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Änderung § 43 EnergieStV vom 01.04.2010

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§ 43 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung
§ 43 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 43 Anwendung von Zollvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 43 Einfuhr von Energieerzeugnissen aus Drittländern und Drittgebieten


vorherige Änderung

Energieerzeugnisse nach § 4 des Gesetzes, die in das Steuergebiet eingeführt werden, hat der Anmelder (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes) nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung hat der Anmelder in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Für die mündliche Anmeldung, die Anmeldung im Reiseverkehr, die Erhebung von Kleinbeträgen und das Steuerverfahren im Übrigen gelten die Zollvorschriften sinngemäß.



1 Energieerzeugnisse aus Drittländern und Drittgebieten sind in den Fällen des § 19b Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung maßgeblichen Merkmalen anzumelden. 2 Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.