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§ 104 - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)

Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 104 Steuervergütung für Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff



(1) 1Die Steuervergütung nach § 59 des Gesetzes ist bei dem Hauptzollamt, das für den Dienstsitz der ausländischen Vertretung zuständig ist, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für die innerhalb eines Vergütungsabschnitts bezogenen Mengen an Benzin und Dieselkraftstoff zu beantragen. 2Sie muss spätestens in dem auf den Bezug folgenden Kalenderjahr beantragt werden. 3Die Steuervergütung wird nicht gewährt für Benzin und Dieselkraftstoffe, die in Fahrzeugen verwendet worden sind, die für eine ausländische Vertretung oder andere Begünstigte zugelassen, jedoch nicht begünstigten Dritten zur ständigen Benutzung überlassen worden sind. 4Eine entsprechende Erklärung ist mit jedem Antrag abzugeben.

(2) 1Die Vergütung ist, wenn nicht besondere Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, erst zu beantragen, wenn die vergütungsfähige Menge 300 Liter übersteigt. 2Vergütungsabschnitt ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. 3Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Vergütungsabschnitt zulassen. 4Eine Änderung des Vergütungsabschnitts ist erst mit Beginn eines neuen Kalenderjahres möglich. 5Der Antrag nach Satz 1 muss alle im Vergütungsabschnitt entstandenen Vergütungsansprüche umfassen. 6Ist über ihn entschieden, können für den gleichen Zeitraum keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden.

(3) 1Die Steuervergütung wird gewährt, wenn

1.
der Antrag einer Vertretung nach § 59 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes mit der Unterschrift einer unterschriftsberechtigten Person und dem Dienststempelabdruck der Vertretung versehen ist,

2.
der Antrag einer begünstigten Person nach § 59 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes von dieser selbst unterschrieben ist, eine unterschriftsberechtigte Person mit dem Dienststempelabdruck der Vertretung bestätigt hat, dass der Antragsteller zu den nach § 59 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes begünstigten Personen gehört, und keine Gründe vorliegen, die die Begünstigung nach § 59 Absatz 3 des Gesetzes ausschließen.

2Die unterschriftsberechtigte Person ist in der Regel der Leiter der ausländischen Vertretung oder sein Stellvertreter. 3Sie wird von der Vertretung gegenüber dem Auswärtigen Amt bestimmt.

(4) 1Dem Antrag sind die Rechnungen des Lieferers über die Abgabe von Benzin oder Dieselkraftstoff an den Begünstigten beizufügen; darin müssen der Tag der Lieferung, die gelieferte Menge und die Anschrift des Lieferers angegeben sein. 2Das Hauptzollamt kann sich weitere für die Bearbeitung des Antrags erforderliche Unterlagen vorlegen lassen.

(5) 1Die Steuervergütung wird nicht gewährt für einen Vergütungsabschnitt, für den eine gefälschte, verfälschte oder für andere als die angegebenen Fahrzeuge erteilte Rechnung vorgelegt wird. 2Das Hauptzollamt kann eine teilweise Vergütung gewähren, wenn eine Rechnung, die für ein anderes als das angegebene Fahrzeug ausgestellt wurde, offenkundig versehentlich vorgelegt worden ist.





 

Frühere Fassungen von § 104 EnergieStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 24.07.2013 BGBl. I S. 2763

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 104 EnergieStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 104 EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 22.11.2022 BGBl. I S. 2118; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 355
§ 4 HZAZustV Hauptzollamt Berlin
... die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung aller Hauptzollämter bundesweit, 2. die Überwachung der Kontingente und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz sowie zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158
Artikel 2 EnSTransVEV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... 1. In der Inhaltsübersicht wird die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu § 104 und die Angabe zu § 105 aufgehoben. 2. In § 1 Satz 1 Nummer 13 werden die ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 1 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme". g) In der Angabe zu § 104 wird das Wort „Steuerentlastung" durch das Wort „Steuervergütung" ... die Wörter „von dem ausführenden Betrieb" eingefügt. 28. § 104 wird wie folgt gefasst: „§ 104 Steuervergütung für ... Betrieb" eingefügt. 28. § 104 wird wie folgt gefasst: „ § 104 Steuervergütung für Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff (1) Die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 16.02.2007 BGBl. I S. 202; aufgehoben durch § 44 V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2642
§ 2 HZAZustV Oberfinanzdirektion Cottbus
... den laufenden Zahlungsaufschub, b) die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung, c) die Vollstreckung wegen ...
§ 3 HZAZustV Oberfinanzdirektion Hamburg (vom 01.01.2009)
... der Oberfinanzdirektion Hamburg für die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung; 6. der anderen Hauptzollämter des ...
§ 4 HZAZustV Oberfinanzdirektion Hannover (vom 01.01.2009)
... dafür erhobenen Sicherheiten, b) die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung; 2. anderen Hauptzollämter im ...
§ 5 HZAZustV Oberfinanzdirektion Karlsruhe
... den laufenden Zahlungsaufschub, b) die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung; 2. der Hauptzollämter Karlsruhe ... zugelassenen Steuerbürgen, c) die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung; 3. der anderen Hauptzollämter des ...
§ 6 HZAZustV Oberfinanzdirektion Koblenz (vom 01.01.2009)
... den laufenden Zahlungsaufschub, b) die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung, c) die Ermittlung von Steuerstraftaten ...
§ 7 HZAZustV Oberfinanzdirektion Köln
... den laufenden Zahlungsaufschub, b) die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung; 2. des Hauptzollamts Köln, soweit ... den laufenden Zahlungsaufschub, b) die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung; 2. der anderen Hauptzollämter des ... Amtsträger erfolgen, c) die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung; 2. der anderen Hauptzollämter des ...
§ 8 HZAZustV Oberfinanzdirektion Nürnberg
... Versandverfahren vom 20. Mai 1987, c) die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung; 2. der anderen Hauptzollämter des ... den laufenden Zahlungsaufschub, b) die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung; 2. des Hauptzollamts Schweinfurt ...

Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2642; aufgehoben durch § 44 V. v. 16.01.2018 BGBl. I S. 158
§ 4 HZAZustV Hauptzollamt Berlin
... Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Frankfurt (Oder) und ...
§ 11 HZAZustV Hauptzollamt Düsseldorf
... Entlastung von der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Duisburg und Krefeld, ...
§ 18 HZAZustV Hauptzollamt Hamburg-Stadt
... Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Bremen, Hamburg-Hafen, ...
§ 19 HZAZustV Hauptzollamt Hannover
... Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Braunschweig, Magdeburg und ...
§ 25 HZAZustV Hauptzollamt Köln
... Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung des Hauptzollamts Aachen sowie 2. die ...
§ 28 HZAZustV Hauptzollamt Lörrach
... Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung des Hauptzollamts Singen, 2. die ...
§ 30 HZAZustV Hauptzollamt München
... Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und ...
§ 31 HZAZustV Hauptzollamt Münster
... Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Bielefeld und Dortmund, ...
§ 32 HZAZustV Hauptzollamt Nürnberg
... Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Regensburg und ...
§ 42 HZAZustV Hauptzollamt Stuttgart
... Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Heilbronn und Ulm sowie ...

Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 16.01.2018 BGBl. I S. 158; aufgehoben durch § 42 V. v. 11.02.2019 BGBl. I S. 82
§ 4 HZAZustV Hauptzollamt Berlin
... die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam, 2. die Überwachung der ...
§ 11 HZAZustV Hauptzollamt Düsseldorf
... die Entlastung von der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Duisburg und Krefeld, 2. die ...
§ 13 HZAZustV Hauptzollamt Frankfurt am Main
... die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Darmstadt und Gießen, 2. die Bewilligung von ...
§ 18 HZAZustV Hauptzollamt Hamburg-Stadt
... die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Bremen, Hamburg-Hafen, Itzehoe, Kiel, Oldenburg und Stralsund,  ...
§ 19 HZAZustV Hauptzollamt Hannover
... die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Braunschweig, Magdeburg und Osnabrück, 4. die Festsetzung ...
§ 25 HZAZustV Hauptzollamt Köln
... die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung des Hauptzollamts Aachen sowie 2. die Zollprüfungen, die ...
§ 28 HZAZustV Hauptzollamt Lörrach
... die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung des Hauptzollamts Singen, 2. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der ...
§ 30 HZAZustV Hauptzollamt München
... die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosenheim sowie 5. die ...
§ 31 HZAZustV Hauptzollamt Münster
... die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Bielefeld und Dortmund, 4. die Festsetzung und die Erhebung der ...
§ 32 HZAZustV Hauptzollamt Nürnberg
... die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Regensburg und Schweinfurt, 5. die Festsetzung und die Erhebung ...
§ 42 HZAZustV Hauptzollamt Stuttgart
... die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Heilbronn und Ulm, 4. die Erteilung von Brenngenehmigungen ...

Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 11.02.2019 BGBl. I S. 82; aufgehoben durch § 41 V. v. 18.11.2019 BGBl. I S. 1781
§ 4 HZAZustV Hauptzollamt Berlin
... die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam, 2. die Überwachung der ...
§ 11 HZAZustV Hauptzollamt Düsseldorf
... die Entlastung von der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Duisburg und Krefeld, 2. die ...
§ 13 HZAZustV Hauptzollamt Frankfurt am Main
... die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Darmstadt und Gießen, 2. die Bewilligung von ...
§ 16 HZAZustV Hauptzollamt Hamburg
... die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Bremen, Itzehoe, Kiel, Oldenburg und Stralsund, 5. die im ...
§ 18 HZAZustV Hauptzollamt Hannover
... die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Braunschweig, Magdeburg und Osnabrück, 4. die Festsetzung ...
§ 24 HZAZustV Hauptzollamt Köln
... die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung des Hauptzollamts Aachen sowie 2. die Zollprüfungen, die ...
§ 27 HZAZustV Hauptzollamt Lörrach
... die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung des Hauptzollamts Singen, 3. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der ...
§ 29 HZAZustV Hauptzollamt München
... die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosenheim sowie 5. die ...
§ 30 HZAZustV Hauptzollamt Münster
... die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Bielefeld und Dortmund, 4. die Festsetzung und die Erhebung der ...
§ 31 HZAZustV Hauptzollamt Nürnberg
... die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Regensburg und Schweinfurt, 5. die Festsetzung und die Erhebung ...
§ 40 HZAZustV Hauptzollamt Stuttgart
... die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Heilbronn und Ulm, 4. die Erteilung von Brenngenehmigungen ...

Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 18.11.2019 BGBl. I S. 1781; aufgehoben durch § 41 V. v. 13.11.2020 BGBl. I S. 2487
§ 4 HZAZustV Hauptzollamt Berlin
... die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung aller Hauptzollämter bundesweit, 2. die Überwachung der Kontingente und ...

Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 13.11.2020 BGBl. I S. 2487; aufgehoben durch § 41 V. v. 14.02.2022 BGBl. I S. 175
§ 4 HZAZustV Hauptzollamt Berlin
... die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung aller Hauptzollämter bundesweit, 2. die Überwachung der Kontingente und ...

Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 14.02.2022 BGBl. I S. 175; aufgehoben durch § 41 V. v. 22.11.2022 BGBl. I S. 2118
§ 4 HZAZustV Hauptzollamt Berlin
... die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung aller Hauptzollämter bundesweit, 2. die Überwachung der Kontingente und ...