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Änderung § 9 EnergieStV vom 01.08.2013

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§ 9 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 9 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Anmeldung von begünstigten Anlagen


(Text neue Fassung)

§ 9 Anlagenbegriff


vorherige Änderung

(1) Die Anmeldung nach § 3 Absatz 4 des Gesetzes ist bei dem Hauptzollamt abzugeben, das für den Anlagenbetreiber zuständig ist.

(2) In
der Anmeldung sind anzugeben:

1. Name und Anschrift des Betreibers der Anlage,

2. Standort der Anlage,

3. eine technische Beschreibung der Anlage unter Angabe des Durchschnittsverbrauchs pro Betriebsstunde,

4. eine Beschreibung der installierten
und betriebsfähigen Vorrichtungen zur Kraft- und Wärmenutzung,

5. eine vorläufige Nutzungsgradberechnung,

6. Angaben über die Art der Mengenermittlung sowohl der eingesetzten Energieerzeugnisse
als auch der erzeugten genutzten thermischen und mechanischen Energie.

(3) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen
des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Der Betreiber hat dem Hauptzollamt Änderungen
der nach Absatz 2 angegebenen Verhältnisse innerhalb von vier Wochen schriftlich anzuzeigen.



(1) 1 Als Anlage im Sinn des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 2 und der §§ 53 bis 53b des Gesetzes gilt ein Verbund aus technischen Komponenten, mit dem der Energiegehalt von Energieerzeugnissen in Zielenergie umgewandelt wird. 2 Zielenergie ist die Energieform, die aus einem Energieumwandlungsprozess entstehen soll. 3 Als Anlage nach Satz 1 gelten insbesondere

1. KWK-Einheiten,

2. Stromerzeugungseinheiten,

3. 1 mehrere an einem Standort unmittelbar miteinander verbundene KWK-Einheiten, Stromerzeugungseinheiten oder KWK- und Stromerzeugungseinheiten. 2 Als unmittelbar miteinander verbunden gelten insbesondere Erzeugungseinheiten in Modulbauweise, die sich im selben baulichen Objekt befinden.

4 Werden zu einer
Anlage nach Satz 3 später weitere Einheiten im Sinn des Satzes 3 hinzugefügt und mit dieser unmittelbar verbunden (Zubau), gelten sie als Bestandteil dieser Anlage.

(2) Als Anlage im Sinn
des § 53 des Gesetzes gelten unbeschadet des Absatzes 1 auch mehrere Stromerzeugungseinheiten an unterschiedlichen Standorten, wenn sie zum Zweck der Stromerzeugung zentral gesteuert werden und der erzeugte Strom zumindest teilweise in das Versorgungsnetz eingespeist werden soll.