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Änderung § 42 EnergieStV vom 01.04.2010

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§ 42 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung
§ 42 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 42 Versandhandel


(Text neue Fassung)

§ 42 Versandhandel, Beauftragter


vorherige Änderung

(1) Wer als Versandhändler Energieerzeugnisse nach § 4 des Gesetzes aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen im Steuergebiet liefern will, hat dies schriftlich bei dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. In der Anzeige sind die Art der Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz, der voraussichtliche Lieferumfang und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des oder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben. Bei Lieferung an Empfänger in mehreren Hauptzollamtsbezirken kann der Versandhändler die Anzeige bei nur einem Hauptzollamt erstatten.

(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung zur Lieferung der Energieerzeugnisse, wenn der Versandhändler Sicherheit in Höhe der voraussichtlich während des Lieferzeitraums oder der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet hat. Gibt der Versandhändler in der Anzeige nach Absatz 1 keine bestimmten Lieferzeiten oder Empfänger an, hat er Sicherheit in Höhe der voraussichtlich in 45 Tagen entstehenden Steuer zu leisten.

(3) Soll ein Beauftragter
nach § 18 Abs. 5 des Gesetzes zugelassen werden, ist der Antrag schriftlich bei dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk der Beauftragte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Darin sind anzugeben:

1. Name, Geschäftssitz, Rechtsform des Unternehmens des Versandhändlers und des Beauftragten,

2. Steuernummer des Beauftragten beim Finanzamt,

3. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes) des Versandhändlers,

4. Art der zu liefernden Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz und

5. Höhe der voraussichtlich in 45 Tagen entstehenden Steuer.

Dem
Antrag sind beizufügen:

1. eine Erklärung des Beauftragten, dass er mit der Antragstellung einverstanden ist,

2. eine Darstellung der Buchführung des Beauftragten über
die Lieferungen d s Antragstellers in das Steuergebiet und

3. eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Beauftragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 der Abgabenordnung für die Zulassung und weitere, die Zulassung betreffende Verwaltungsakte benennt.

(4)
Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(5)
Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung nach Absatz 3, wenn

1.
der Antragsteller Sicherheit nach Absatz 2, die auch die Steuerschuld des Beauftragten abdeckt, oder

2. der Beauftragte Sicherheit nach
Absatz 2

geleistet hat. Mit Erteilung der Zulassung wird es zuständig für die Besteuerung
des Versandhandels, der über den Beauftragten abzuwickeln ist.

(6)
Für die Sicherheitsleistung nach Absatz 2 oder Absatz 5 gilt § 29, für das Erlöschen der Zulassung nach Absatz 2 oder Absatz 5 § 14 Abs. 2 und 4 sinngemäß.

(7) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Energieerzeugnisse
nach § 4 des Gesetzes aus dem freien Verkehr in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies schriftlich bei dem Hauptzollamt anzuzeigen, in dessen Bezirk er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. In der Anzeige sind die Art der Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des oder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben. Der Anzeige ist eine Darstellung der Aufzeichnungen beizufügen, die der Versandhändler über seine Lieferungen in den anderen Mitgliedstaat zu führen hat. Der Versandhändler hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.



(1) Die Anzeige nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Beauftragten zuständigen Hauptzollamt zu erstatten.

(2) Der Beauftragte des Versandhändlers hat die Erlaubnis nach § 18 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei dem für ihn zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Dem Antrag ist von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein aktueller Registerauszug beizufügen. Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(3)
Das Hauptzollamt erteilt dem Beauftragten des Versandhändlers schriftlich die Erlaubnis, wenn der Beauftragte Sicherheit nach § 18 Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 4 Satz 5 des Gesetzes geleistet hat. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29, für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 und 4 sinngemäß.

(4) Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen. Er hat in den Anzeigen
nach § 18 Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes die Art der Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz, den voraussichtlichen Lieferumfang und, soweit sie zum Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers oder der Empfänger sowie den Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben. Das Hauptzollamt kann dazu sowie zu den vom Beauftragten zu führenden Aufzeichnungen weitere Anordnungen treffen. Der Beauftragte hat dem Hauptzollamt Änderungen der die Erlaubnis betreffenden Verhältnisse unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)