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Änderung § 110a EnergieStV vom 01.01.2018

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§ 110a EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 110a EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 110a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 110a Kleinbetragsregelung


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(1) Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerentlastung wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer oder Steuerentlastung mindestens 25 Euro beträgt.

(2) Soweit die Festsetzung durch automatisierte Verfahren unterstützt wird, gilt Absatz 1 erst, wenn die entsprechende Regelung programmtechnisch umgesetzt worden ist.