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§ 102 - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)

Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 102 Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines



(1) 1Die Steuerentlastung nach § 56 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. 2Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. 3Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(2) 1Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. 2Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.

(3) 1Unternehmen mit Geschäftssitz im Ausland wird eine Steuerentlastung nur gewährt, wenn nachgewiesen ist, dass eine den begünstigten Beförderungen entsprechende Menge Kraftstoff verwendet wurde, die im Steuergebiet des Energiesteuergesetzes durch das Unternehmen versteuert worden ist oder versteuert bezogen worden ist. 2Das Hauptzollamt kann Regelungen über die Art des Nachweises festlegen.

(4) Weicht der ermittelte Entlastungsbetrag erheblich von dem Entlastungsbetrag ab, der für einen vergleichbaren vorhergehenden Entlastungsabschnitt gewährt worden ist, sind die Abweichungen zu erläutern.

(5) 1Dem Antrag müssen die tatsächlich zurückgelegten begünstigten Strecken zugrunde gelegt werden, wie sie sich aus dem buchmäßigen Nachweis ergeben. 2Pauschalansätze sind nicht zulässig.

(6) 1Der öffentliche Personennahverkehr mit Schienenbahnen oder mit Kraftfahrzeugen umfasst auch die damit zusammenhängenden notwendigen Betriebsfahrten. 2Notwendige Betriebsfahrten sind

1.
An- und Abfahrten

a)
von und zu der Einsatzstelle,

b)
von und zu dem Betriebshof,

c)
von der und zu der Wohnung des Fahrzeugführers; dies umfasst auch Sammeltransporte mit Fahrzeugen, die nicht im genehmigten Linienverkehr eingesetzt sind,

d)
vom Endhaltepunkt einer Linie oder Strecke zum Anfangspunkt der nächsten Linie oder Strecke,

2.
Fahrten zur Sicherstellung von Betriebsumläufen und Fahrplanwechseln, zum Beispiel Rangierfahrten,

3.
Werkstattfahrten,

4.
Ersatzwagengestellfahrten,

5.
Hilfszugeinsatzfahrten,

6.
Überführungsfahrten,

7.
Lehr- und Schulungsfahrten zur Einweisung von Fahrzeugführern sowie

8.
Lehr- und Schulungsfahrten zur Aus-, Fort- und Weiterbildung, nicht jedoch zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.

3Keine notwendigen Fahrten im Sinn des Satzes 1 sind Fahrten

1.
zu Dienst- und Einsatzbesprechungen,

2.
zum Austausch von Fahrplänen an Haltestellen,

3.
von Werkstatt- und Servicefahrzeugen sowie

4.
zur Beförderung von Personal und Material für unternehmenseigene Zwecke.

4Dabei ist es unerheblich, ob diese Fahrten mit Kraftfahrzeugen oder Schienenfahrzeugen durchgeführt werden. 5Beförderungen von Personal und Material für unternehmenseigene Zwecke sind insbesondere Fahrten für den Streckenunterhalt und zur Sicherung des Fahrbetriebs.





 

Frühere Fassungen von § 102 EnergieStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018 (08.01.2018)Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 02.01.2018 BGBl. I S. 84
aktuell vorher 30.09.2011Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 20.09.2011 BGBl. I S. 1890
aktuell vorher 01.04.2010Artikel 6 Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
aktuellvor 01.04.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 102 EnergieStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 102 EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 102a EnergieStV Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr mit Schienenbahnen (vom 30.09.2011)
... buchmäßige Nachweis ist entsprechend dem jeweiligen Entlastungsabschnitt (§ 102 Absatz 2) abzuschließen. Werden betriebliche Aufzeichnungen geführt, die den ...
§ 102b EnergieStV Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen (vom 01.07.2021)
... Steuerentlastung anzuzeigen. (3) Die für jeden Entlastungsabschnitt nach § 102 Absatz 2 zu erstellenden Berechnungsbögen zum Antrag auf Steuerentlastung müssen folgende Angaben ... führende buchmäßige Nachweis ist entsprechend dem jeweiligen Entlastungsabschnitt ( § 102 Absatz 2 ) abzuschließen. Werden betriebliche Aufzeichnungen geführt, die den Nachweis ...
 
Zitat in folgenden Normen

Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV)
V. v. 31.05.2000 BGBl. I S. 794; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 17d StromStV Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines (vom 01.01.2018)
... Strom betriebenen Anlagen des Fahrzeugs. Zum Umfang der notwendigen Betriebsfahrten gilt § 102 Absatz 6 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 1 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Satz 4 wird aufgehoben. 42. § 101 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. 43. § 102 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. 44. § 105a Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben. 45. § ...

Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Satz 1, § 96 Absatz 2 Satz 1, § 97 Absatz 1 Satz 1, § 98 Absatz 1 Satz 1 und § 102 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „beim zuständigen Hauptzollamt" ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 1 EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... 100a Verwendung von Wärme durch andere Unternehmen". j) Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst: „§ 102 Steuerentlastung für den ... j) Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst: „§ 102 Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines".  ... öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines". k) Nach der Angabe zu § 102 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 102a Steuerentlastung für ... (4) § 100 Absatz 3 bis 5 und § 100a gelten entsprechend." 47. § 102 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 102 Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines".  ... den Streckenunterhalt und zur Sicherung des Fahrbetriebs." 48. Nach § 102 werden folgende §§ 102a und 102b eingefügt: „§ 102a ... buchmäßige Nachweis ist entsprechend dem jeweiligen Entlastungsabschnitt (§ 102 Absatz 2) abzuschließen. Werden betriebliche Aufzeichnungen geführt, die den Nachweis ... Steuerentlastung anzuzeigen. (3) Die für jeden Entlastungsabschnitt nach § 102 Absatz 2 zu erstellenden Berechnungsbögen zum Antrag auf Steuerentlastung müssen ... buchmäßige Nachweis ist entsprechend dem jeweiligen Entlastungsabschnitt (§ 102 Absatz 2) abzuschließen. Werden betriebliche Aufzeichnungen geführt, die den Nachweis ...