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Synopse aller Änderungen der EnergieStV am 18.05.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. Mai 2016 durch Artikel 2 der EnSTransVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EnergieStV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2016 geltenden Fassung
EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Allgemeines
    § 1 Begriffsbestimmungen
    § 1a Zuständiges Hauptzollamt
Zu den §§ 1 bis 3, 53 bis 53b und 55 des Gesetzes
    § 1b Ergänzende Begriffsbestimmungen zum Gesetz
    § 1c Steuertarif für schwefelhaltige Energieerzeugnisse
Zu § 2 Abs. 3 und 4, § 27 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes
    § 2 Ordnungsgemäße Kennzeichnung
    § 3 Antrag auf Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen
    § 4 Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen
    § 5 Antrag auf Bewilligung des Kennzeichnungsbetriebs
    § 6 Bewilligung des Kennzeichnungsbetriebs
    § 7 Pflichten des Inhabers des Kennzeichnungsbetriebs
    § 8 Andere Energieerzeugnisse als Gasöle
Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 2 und den §§ 53 bis 53b des Gesetzes
    § 9 Anlagenbegriff
Zu den §§ 3, 53a und 53b des Gesetzes
    § 10 Nutzungsgradermittlung
Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 des Gesetzes
    § 11 Pflichten des Anlagenbetreibers
Zu § 3a des Gesetzes
    § 11a Güterumschlag in Seehäfen
Zu § 6 des Gesetzes
    § 12 Antrag auf Herstellererlaubnis
    § 13 Einrichtung des Herstellungsbetriebs
    § 14 Erteilung und Erlöschen der Herstellererlaubnis
    § 15 Pflichten des Herstellers, Steueraufsicht
Zu § 7 des Gesetzes
    § 16 Antrag auf Lagererlaubnis
    § 17 Einrichtung des Lagers
    § 18 Erteilung und Erlöschen der Lagererlaubnis
    § 19 Pflichten des Lagerinhabers, Steueraufsicht
    § 20 Lagerbehandlung
    § 21 Zugelassener Einlagerer, Erlaubnis und Pflichten
    § 22 Lager ohne Lagerstätten
Zu § 8 des Gesetzes
    § 23 Entfernung und Entnahme von Energieerzeugnissen
Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 22 und 23 des Gesetzes
    § 23a Steueranmeldung
Zu § 9 des Gesetzes
    § 24 Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebs
Zu den §§ 6 bis 9, 23, 31, 32 und 38 des Gesetzes
    § 25 Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer
Zu § 9a des Gesetzes
    § 26 Registrierter Empfänger
Zu § 9b des Gesetzes
    § 27 Registrierter Versender
Zu den §§ 9c und 9d Absatz 2 des Gesetzes
    § 28 Begünstigte, Freistellungsbescheinigung
Zu den §§ 9d bis 13 des Gesetzes
    § 28a Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem
    § 28b Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks
    § 28c Unbestimmter Empfänger
    § 29 Art und Höhe der Sicherheitsleistung
    § 30 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments
    § 31 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments
    § 32 Aufteilung von Warensendungen während der Beförderung
    § 33 Beförderung aus anderen Mitgliedstaaten und Beendigung von Beförderungen unter Steueraussetzung
    § 34 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments
    § 35 Beförderung im Steuergebiet ohne elektronisches Verwaltungsdokument
    § 36 Beginn der Beförderung im Ausfallverfahren
    § 36a Annullierung im Ausfallverfahren
    § 36b Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren
    § 36c Aufteilung im Ausfallverfahren
    § 36d Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren
    § 37 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung
Zu § 14 des Gesetzes
    § 37a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung
Zu § 15 des Gesetzes
    § 38 Anzeige und Zulassung
    § 39 Beförderung
    § 40 Pflichten des Anzeigepflichtigen, Steueraufsicht
Zu den §§ 15, 17, 21 und 46 des Gesetzes
    § 41 Hauptbehälter
Zu § 18 des Gesetzes
    § 42 Versandhandel, Beauftragter
Zu § 18a des Gesetzes
    § 42a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
Zu den §§ 19 bis 19b des Gesetzes
    § 43 Einfuhr von Energieerzeugnissen aus Drittländern und Drittgebieten
Zu § 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes
    § 44 Verbringen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten
    § 45 Beförderungen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat
Zu den §§ 21, 65 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes
    § 46 Verkehrs-, Verbringungs- und Verwendungsbeschränkungen
    § 47 Vermischungen in Kennzeichnungs- und anderen Betrieben
    § 48 Vermischungen bei der Abgabe aus Transportmitteln
    § 49 Spülvorgänge und sonstige Vermischungen
Zu § 23 des Gesetzes
    § 49a Abgabe von sonstigen Energieerzeugnissen
    § 50 Anzeige
    § 51 Pflichten, Steueraufsicht
Zu den §§ 24 bis 30 des Gesetzes
    § 52 Antrag auf Erlaubnis als Verwender oder Verteiler
    § 53 Erteilung der Erlaubnis
    § 54 Erlöschen der Erlaubnis
    § 55 Allgemeine Erlaubnis
    § 56 Pflichten des Erlaubnisinhabers, Steueraufsicht
    § 57 Bezug und Abgabe von steuerfreien Energieerzeugnissen
Zu § 25 des Gesetzes
    § 58 Verwendung zu anderen Zwecken
Zu § 26 des Gesetzes
    § 59 Eigenverbrauch
Zu den §§ 17 und 27 des Gesetzes
    § 60 Schiff- und Luftfahrt
    § 61 Versteuerung von Energieerzeugnissen in Wasserfahrzeugen
Zu § 31 des Gesetzes
    § 62 Anmeldung des Kohlebetriebs
    § 63 Einrichtung des Kohlebetriebs
    § 64 Pflichten des Betriebsinhabers
    § 65 Antrag auf Erlaubnis für Kohlebetriebe und Kohlelieferer
    § 66 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
    § 67 Pflichten des Erlaubnisinhabers
    § 68 Bezug und Lagerung von unversteuerter Kohle
    § 69 Lieferung von unversteuerter Kohle
Zu § 34 des Gesetzes
    § 70 Verbringen von Kohle in das Steuergebiet
Zu § 35 des Gesetzes
    § 71 Einfuhr von Kohle
Zu § 37 des Gesetzes
    § 72 Antrag auf Erlaubnis als Kohleverwender
    § 73 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
    § 74 Allgemeine Erlaubnis
    § 75 Pflichten des Erlaubnisinhabers
    § 76 Bezug und Lagerung von steuerfreier Kohle
    § 77 Eigenverbrauch
Zu § 38 des Gesetzes
    § 78 Anmeldung für Lieferer, Entnehmer und Bezieher von Erdgas
    § 79 Pflichten
Zu § 39 des Gesetzes
    § 80 Vorauszahlungen
Zu § 40 des Gesetzes
    § 81 Nicht leitungsgebundenes Verbringen
Zu § 41 des Gesetzes
    § 82 Nicht leitungsgebundene Einfuhr
Zu § 44 des Gesetzes
    § 83 Antrag auf Erlaubnis als Erdgasverwender oder als Erdgasverteiler
    § 84 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
    § 84a Allgemeine Erlaubnis
    § 85 Pflichten des Erlaubnisinhabers
    § 86 Eigenverbrauch
Zu § 46 des Gesetzes
    § 87 Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet
Zu § 47 des Gesetzes
    § 88 Steuerentlastung bei Aufnahme in Steuerlager
    § 89 Steuerentlastung für Kohlenwasserstoffanteile
    § 90 Steuerentlastung bei steuerfreien Zwecken
    § 91 Steuerentlastung für Kohle
    § 91a Steuerentlastung für Erdgas bei Einspeisung
Zu § 48 des Gesetzes
    § 92 Steuerentlastung bei Spülvorgängen und versehentlichen Vermischungen
Zu § 49 des Gesetzes
    § 93 Steuerentlastung für zum Verheizen oder in begünstigten Anlagen verwendete Energieerzeugnisse
Zu § 50 des Gesetzes
    § 94 Steuerentlastung für Biokraftstoffe
Zu § 51 des Gesetzes
    § 95 Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren
Zu § 52 des Gesetzes
    § 96 Steuerentlastung für die Schifffahrt
    § 97 Steuerentlastung für die Luftfahrt
Zu den §§ 53 bis 53b des Gesetzes
    § 98 Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme, Allgemeines
Zu § 53 des Gesetzes
    § 99 Steuerentlastung für die Stromerzeugung
Zu § 53a des Gesetzes
    § 99a Vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
    § 99b Nachweis der Hocheffizienz
    § 99c Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
Zu § 53b des Gesetzes
    § 99d Teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
Zu § 54 des Gesetzes
    § 100 Steuerentlastung für Unternehmen
    § 100a Verwendung von Wärme durch andere Unternehmen
Zu § 55 des Gesetzes
    § 101 Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen
Zu § 56 des Gesetzes
    § 102 Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines
    § 102a Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr mit Schienenbahnen
    § 102b Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen
Zu § 57 des Gesetzes
    § 103 Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Zu § 59 des Gesetzes
    § 104 Steuervergütung für Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Zu § 66 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
    § 105 Steuerbegünstigung für Pilotprojekte
(Text neue Fassung)

(aufgehoben)
    § 105 (aufgehoben)
Zu § 66 Absatz 1 Nummer 18 des Gesetzes
    § 105a Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere
Zu den §§ 61 und 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes
    § 106 Steueraufsicht, Pflichten
    § 107 Hinweispflichten bei Abgabe von Energieerzeugnissen
Zu den §§ 65 und 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes
    § 108 Kontrollen, Sicherstellung
Zu § 66 Abs. 1 Nr. 17 des Gesetzes
    § 109 Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen
Zu § 66 Abs. 1 Nr. 13 des Gesetzes
    § 110 Normen
Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung
    § 111 Ordnungswidrigkeiten
Schlussbestimmungen
    § 112 Übergangsregelung
Anlagen
    Anlage 1 (zu den §§ 55, 74 und 84a) Verzicht auf förmliche Einzelerlaubnis
    Anlage 1a (zu § 94 Absatz 3) Nachweis der Einhaltung der Normen
    Anlage 2 (zu § 110 Satz 1 Nr. 7) Verfahren zur Bestimmung des Rotfarbstoffgehalts in leichtem Heizöl oder in Gemischen von leichtem Heizöl mit nicht gekennzeichnetem Gasöl mittels Hochdruckflüssigkeitschromatographie (HPLC-Verfahren)
    Anlage 3 (zu § 110 Satz 1 Nr. 8) Harmonisiertes Euromarker - Referenzanalyseverfahren der Gemeinschaft zur Ermittlung des Markierstoffs Solvent Yellow 124 in Gasölen
    Anlage 4 (zu § 110 Satz 1 Nr. 9) Verfahren zur Bestimmung des Färbeäquivalents von Kennzeichnungsstoffen

§ 1 Begriffsbestimmungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:



1 Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:

1. zugelassene Kennzeichnungsstoffe:

die in § 2 Abs. 1 genannten Rotfarbstoffe und der Markierstoff Solvent Yellow 124 sowie die nach § 2 Abs. 2 und 3 anzuerkennenden ausländischen Kennzeichnungsstoffe;

2. Kennzeichnungslösungen:

Lösungen der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Kennzeichnungsstoffe in Energieerzeugnissen oder anderen Lösungsmitteln, die zum Kennzeichnen von Gasölen oder ihnen gleichgestellten Energieerzeugnissen nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes bestimmt sind;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Kennzeichnungseinrichtungen:

Anlagen, in denen die Kennzeichnungslösung durch eine von einer Messeinrichtung gesteuerten Pumpe oder Regeleinrichtung in einem bestimmten Verhältnis dem zu kennzeichnenden Energieerzeugnis zugegeben oder in anderer Weise mengenproportional zugeführt und darin gleichmäßig verteilt wird. Eine Kennzeichnungseinrichtung umfasst auch das erforderliche Zubehör und Leitungen;



3. 1 Kennzeichnungseinrichtungen:

Anlagen, in denen die Kennzeichnungslösung durch eine von einer Messeinrichtung gesteuerten Pumpe oder Regeleinrichtung in einem bestimmten Verhältnis dem zu kennzeichnenden Energieerzeugnis zugegeben oder in anderer Weise mengenproportional zugeführt und darin gleichmäßig verteilt wird. 2 Eine Kennzeichnungseinrichtung umfasst auch das erforderliche Zubehör und Leitungen;

4. wesentliche Bauteile von Kennzeichnungseinrichtungen:

Regel- und Messeinrichtungen, Mengen- und Messwerterfassungssysteme, Sicherungseinrichtungen, Impfstellen und Behälter für Kennzeichnungslösung;

5. Kennzeichnungsbetriebe:

Betriebe, deren Inhabern die Kennzeichnung von Energieerzeugnissen nach § 6 bewilligt ist;

6. leichtes Heizöl:

Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur (§ 1 Abs. 4 des Gesetzes), die nach § 2 Abs. 1 gekennzeichnet sind oder nach § 2 Abs. 2 und 3 als gekennzeichnet gelten;

7. Lagerstätten für Energieerzeugnisse:

Räume, Gefäße und Lagerplätze, in oder auf denen Energieerzeugnisse gelagert werden;

8. EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem:

System, über das Personen, die an Beförderungen unter Steueraussetzung beteiligt sind, elektronische Meldungen über Bewegungen von Energieerzeugnissen mit der Zollverwaltung austauschen; das System dient der Kontrolle dieser Bewegungen;

9. elektronisches Verwaltungsdokument:

der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeutigen Referenzcode versehen ist;

10. Ausfallverfahren:

Verfahren, das zu Beginn, während oder nach Beendigung der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung verwendet wird, wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht;

11. Ausgangszollstelle:

a) für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luft- oder im Seeverkehr beförderte Energieerzeugnisse die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Energieerzeugnisse von Eisenbahngesellschaften, Postdiensten, Luftverkehrs- oder Schifffahrtsgesellschaften im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland oder Drittgebiet übernommen werden,

b) für in Rohrleitungen beförderte Energieerzeugnisse die von dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Ausführer ansässig ist, bezeichnete Zollstelle,

c) für in sonstiger Weise oder unter anderen als in Buchstabe a und b genannten Umständen beförderte Energieerzeugnisse die letzte Zollstelle vor dem Ausgang der Energieerzeugnisse aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft;

vorherige Änderung nächste Änderung

12. vereinfachtes Begleitdokument:

Versanddokument nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung. Als vereinfachtes Begleitdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des vereinfachten Begleitdokuments enthalten und an gut sichtbarer Stelle mit dem Aufdruck 'Vereinfachtes Begleitdokument (verbrauchsteuerpflichtige Waren) zu verbrauchsteuerlichen Kontrollzwecken' versehen sind;



12. 1 vereinfachtes Begleitdokument:

Versanddokument nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung. 2 Als vereinfachtes Begleitdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des vereinfachten Begleitdokuments enthalten und an gut sichtbarer Stelle mit dem Aufdruck 'Vereinfachtes Begleitdokument (verbrauchsteuerpflichtige Waren) zu verbrauchsteuerlichen Kontrollzwecken' versehen sind;

13. Zollkodex-Durchführungsverordnung:

vorherige Änderung nächste Änderung

die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (ABl. L 307 vom 23.11.2010, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;



die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), die durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist;

14. Stromsteuer-Durchführungsverordnung:

die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. September 2011 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

15. lose Ware:

unverpackte Energieerzeugnisse in einem Behältnis, das entweder Bestandteil des Beförderungsmittels oder ein ISO-Tankcontainer ist, sowie unverpackte Energieerzeugnisse in anderen Behältnissen mit einem Volumen von mehr als 210 Litern Inhalt;

16. KWK-Einheit:

kleinste technisch selbständige Einrichtung zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme (§ 1b Absatz 5);

17. Stromerzeugungseinheit:

kleinste technisch selbständige Einrichtung, mit der elektrische Energie erzeugt werden kann.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Begriffsbestimmung nach Satz 1 Nummer 1 gilt für § 21 Absatz 1 Satz 1 und § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes entsprechend und die Begriffsbestimmung nach Satz 1 Nummer 15 gilt für § 4 Nummer 3 des Gesetzes entsprechend.



2 Die Begriffsbestimmung nach Satz 1 Nummer 1 gilt für § 21 Absatz 1 Satz 1 und § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes entsprechend und die Begriffsbestimmung nach Satz 1 Nummer 15 gilt für § 4 Nummer 3 des Gesetzes entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 23 Entfernung und Entnahme von Energieerzeugnissen


vorherige Änderung nächste Änderung

Energieerzeugnisse gelten als aus dem Steuerlager entfernt oder als innerhalb des Steuerlagers entnommen, sobald sie aus den zugelassenen Lagerstätten entnommen sind.



(1) Energieerzeugnisse gelten als aus dem Steuerlager entfernt oder als innerhalb des Steuerlagers entnommen, sobald sie aus den zugelassenen Lagerstätten entnommen sind.

(2) 1 Energieerzeugnisse gelten nicht als aus dem Steuerlager entfernt oder als innerhalb des Steuerlagers entnommen, wenn sie nur kurzfristig zur Prüfung oder Eichung von Messgeräten entnommen und anschließend wieder unmittelbar in das Steuerlager aufgenommen werden. 2 Dies gilt auch für die in Absatz 1 genannten Fälle.

(3) 1 In den Fällen des Absatzes 2 hat der Steuerlagerinhaber Aufzeichnungen über die entnommenen und wieder aufgenommenen Energieerzeugnisse zu führen und die Wiederaufnahme in geeigneter Weise nachzuweisen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3 Der Steuerlagerinhaber hat die Aufzeichnungen und Nachweise dem zuständigen Hauptzollamt auf Verlangen vorzulegen.


§ 41 Hauptbehälter


vorherige Änderung nächste Änderung

Hauptbehälter im Sinn des § 15 Absatz 4 Nummer 1, § 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und § 46 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes sind:

1. die vom Hersteller für alle Fahrzeuge desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Kraftstoffs für den Antrieb der Fahrzeuge und gegebenenfalls für den Betrieb der Kühlanlage oder sonstigen Anlagen während der Beförderung ermöglichen,



1 Hauptbehälter im Sinn des § 15 Absatz 4 Nummer 1, § 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und § 46 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes sind:

1. die fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Kraftstoffs für den Antrieb der Fahrzeuge und gegebenenfalls für den Betrieb der Kühlanlage oder sonstigen Anlagen während der Beförderung ermöglichen,

2. die vom Hersteller in alle Container desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Kraftstoffs für den Betrieb der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen von Spezialcontainern während der Beförderung ermöglichen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Besteht ein Hauptbehälter aus mehr als einem Kraftstoffbehälter, ist ein Absperrventil in der Leitung zwischen zwei Kraftstoffbehältern unschädlich.



2 Besteht ein Hauptbehälter aus mehr als einem Kraftstoffbehälter, ist ein Absperrventil in der Leitung zwischen zwei Kraftstoffbehältern unschädlich.

§ 46 Verkehrs-, Verbringungs- und Verwendungsbeschränkungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Energieerzeugnisse, die zugelassene Kennzeichnungsstoffe enthalten, dürfen nicht mit anderen Energieerzeugnissen gemischt sowie nicht als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt oder verwendet werden, es sei denn, die Vermischung ist nach § 47 Abs. 2 oder Abs. 3, § 48 Abs. 1 oder § 49 zulässig oder das Bereithalten, Abgeben, Mitführen oder die Verwendung als Kraftstoff erfolgt zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1, § 26 oder § 27 Abs. 1 des Gesetzes genannten Zwecken oder ist nach § 47 Abs. 5, § 48 Abs. 5, § 61 oder Absatz 2 Satz 2 zulässig. 2 Die Kennzeichnungsstoffe dürfen nicht entfernt oder in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt werden. 3 Dies gilt nicht für die Aufarbeitung in Herstellungsbetrieben.



(1) 1 Energieerzeugnisse, die zugelassene Kennzeichnungsstoffe enthalten, dürfen nicht mit anderen Energieerzeugnissen gemischt sowie nicht als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt oder verwendet werden, es sei denn, die Vermischung erfolgt zu den in § 25 Absatz 1 des Gesetzes genannten Zwecken oder ist nach § 47 Abs. 2 oder Abs. 3, § 48 Abs. 1 oder § 49 zulässig oder das Bereithalten, Abgeben, Mitführen oder die Verwendung als Kraftstoff erfolgt zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1, § 26 oder § 27 Abs. 1 des Gesetzes genannten Zwecken oder ist nach § 47 Abs. 5, § 48 Abs. 5, § 61 oder Absatz 2 Satz 2 zulässig. 2 Die Kennzeichnungsstoffe dürfen nicht entfernt oder in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt werden. 3 Dies gilt nicht für die Aufarbeitung in Herstellungsbetrieben.

(2) 1 Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur und ihnen gleichgestellte Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes dürfen nur dann mit zugelassenen Kennzeichnungsstoffen oder anderen rot färbenden Stoffen vermischt in das Steuergebiet verbracht oder eingeführt, in den Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn

1. sie zu den in § 2 Absatz 3 Satz 1, § 25 Absatz 1, § 26 oder § 27 Absatz 1 des Gesetzes genannten Zwecken bestimmt sind, oder

2. das Verbringen oder die Einfuhr in das Steuergebiet in Verbindung mit einer Verwendung nach § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zulässig ist;

das Hauptzollamt kann in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen. 2 Abweichend von Satz 1 dürfen Energieerzeugnisse, die zugelassene Kennzeichnungsstoffe oder andere rot färbende Stoffe enthalten, als Kraftstoff in das Steuergebiet verbracht und verwendet werden, wenn sie in Hauptbehältern von Fahrzeugen, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten sowie Kühl- und Klimaanlagen enthalten sind und wenn die Verwendung der Energieerzeugnisse als Kraftstoff

1. in Fahrzeugen, ausgenommen Wasserfahrzeuge der privaten nicht gewerblichen Schifffahrt im Sinn des § 60 Absatz 3, in dem Land der Fahrzeugzulassung erlaubt ist,

2. in Wasserfahrzeugen der privaten nicht gewerblichen Schifffahrt im Sinn des § 60 Absatz 3 in dem Land der Betankung erlaubt ist,

3. in Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten sowie Kühl- und Klimaanlagen in dem Land, in dem der Besitzer seinen Firmensitz hat, erlaubt ist und sie nach ihrem Arbeitseinsatz regelmäßig dorthin zurückkehren.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 105 Steuerbegünstigung für Pilotprojekte




§ 105 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag im Verwaltungswege eine Steuerbegünstigung (Steuerbefreiung, Steuerermäßigung) gewähren für Energieerzeugnisse, die bei Pilotprojekten zur technologischen Entwicklung umweltverträglicher Produkte oder in Bezug auf Kraftstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen verwendet werden. Die §§ 24 und 30 des Gesetzes und die §§ 52 bis 57 gelten sinngemäß. Das Hauptzollamt kann die Steuerbegünstigung für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse auch im Wege einer Steuerentlastung gewähren.



 

§ 111 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 4, entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1, entgegen § 11 Absatz 4, § 15 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 8, 9 Satz 1, Abs. 10 oder Abs. 11, jeweils auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, entgegen § 19 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 9 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 22, entgegen § 19 Abs. 8 oder Abs. 10, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Abs. 3 Satz 3 oder § 22, entgegen § 26 Absatz 6, § 27 Absatz 6, § 36 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36b Absatz 4 oder § 36c Absatz 4, § 37a, § 42 Absatz 4 Satz 4, § 42a Satz 1, § 51 Abs. 4, § 54 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 2 oder § 84 Abs. 2, § 56 Absatz 6 Satz 2 oder Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit § 85 Absatz 7, entgegen § 56 Absatz 10, § 61 Abs. 1 Satz 2, § 64 Abs. 5, § 67 Abs. 4, 6 oder Abs. 8 Satz 1, § 75 Abs. 4, 6 oder Abs. 8 Satz 1, § 79 Abs. 3 oder § 85 Abs. 4 oder Abs. 6 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

vorherige Änderung

2. entgegen § 7 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 22, § 26 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 4, § 27 Absatz 5 Satz 1, § 40 Abs. 1 Satz 4, § 48 Abs. 2, § 51 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 64 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 67 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 75 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 79 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 85 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 100a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 101 Absatz 4, oder § 106 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,



2. entgegen § 7 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 22, § 23 Absatz 3 Satz 1, § 26 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 4, § 27 Absatz 5 Satz 1, § 40 Abs. 1 Satz 4, § 48 Abs. 2, § 51 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 64 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 67 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 75 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 79 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 85 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 100a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 101 Absatz 4, oder § 106 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

3. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22, § 40 Abs. 1 Satz 1 oder § 56 Abs. 3 Satz 1 ein Buch nicht oder nicht richtig führt,

4. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 6, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 6, auch in Verbindung mit § 22, § 40 Abs. 1 Satz 7 oder § 56 Abs. 4 Satz 2 ein Buch nicht oder nicht rechtzeitig abliefert,

5. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1, § 19 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22, oder § 56 Abs. 3 Satz 6 eine Zusammenstellung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

6. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 2, § 15 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 109 Absatz 5 Satz 2, § 19 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 22, § 56 Absatz 5 Satz 1, § 56 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 85 Absatz 7, § 85 Absatz 3 Satz 1 oder § 109 Absatz 5 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,

7. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 5 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 22, § 40 Abs. 2 Satz 2 oder Satz 3 oder § 56 Abs. 7 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 85 Absatz 7, ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aufrechnet, einen Bestand nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet oder ein anderes Energieerzeugnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einbezieht,

8. entgegen § 27 Absatz 5 Satz 3, § 33 Absatz 3 oder Absatz 4, § 36 Absatz 7 Satz 1 oder Satz 2, § 36b Absatz 2 Satz 5, § 36c Absatz 2 Satz 5, § 57 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 57 Absatz 9, § 57 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 15, § 68 Absatz 1 Satz 1, § 69 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 69 Absatz 4, 5 oder § 76 Absatz 3 Satz 2, oder § 76 Absatz 1 Satz 1 eine Eintragung, eine Aufzeichnung oder einen Vermerk nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

9. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 4, § 28b Absatz 3, § 33 Absatz 1, § 36 Absatz 3 Satz 4, § 39 Absatz 1 Satz 1, § 44 Satz 4, § 45 Absatz 2 Satz 3 oder § 57 Absatz 10 Satz 4 ein Dokument nicht mitführt,

10. entgegen § 28b Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Satz 3, oder § 34 Absatz 4 Energieerzeugnisse nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt,

11. entgegen § 32 Absatz 4 Satz 2, § 36 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36b Absatz 4 oder § 36c Absatz 4, entgegen § 36a Absatz 2 Satz 3, § 36b Absatz 2 Satz 4, § 36c Absatz 2 Satz 4 oder § 45 Absatz 3 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

12. entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1, entgegen § 36 Absatz 3 Satz 3 oder entgegen § 36 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36b Absatz 4 oder § 36c Absatz 4, entgegen § 36 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 2, entgegen § 36a Absatz 3 Satz 1, entgegen § 36b Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 1, entgegen § 36c Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 oder entgegen § 36d Absatz 3 Satz 1 eine Übermittlung oder Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

13. entgegen § 36d Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder § 39 Absatz 2 Satz 1 ein Dokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

14. entgegen § 39 Absatz 2 Satz 3 eine Ausfertigung nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet,

15. entgegen § 44 Satz 1, § 45 Absatz 1 Satz 1 oder § 57 Absatz 10 Satz 1 ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ausfertigt,

16. entgegen § 56 Abs. 11, § 67 Abs. 7 oder § 85 Abs. 5 den Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder

17. entgegen § 100a Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 101 Absatz 4 Satz 1, oder entgegen § 101 Absatz 4 Satz 2 eine Selbsterklärung nicht richtig oder nicht vollständig abgibt oder nicht richtig oder nicht vollständig beifügt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1, eine Kennzeichnung nicht oder nicht richtig vornimmt,

2. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1, eine Probe nicht oder nicht rechtzeitig untersucht,

3. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1, eine Anlage benutzt oder einen technischen Ablauf anwendet,

4. entgegen § 13 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, oder § 17 Abs. 4 ein Energieerzeugnis herstellt, lagert oder entnimmt,

5. entgegen § 57 Abs. 12 Satz 1 den Inhalt einer Sendung nicht oder nicht richtig kennzeichnet,

6. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 Energieerzeugnisse mischt oder sie als Kraftstoff bereithält, abgibt, mitführt oder verbraucht,

7. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 2 einen Kennzeichnungsstoff entfernt oder in seiner Wirksamkeit beeinträchtigt,

8. entgegen § 46 Abs. 2 Satz 1 ein Energieerzeugnis in das Steuergebiet verbringt, in den Verkehr bringt oder verwendet,

9. entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1 ein dort genanntes Energieerzeugnis abgibt,

10. entgegen § 47 Abs. 2 Satz 3 Energieerzeugnisse vermischt,

11. entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 eine Restmenge beimischt,

12. entgegen § 48 Abs. 3 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,

13. entgegen § 57 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 57 Abs. 9, oder § 69 Abs. 3 ein Energieerzeugnis übergibt oder verteilt,

14. entgegen § 57 Abs. 16 Satz 1 Nr. 3 oder § 76 Abs. 3 Satz 1 ein Energieerzeugnis abgibt oder liefert,

15. entgegen § 107 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 einen Hinweis nicht oder nicht richtig gibt,

16. entgegen § 108 Satz 1 ein Energieerzeugnis nicht oder nicht rechtzeitig ablässt,

17. entgegen § 108 Satz 5 ein Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig vorführt oder

18. entgegen § 108 Satz 6 ein Energieerzeugnis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert.