 4 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 36b Absatz 4 oder § 36c Absatz 4, entgegen § 36 Absatz 5 ... 36 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36b Absatz 4 oder § 36c Absatz 4, entgegen § 36 Absatz 5 Satz 1 , § 36a Absatz 3 Satz 1, § 36b Absatz 3 Satz 1, § 36c Absatz 3, § 36d Absatz 3 ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, 13. entgegen § 36 Absatz 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 38f Satz 1, entgegen § 36a Absatz 2 Satz 1, § 36b Absatz ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ausfertigt, 14. entgegen § 36 Absatz 3 Satz 3 , § 36b Absatz 2 Satz 3 oder § 36c Absatz 2 Satz 3 eine Ausfertigung nicht, nicht ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen
V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Artikel 3 EnSTransVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... „andere geeignete" ersetzt. 9. In § 38f wird die Angabe „ §§ 36 , 36b und 36c" durch die Angabe „§§ 36, 36b bis 36d" ersetzt.  ... In § 38f wird die Angabe „§§ 36, 36b und 36c" durch die Angabe „ §§ 36 , 36b bis 36d" ersetzt. 10. § 54 Absatz 2 wird wie folgt geändert: ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 1 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... sowie für die Übermittlung der jeweils zweiten Ausfertigung der Ausfalldokumente gilt § 36 Absatz 2 und 4 Satz 1 und 2 entsprechend. (5) § 32 Absatz 5 gilt entsprechend." 10. Der ... 11 und 12 werden wie folgt gefasst: „11. entgegen § 32 Absatz 4 Satz 2, § 36 Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 36b Absatz 4 oder § 36c Absatz 4, entgegen § 36a Absatz 2 ... oder nicht rechtzeitig vornimmt, 12. entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1, entgegen § 36 Absatz 3 Satz 3 oder entgegen § 36 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36b Absatz 4 oder § ... 12. entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1, entgegen § 36 Absatz 3 Satz 3 oder entgegen § 36 Absatz 4 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 36b Absatz 4 oder § 36c Absatz 4, entgegen § 36 Absatz 5 ... 36 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36b Absatz 4 oder § 36c Absatz 4, entgegen § 36 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 2 , entgegen § 36a Absatz 3 Satz 1, entgegen § 36b Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 1, ...