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Änderung § 33 EnergieStV vom 01.04.2010

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§ 33 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung
§ 33 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33 Pflichten des berechtigten Empfängers, Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung, Steueraufsicht


(Text neue Fassung)

§ 33 Beförderung aus anderen Mitgliedstaaten und Beendigung von Beförderungen unter Steueraussetzung


vorherige Änderung

(1) Der berechtigte Empfänger hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) Der berechtigte
Empfänger hat über die bezogenen Energieerzeugnisse ein Empfangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Berechtigte Empfänger, die die bezogenen Energieerzeugnisse im Rahmen einer förmlichen Einzelerlaubnis verwenden oder verteilen, haben den Bezug nur im Verwendungsbuch nachzuweisen. Der berechtigte Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann anstelle des Empfangsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das Empfangsbuch ist jeweils für ein Kalenderjahr zu führen und spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzuschließen. Der berechtigte Empfänger hat dem Hauptzollamt auf Verlangen das abgeschlossene Empfangsbuch abzuliefern.

(3) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Betrieb des berechtigten Empfängers die Bestände an Energieerzeugnissen amtlich festzustellen. Dazu hat der berechtigte Empfänger das Empfangsbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der berechtigte Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts auch andere Energieerzeugnisse, mit denen er handelt, die er lagert oder verwendet, oder auch andere Stoffe in die Bestandsaufnahme oder Anmeldung einzubeziehen.

(4) Die mit
der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Energieerzeugnissen und anderen im Betrieb desberechtigten Empfängers befindlichen Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen.

(5) Der berechtigte Empfänger hat dem Hauptzollamt auf Verlangen für die Steueraufsicht wichtige Betriebsvorgänge schriftlich anzumelden und Zwischenabschlüsse zu fertigen.

(6) Beabsichtigt der berechtigte Empfänger, die
nach § 31 Abs. 2 angegebenen Verhältnisse zu ändern, hat er dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(7) Die Absätze
3 und 5 gelten nicht für berechtigte Empfänger, die bereits als Inhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis die in § 56 genannten Pflichten zu erfüllen haben.

(8) Für
die Beförderung und den Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung gilt § 30 Abs. 1 Satz 1 und 3 bis 6 sowie Abs. 2 sinngemäß. Der berechtigte Empfänger hat die bezogenen Energieerzeugnisse nach der Aufnahme in seinen Betrieb unverzüglich in das Empfangsbuch einzutragen oder in den an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen zu erfassen. Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass der berechtigte Empfänger Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung nur durch Inbesitznahme in seinen Betrieb aufnimmt. Werden die Energieerzeugnisse außerhalb des Steuergebiets in Besitz genommen, ist die Aufnahme durch Inbesitznahme jedoch erst bewirkt, wenn der berechtigte Empfänger erstmals im Steuergebiet Besitz an den Energieerzeugnissen ausübt.

(9)
Die Absätze 1, 2, 5 und 8 Satz 2 gelten nicht für berechtigte Empfänger, die Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung nur im Einzelfall beziehen.

(10) Eine Steueranmeldung ist für den berechtigten Empfänger nicht erforderlich, wenn ein Beauftragter
34) die Steuer anmeldet und entrichtet.



(1) Werden Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten zu einem Empfänger im Steuergebiet oder durch das Steuergebiet befördert, hat der Beförderer während der Beförderung einen Ausdruck des elektronischen Verwaltungsdokuments oder ein entsprechendes Handelsdokument für die Energieerzeugnisse mitzuführen.

(2) Ein elektronisches Verwaltungsdokument, das von
den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird an den Empfänger im Steuergebiet von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt weitergeleitet, wenn dieser ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist.

(3) Der Steuerlagerinhaber hat die unter Steueraussetzung bezogenen Energieerzeugnisse nach der Aufnahme in sein Steuerlager unverzüglich in das Herstellungs- oder Lagerbuch einzutragen oder in den an ihrer Stelle zugelassenen Aufzeichnungen zu erfassen.

(4)
Der registrierte Empfänger hat die bezogenen Energieerzeugnisse nach der Aufnahme in seinen Betrieb unverzüglich in seinen Aufzeichnungen zu erfassen.

(5) 1 Auf Antrag kann das Hauptzollamt unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass der Steuerlagerinhaber Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung nur durch Inbesitznahme in sein Steuerlager aufnimmt, wenn die Energieerzeugnisse wie folgt abgegeben werden:

1. unter Steueraussetzung an ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder an einen Begünstigten im Sinn des § 9c des Gesetzes im Steuergebiet,

2.
zu steuerfreien Zwecken oder

3.
nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a, Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 des Gesetzes versteuert.

2 Werden
die Energieerzeugnisse außerhalb des Steuergebiets in Besitz genommen, ist die Aufnahme durch Inbesitznahme jedoch erst bewirkt, wenn der Steuerlagerinhaber erstmals im Steuergebiet Besitz an den Energieerzeugnissen ausübt. 3 In den Fällen der Nummern 1 und 2 gilt die Inbesitznahme der Energieerzeugnisse durch den empfangenden Steuerlagerinhaber, im Fall der Nummer 3 gilt die Inbesitznahme durch denjenigen, an den die Energieerzeugnisse abgegeben werden, als Entfernung aus dem Steuerlager (§ 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes).

(6) 1
Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass der registrierte Empfänger Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung nur durch Inbesitznahme in seinen Betrieb aufnimmt. 2 Werden die Energieerzeugnisse außerhalb des Steuergebiets in Besitz genommen, ist die Aufnahme durch Inbesitznahme jedoch erst bewirkt, wenn der registrierte Empfänger erstmals im Steuergebiet Besitz an den Energieerzeugnissen ausübt. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für registrierte Empfänger im Einzelfall.

(7) 1 Für Lager ohne Lagerstätten
7 Absatz 5 des Gesetzes) gilt die Inbesitznahme der Energieerzeugnisse durch den empfangenden Steuerlagerinhaber als Aufnahme in das Steuerlager und die Inbesitznahme durch denjenigen, an den die Energieerzeugnisse abgegeben werden, als Entfernung aus dem Steuerlager. 2 Werden die Energieerzeugnisse außerhalb des Steuergebiets in Besitz genommen, ist die Aufnahme durch Inbesitznahme jedoch erst bewirkt, wenn der Steuerlagerinhaber erstmals im Steuergebiet Besitz an den Energieerzeugnissen ausübt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)