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Zu - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)

Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu § 38 des Gesetzes

§ 78 Anmeldung für Lieferer, Entnehmer und Bezieher von Erdgas



(1) Die Anmeldung nach § 38 Absatz 3 des Gesetzes ist schriftlich bei dem für den Anmeldepflichtigen zuständigen Hauptzollamt abzugeben.

(2) 1In der Anmeldung sind anzugeben: Name, Geschäfts- oder Wohnsitz, Rechtsform, bei jährlicher Steueranmeldung die voraussichtlich zu erwartende Jahressteuerschuld, die Steuernummer beim Finanzamt und - falls erteilt - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes). 2Der Anmeldung sind beizufügen:

1.
ein Verzeichnis der Betriebsstätten im Steuergebiet nach § 12 der Abgabenordnung,

2.
eine Darstellung der Mengenermittlung und -abrechnung,

3.
von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand,

4.
gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Gesetzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat.

(3) 1Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Das Hauptzollamt erteilt Lieferern von Erdgas einen schriftlichen oder elektronischen Nachweis über die erfolgte Anmeldung.




§ 79 Pflichten



(1) 1Der Anmeldepflichtige nach § 38 Abs. 3 des Gesetzes hat ein Belegheft zu führen. 2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) 1Der Anmeldepflichtige hat Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen, aus denen für den jeweiligen Veranlagungszeitraum unter Angabe der für die Besteuerung maßgeblichen Merkmale insbesondere ersichtlich sein müssen:

1.
bei Lieferern die Menge des unversteuert bezogenen Erdgases,

2.
bei Lieferern die Menge des gelieferten Erdgases, für das der Lieferer Steuerschuldner nach § 38 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes ist, getrennt nach den unterschiedlichen Steuersätzen des § 2 des Gesetzes sowie unter Angabe des Namens oder der Firma und der Anschrift des jeweiligen Empfängers,

3.
die Menge des Erdgases, für das der Anmeldepflichtige Steuerschuldner nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes ist, getrennt nach den unterschiedlichen Steuersätzen des § 2 des Gesetzes,

4.
im Fall des § 39 Absatz 6 des Gesetzes die dort näher bezeichneten Mengen und Steuerbeträge,

5.
bei Lieferern die Menge des unversteuert gelieferten Erdgases unter Angabe des Namens oder der Firma und der Anschrift des Empfängers,

6.
der Betrag der anzumeldenden und zu entrichtenden Steuer.

2Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnungen zu den Aufzeichnungen treffen und weitere Aufzeichnungen vorschreiben, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 3Das Hauptzollamt kann anstelle der Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck betriebliche Aufzeichnungen oder einfachere Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. 4Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Besteuerung festzustellen. 5Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt auf Verlangen die abgeschlossenen Aufzeichnungen oder die belegmäßigen Nachweise vorzulegen.

(3) Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt Änderungen der nach § 78 Abs. 2 angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen, soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet.