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§ 99d - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)

Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 99d (aufgehoben)






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Frühere Fassungen von § 99d EnergieStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018 (08.01.2018)Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 02.01.2018 BGBl. I S. 84
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz sowie zur Änderung weiterer Verordnungen
vom 04.05.2016 BGBl. I S. 1158
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
aktuellvor 01.08.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 99d EnergieStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 99d EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 1 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... von Kraft und Wärme". i) Die Zwischenüberschrift vor der Angabe zu § 99d wird gestrichen. j) Die Angabe zu § 99d wird wie folgt gefasst:  ... vor der Angabe zu § 99d wird gestrichen. j) Die Angabe zu § 99d wird wie folgt gefasst: „§ 99d (weggefallen)". k) Nach ... gestrichen. j) Die Angabe zu § 99d wird wie folgt gefasst: „ § 99d (weggefallen)". k) Nach der Angabe zu § 110 werden folgende ... der gesamten Anlage üblich sind." 39. Die Zwischenüberschrift vor § 99d wird gestrichen. 40. § 99d wird aufgehoben. 41. § 100 Absatz 1 ... 39. Die Zwischenüberschrift vor § 99d wird gestrichen. 40. § 99d wird aufgehoben. 41. § 100 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. 42. § ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Absatz 4 des Gesetzes" ersetzt. bb) In Buchstabe a werden die Wörter „ § 99d Absatz 4" durch die Wörter „§ 99a Absatz 4" ersetzt. cc) In ... durch die Wörter „des § 53a Absatz 1" und werden die Wörter „ § 99d Absatz 5" durch die Wörter „§ 99a Absatz 5" ersetzt. c) Nach ...

Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz sowie zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158
Artikel 2 EnSTransVEV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Entlastungsabschnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad nachzuweisen." 8. § 99d Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: „(2) Entlastungsabschnitt ist im Fall des ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 1 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... 99c Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer Zu § 53b des Gesetzes § 99d Teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme". ... 99b und 99c erfüllt sind; 4. § 53b des Gesetzes a) die nach § 99d Absatz 4 erforderlichen Unterlagen vom Antragsteller bereits vorgelegt worden sind und b) im ... § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung bestimmt sowie die nach § 99d Absatz 5 erforderliche Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten bereits vorgelegt worden ist; ... bis 99 werden durch die folgenden Zwischenüberschriften und die folgenden §§ 98 bis 99d ersetzt: „Zu den §§ 53 bis 53b des Gesetzes § 98 ... sind, wird keine Steuerentlastung gewährt. Zu § 53b des Gesetzes § 99d Teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme  ...