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Änderung § 84a EnergieStV vom 30.09.2011

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§ 84a EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2011 geltenden Fassung
§ 84a EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 84a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 84a Allgemeine Erlaubnis


vorherige Änderung

 


Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis wird die steuerfreie Verwendung von Erdgas nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung allgemein erlaubt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)