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§ 93 - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)

Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 93 Steuerentlastung für zum Verheizen oder in begünstigten Anlagen verwendete Energieerzeugnisse



(1) 1Die Steuerentlastung nach § 49 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet oder abgegeben worden sind. 2Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. 3Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet oder abgegeben worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(1a) 1Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag eine Betriebserklärung beizufügen, in der die Verwendung der Energieerzeugnisse genau beschrieben ist. 2Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber der dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Betriebserklärung ergeben haben. 3In diesem Fall hat der Antragsteller die Änderungen besonders kenntlich zu machen.

(2) 1Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. 2Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.

(3) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt ergeben müssen:

1.
im Fall des § 49 Abs. 1 des Gesetzes die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Gasöle,

2.
im Fall des § 49 Abs. 2 des Gesetzes die Menge und die Herkunft der Flüssiggase,

3.
im Fall des § 49 Absatz 3 des Gesetzes die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse.

(3a) Energieerzeugnisse, für die eine Steuerentlastung nach § 49 des Gesetzes gewährt wird, gelten als Energieerzeugnisse, die nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes versteuert worden sind.

(4) § 107 Abs. 2 gilt im Fall des § 49 Abs. 2 des Gesetzes sinngemäß.



 
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Frühere Fassungen von § 93 EnergieStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018 (08.01.2018)Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 02.01.2018 BGBl. I S. 84
aktuell vorher 30.09.2011Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 20.09.2011 BGBl. I S. 1890
aktuell vorher 01.04.2010Artikel 6 Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
aktuellvor 01.04.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 93 EnergieStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 93 EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 1 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... bis 32 und 38 des Gesetzes". e) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu § 93 wird gestrichen. f) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:  ... 1 Satz 4 wird aufgehoben. 26. § 92 Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben. 27. § 93 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. b) Nach ...

Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... 1 Satz 1, § 90 Absatz 1 Satz 1, § 91 Absatz 1 Satz 1, § 92 Absatz 2 Satz 1, § 93 Absatz 1 Satz 1, § 94 Absatz 1 Satz 1, § 95 Absatz 1 Satz 1, § 96 Absatz 2 Satz 1, ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 1 EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
...  „§ 84a Allgemeine Erlaubnis". g) Die Angabe zu § 93 wird wie folgt gefasst: „§ 93 Steuerentlastung für zum Verheizen oder ... g) Die Angabe zu § 93 wird wie folgt gefasst: „§ 93 Steuerentlastung für zum Verheizen oder in begünstigten Anlagen verwendete ... auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist." 37. § 93 wird wie folgt geändert: a) Die Paragrafenüberschrift wird wie folgt ... a) Die Paragrafenüberschrift wird wie folgt gefasst: „§ 93 Steuerentlastung für zum Verheizen oder in begünstigten Anlagen verwendete ...