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Änderung § 29 EnergieStV vom 01.04.2010

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§ 29 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung
§ 29 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29 Sicherheitsleistung


(Text neue Fassung)

§ 29 Art und Höhe der Sicherheitsleistung


vorherige Änderung

(1) Sicherheit für die Beförderung unter Steueraussetzung (Steuerversandverfahren) kann für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden.

(2) Die Bürgschaft ist von einem tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten.

(3) Das Hauptzollamt bestimmt die Bürgschaftssumme. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege das Verfahren zur Bestimmung der Bürgschaftssumme festlegen. Wird Sicherheit als Gesamtbürgschaft geleistet, erteilt das Hauptzollamt dem Versender schriftlich die Erlaubnis, im Rahmen der Bürgschaft Steuerversandverfahren durchzuführen.

(4) Das Bundesministerium
der Finanzen kann zulassen, dass die in Absatz 1 genannte Sicherheit in einer einzigen Urkunde in Höhe eines Pauschbetrags je Steuerversandverfahren (Pauschalbürgschaft) geleistet wird. Mit der Leistung der Pauschalbürgschaft wird der Bürge ermächtigt, an Inhaber von Steuerlagern, die Steuerversandverfahren durchführen wollen, Sicherheitstitel in Höhe des Pauschbetrags auszugeben.



(1) Die Sicherheit für die Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung kann für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden.

(2) 1 Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzelbürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung geleistet. 2 Die Bürgschaft ist in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten.

(3) 1 Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit insbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die bei der Überführung der Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr entstehen würde. 2 Die Angemessenheit der Bürgschaftssumme ist im Fall der Gesamtbürgschaft regelmäßig zu überprüfen.