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Änderung § 83 EnergieStV vom 30.09.2011

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§ 83 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2011 geltenden Fassung
§ 83 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890

(Textabschnitt unverändert)

§ 83 Antrag auf Erlaubnis als Erdgasverwender


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Wer Erdgas steuerfrei nach § 44 Absatz 2 des Gesetzes verwenden will, hat die Erlaubnis nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes schriftlich beim Hauptzollamt zu beantragen.

(2) In dem Antrag sind anzugeben: Name, Geschäfts- oder Wohnsitz, Rechtsform, die Steuernummer beim Finanzamt und - falls erteilt - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes). Dem Antrag sind beizufügen:

(Text neue Fassung)

(1) Wer Erdgas steuerfrei nach § 44 Absatz 2 des Gesetzes verwenden will, hat die Erlaubnis nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes, sofern sie nicht allgemein erteilt ist, schriftlich beim Hauptzollamt zu beantragen.

(2) 1 In dem Antrag sind anzugeben: Name, Geschäfts- oder Wohnsitz, Rechtsform, die Steuernummer beim Finanzamt und - falls erteilt - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes). 2 Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Betriebserklärung, in der die Verwendung des Erdgases genau beschrieben ist,

2. eine Darstellung der Buchführung über die Verwendung des steuerfreien Erdgases,

3. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand,

4. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Gesetzes.

vorherige Änderung

(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.



(3) 1 Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2 Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.