Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 51 EnergieStV vom 10.10.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 5. VerbrStÄndV am 10. Oktober 2009 und Änderungshistorie der EnergieStV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 51 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.10.2009 geltenden Fassung
§ 51 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262

(Textabschnitt unverändert)

§ 51 Pflichten, Steueraufsicht


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Anzeigepflichtige hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) Der Anzeigepflichtige hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen unter Angabe der für die Versteuerung maßgeblichen Merkmale ersichtlich sein müssen:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Anzeigepflichtige hat ein Belegheft zu führen. 2 Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) 1 Der Anzeigepflichtige hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen unter Angabe der für die Versteuerung maßgeblichen Merkmale ersichtlich sein müssen:

1. die Art und die Menge der als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegebenen Energieerzeugnisse sowie der Tag der Abgabe; im Fall des § 23 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes muss den Aufzeichnungen bei der Abgabe an ein Steuerlager zusätzlich die Bezeichnung und die Anschrift dieses Betriebs zu entnehmen sein,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Art und die Menge der als Kraft- oder Heizstoff verwendeten Energieerzeugnisse, für die die Steuer nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 entstanden ist, sowie der Tag der Verwendung,



2. die Art und die Menge der als Kraft- oder Heizstoff verwendeten Energieerzeugnisse, für die die Steuer nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes entstanden ist, sowie der Tag der Verwendung,

3. die Art und die Menge der Energieerzeugnisse, für die die Steuer nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 des Gesetzes entstanden ist, sowie der Tag der Abgabe oder der Verwendung,

4. die Art und die Menge der als Kraft- oder Heizstoff abgegebenen oder verwendeten Energieerzeugnisse, für die die Voraussetzungen eines Verfahrens der Steuerbefreiung vorliegen, sowie im Fall der Abgabe den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie dessen Bezugsberechtigung,

5. der Betrag der anzumeldenden und zu entrichtenden Steuer.

vorherige Änderung

Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Besteuerung festzustellen. Das Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen vorschreiben oder besondere Anordnungen zu den Aufzeichnungen treffen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Es kann einfachere Aufzeichnungen zulassen oder auf Aufzeichnungen verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.



2 Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Besteuerung festzustellen. 3 Das Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen vorschreiben oder besondere Anordnungen zu den Aufzeichnungen treffen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. 4 Es kann einfachere Aufzeichnungen zulassen oder auf Aufzeichnungen verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Energieerzeugnissen zur Untersuchung entnehmen.

(4) Der Anzeigepflichtige hat dem Hauptzollamt Änderungen der nach § 50 Abs. 2 angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen, soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet.