§ 99b Nachweis der Hocheffizienz
(1) 1Als Nachweis für die Hocheffizienz werden anerkannt:
- 1.
- vorbehaltlich Satz 2 ein Gutachten, das von einem unabhängigen Sachverständigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellt wurde,
- 2.
- für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung bis 50 Kilowatt: eine Kopie der Eingangsbestätigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die Anzeige nach Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b der Allgemeinverfügung vom 14. Januar 2016 zur Erteilung der Zulassung für kleine KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt (BAnz AT 02.02.2016 B3) oder
- 3.
- für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 50 Kilowatt bis 2 Megawatt: eine Kopie des jeweiligen Zulassungsbescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
2Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn das Sachverständigengutachten auf der Grundlage und nach den Rechenmethoden der
Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der
Richtlinien 2009/125/EG und
2010/30/EU und zur Aufhebung der
Richtlinien 2004/8/EG und
2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1; L 113 vom 25.4.2013, S. 24), die durch die
Richtlinie 2013/12/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erstellt worden ist.
3Der Antragsteller kann den Nachweis der Hocheffizienz entsprechend den Vorgaben des Anhangs II der
Richtlinie 2012/27/EU insbesondere durch die Vorlage von Herstellernachweisen führen, wenn die Angaben von einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit nachvollzogen werden können und die steuerlichen Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(2)
1Ist der Entlastungsberechtigte im Sinn des
§ 53a Absatz 4 des Gesetzes nicht zugleich Inhaber eines Nachweises nach Absatz 1, hat er neben dem Nachweis nach Absatz 1 eine Erklärung abzugeben, dass die dem Nachweis zugrunde liegenden technischen Parameter nicht verändert wurden.
2Das Hauptzollamt kann vom Inhaber des Nachweises nach Absatz 1 die Auskünfte verlangen, die für die Prüfung der Hocheffizienz der Anlage erforderlich sind.
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interne Verweise§ 80 EnergieStV Vorauszahlungen (vom 01.07.2021) ... vom Antragsteller bereits vorgelegt worden sind und b) die Voraussetzungen der §§ 99b und 99c erfüllt sind; 5. § 54 des Gesetzes a) sich der ...
Zitat in folgenden NormenStromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV)
V. v. 31.05.2000 BGBl. I S. 794; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 8 StromStV Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme (vom 01.07.2019) ... und 4. der Nachweis für die Hocheffizienz nach § 99b der Energiesteuer-Durchführungsverordnung . Abweichend von § 99b der Energiesteuer-Durchführungsverordnung ... § 99b der Energiesteuer-Durchführungsverordnung. Abweichend von § 99b der Energiesteuer-Durchführungsverordnung gilt der Nachweis für die Hocheffizienz für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 1 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung ... anzugeben oder dem Antrag beizufügen: 1. ein Nachweis der Hocheffizienz nach § 99b und 2. Angaben zur Absetzung für Abnutzung der Hauptbestandteile nach § 7 ... verwendet worden sind, wird keine Steuerentlastung gewährt." 37. § 99b Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Als Nachweis für die Hocheffizienz werden ...
Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 4 StromStBefNG Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung ... und 4. der Nachweis für die Hocheffizienz nach § 99b der Energiesteuer-Durchführungsverordnung . Abweichend von § 99b der Energiesteuer-Durchführungsverordnung gilt der ... nach § 99b der Energiesteuer-Durchführungsverordnung. Abweichend von § 99b der Energiesteuer-Durchführungsverordnung gilt der Nachweis für die Hocheffizienz für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung ...
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 1 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung ... Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme § 99b Nachweis der Hocheffizienz § 99c Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ... vom Antragsteller bereits vorgelegt worden sind und b) die Voraussetzungen der §§ 99b und 99c erfüllt sind; 4. § 53b des Gesetzes a) die nach § ... 98 bis 99 werden durch die folgenden Zwischenüberschriften und die folgenden §§ 98 bis 99d ersetzt: „Zu den §§ 53 bis 53b des Gesetzes § ... Angaben zur Nutzungsgradberechnung der Anlage, 9. ein Nachweis der Hocheffizienz nach § 99b , 10. Angaben zur Absetzung für Abnutzung der Hauptbestandteile nach § 7 des ... jeweils mit dem nächsten Antrag auf eine Steuerentlastung mitzuteilen. § 99b Nachweis der Hocheffizienz (1) Als Nachweis für die Hocheffizienz werden ...
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