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§ 37a - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)

Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 37a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung



(1) Sind Energieerzeugnisse während der Beförderung unter Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(2) 1Bei wiederholt auftretenden Fehlmengen kann das Hauptzollamt auf Antrag eines Steuerschuldners gemäß § 14 Absatz 7 Satz 3 und 4 des Gesetzes auf die sofortige Abgabe der Steueranmeldung verzichten, sofern

1.
der Steuerschuldner auch für Beförderungen im Steuergebiet Sicherheit für die Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in ausreichender Höhe geleistet hat,

2.
das Steueraussetzungsverfahren in der Vergangenheit wiederholt für einen Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet wurde, jedoch grundsätzlich keine Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nach den §§ 370, 378 der Abgabenordnung vorliegen, oder

3.
das Steueraussetzungsverfahren in der Vergangenheit wiederholt für einen Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet wurde und dem Steuerschuldner die Glaubhaftmachung von zum Beispiel Messfehlern oder Transportdifferenzen nicht möglich ist.

2Für die Fristen zur Abgabe der Steueranmeldung und für die Fälligkeit der Steuer gilt § 8 Absatz 3 bis 6 des Gesetzes entsprechend.

(3) 1Einem Antrag auf Verzicht auf die sofortige Abgabe der Steueranmeldung kann nur stattgegeben werden, wenn der Antragsteller erklärt, dass er für alle im Antrag genannten Beförderungsvorgänge auf die Möglichkeit verzichtet nachzuweisen, dass eine Fehlmenge nicht auf eine Unregelmäßigkeit zurückzuführen ist. 2Die Steueranmeldung nach den Sätzen 1 und 2 hat unabhängig von der monatlichen Steueranmeldung zu erfolgen.

(4) 1In den Fällen des § 14 Absatz 2 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 34 und 37 sinngemäß. 2Die Frist nach § 14 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen oder elektronischen Bekanntgabe der Feststellung einer Unregelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner.



 
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Frühere Fassungen von § 37a EnergieStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 4 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
aktuell vorher 01.07.2019Artikel 5 Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
vom 22.06.2019 BGBl. I S. 856
aktuell vorher 01.01.2018 (08.01.2018)Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 02.01.2018 BGBl. I S. 84
aktuell vorher 01.04.2010Artikel 6 Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
aktuellvor 01.04.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 37a EnergieStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37a EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42a EnergieStV Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs (vom 13.02.2023)
... Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Energieerzeugnissen gilt § 37a entsprechend. Bei hinreichendem Nachweis oder allgemein zugelassenen Mengenabweichungen ...
§ 111 EnergieStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... auch in Verbindung mit § 36b Absatz 4, § 36c Absatz 4 oder § 38f Satz 1, entgegen § 37a Absatz 1 , auch in Verbindung mit § 42a Satz 1, entgegen § 38 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 9, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 1 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... 23 Absatz 5, § 24 Absatz 5, § 30 Absatz 2 Satz 6" ersetzt. 15. § 37a wird wie folgt gefasst: „§ 37a Unregelmäßigkeiten während ... 2 Satz 6" ersetzt. 15. § 37a wird wie folgt gefasst: „ § 37a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung  ...

Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 5 StromStBefNG Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... der Nachweisführung die §§ 34 und 37 sinngemäß." 5. Dem § 37a wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) In den Fällen des § 14 ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... oder des Empfängers der Energieerzeugnisse im Ausfallverfahren". h) Nach § 37a wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst: „Zu den §§ 15, ... 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war." 39. § 37a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden vor dem Wort ... einer Unregelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner." 40. Nach § 37a wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst: „Zu den §§ 15, ... Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Energieerzeugnissen gilt § 37a entsprechend. Bei hinreichendem Nachweis oder allgemein zugelassenen Mengenabweichungen kann die ... aa) Die Wörter „§ 36b Absatz 4 oder § 36c Absatz 4, § 37a , § 42 Absatz 4 Satz 4, § 42a Satz 1" werden durch die Wörter „§ 36b ... die Wörter „§ 36b Absatz 4, § 36c Absatz 4 oder § 38f Satz 1, entgegen § 37a Absatz 1 , auch in Verbindung mit § 42a Satz 1, entgegen § 38 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 9, ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 1 EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Beförderungs- und Kontrollsystems zu übermitteln." 17. Vor § 37a wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt: „Zu § 14 des ... (BGBl. I S. 282)" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 37a Abs. 3 Satz 1 bis 3" durch die Wörter „§ 37a Absatz 3 Satz 3" ... die Wörter „§ 37a Abs. 3 Satz 1 bis 3" durch die Wörter „§ 37a Absatz 3 Satz 3" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ...

Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3396; ersetzt durch V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Artikel 2 BImSchV36EinfV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... die die Entlastung beantragt wird, nicht der Erfüllung einer Verpflichtung nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der ...

Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Artikel 2 BImSchV36EinfV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... die die Entlastung beantragt wird, nicht der Erfüllung einer Verpflichtung nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der ...