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Synopse aller Änderungen der EnergieStV am 01.01.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2017 durch Artikel 2 der EnSTransVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EnergieStV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158
(Textabschnitt unverändert)

§ 99 Steuerentlastung für die Stromerzeugung


(1) 1 Die Steuerentlastung nach § 53 des Gesetzes ist für jede Anlage (§ 9) bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. 2 Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. 3 Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim zuständigen Hauptzollamt gestellt wird. 4 Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. 2 Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. 2 Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt.

(3) 1 Bei erstmaliger Antragstellung sind für jede Anlage anzugeben oder dem Antrag beizufügen:

1. der Name und die Anschrift des Betreibers sowie Angaben über die erstmalige Inbetriebnahme,

2. ihr Standort,

3. der Hersteller, der Typ und die Seriennummer,

4. eine technische Beschreibung mit der Angabe des Durchschnittsverbrauchs je Betriebsstunde,

5. Angaben zur elektrischen Nennleistung und zur Verwendung der mechanischen Energie,

6. eine Darstellung der Mengenermittlung der eingesetzten Energieerzeugnisse und

7. Angaben zur Verwendung der bezogenen Energieerzeugnisse.

2 Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. 3 Bei Anlagen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 oder § 9 Absatz 2 sind die nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage gehörende KWK-Einheit oder Stromerzeugungseinheit vorzulegen. 4 Der Antragsteller hat Änderungen der nach den Sätzen 1 bis 3 angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt mit dem nächsten Antrag mitzuteilen.



§ 99a Vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme


(1) 1 Die Steuerentlastung nach § 53a des Gesetzes ist für jede Anlage (§ 9) bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. 2 Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. 3 Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim zuständigen Hauptzollamt gestellt wird. 4 Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. 2 Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren. 3 Wird als Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr gewählt, ist der Jahresnutzungsgrad der Anlage nachzuweisen. 4 Wird dagegen ein anderer Entlastungsabschnitt gewählt, ist für jeden Monat des Entlastungsabschnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad nachzuweisen.



(2) 1 Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. 2 Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt. 3 Wird als Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr zugrunde gelegt, ist der Jahresnutzungsgrad der Anlage nachzuweisen. 4 Wird dagegen ein anderer Entlastungsabschnitt gewählt, ist für jeden Monat des Entlastungsabschnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad nachzuweisen.

(3) 1 Bei erstmaliger Antragstellung sind für jede Anlage anzugeben oder dem Antrag beizufügen:

1. der Name und die Anschrift des Betreibers sowie Angaben über die erstmalige Inbetriebnahme,

2. ihr Standort,

3. der Hersteller, der Typ und die Seriennummer,

4. Angaben zur elektrischen Nennleistung,

5. eine technische Beschreibung mit der Angabe des Durchschnittsverbrauchs je Betriebsstunde,

6. eine Beschreibung der installierten und betriebsfähigen Vorrichtungen zur Kraft- und Wärmenutzung,

7. eine Darstellung der Mengenermittlung der eingesetzten Energieerzeugnisse,

8. Angaben zur Nutzungsgradberechnung der Anlage,

9. ein Nachweis der Hocheffizienz nach § 99b,

10. Angaben zur Absetzung für Abnutzung der Hauptbestandteile nach § 7 des Einkommensteuergesetzes und

11. Angaben zur Verwendung der bezogenen Energieerzeugnisse.

2 Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. 3 Bei Anlagen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 oder § 9 Absatz 2 sind die nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage gehörende KWK-Einheit oder Stromerzeugungseinheit vorzulegen. 4 Der Antragsteller hat Änderungen der nach den Sätzen 1 bis 3 angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag auf eine Steuerentlastung mitzuteilen.



§ 99d Teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme


(1) 1 Die Steuerentlastung nach § 53b des Gesetzes ist für jede Anlage (§ 9) bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. 2 Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. 3 Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim zuständigen Hauptzollamt gestellt wird. 4 Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist.

vorherige Änderung

(2) 1 Entlastungsabschnitt im Fall des § 53b Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53b Absatz 2 des Gesetzes und im Fall des § 53b Absatz 4 des Gesetzes ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. 2 Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen. 3 Wird als Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr gewählt, ist der Jahresnutzungsgrad nachzuweisen. 4 Wird dagegen ein anderer Entlastungsabschnitt gewählt, ist für jeden Monat des Entlastungsabschnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad nachzuweisen.

(3) 1 Entlastungsabschnitt im Fall des § 53b Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53b Absatz 3 des Gesetzes ist das Kalenderjahr. 2 Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung, kann der Antragsteller abweichend von Satz 1 das Kalendervierteljahr oder das Kalenderhalbjahr als Entlastungsabschnitt wählen. 3 Das Hauptzollamt kann im Fall des Satzes 2 auf Antrag auch einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen. 4 Wird als Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr gewählt, ist der Jahresnutzungsgrad nachzuweisen. 5 Wird dagegen ein anderer Entlastungsabschnitt gewählt, ist für jeden Monat des Entlastungsabschnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad nachzuweisen.



(2) 1 Entlastungsabschnitt ist im Fall des § 53b Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53b Absatz 2 des Gesetzes und im Fall des § 53b Absatz 4 des Gesetzes das Kalenderjahr. 2 Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt. 3 Wird als Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr zugrunde gelegt, ist der Jahresnutzungsgrad der Anlage nachzuweisen. 4 Wird dagegen ein anderer Entlastungsabschnitt gewählt, ist für jeden Monat des Entlastungsabschnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad nachzuweisen.

(3) 1 Entlastungsabschnitt im Fall des § 53b Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53b Absatz 3 des Gesetzes ist das Kalenderjahr. 2 Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern

1.
sich der maßgebliche Zeitraum für die Zuordnung eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung bestimmt und

2.
der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt.

3
Wird als Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr zugrunde gelegt, ist der Jahresnutzungsgrad nachzuweisen. 4 Wird dagegen ein anderer Entlastungsabschnitt gewählt, ist für jeden Monat des Entlastungsabschnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad nachzuweisen.

(4) 1 Bei erstmaliger Antragstellung nach § 53b Absatz 1 und 4 des Gesetzes sind für jede Anlage anzugeben oder dem Antrag beizufügen:

1. der Name und die Anschrift des Betreibers sowie Angaben über die erstmalige Inbetriebnahme,

2. ihr Standort,

3. der Hersteller, der Typ und die Seriennummer,

4. Angaben zur elektrischen Nennleistung,

5. eine technische Beschreibung mit der Angabe des Durchschnittsverbrauchs je Betriebsstunde,

6. eine Beschreibung der installierten und betriebsfähigen Vorrichtungen zur Kraft- und Wärmenutzung,

7. eine Darstellung der Mengenermittlung der eingesetzten Energieerzeugnisse,

8. Angaben zur Nutzungsgradberechnung der Anlage und

9. Angaben zur Verwendung der bezogenen Energieerzeugnisse.

2 Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. 3 Bei Anlagen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 oder § 9 Absatz 2 sind die nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage gehörende KWK-Einheit oder Stromerzeugungseinheit vorzulegen. 4 Der Antragsteller hat Änderungen der nach den Sätzen 1 bis 3 angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt mit dem nächsten Antrag mitzuteilen.

(5) 1 Im Fall einer Steuerentlastung nach § 53b Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53b Absatz 3 des Gesetzes hat der Antragsteller dem Antrag eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten für den maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen, es sei denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzollamt für den maßgebenden Zeitraum bereits vor. 2 Die Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermöglichen zu prüfen, ob die Energieerzeugnisse durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 53b Absatz 3 des Gesetzes verwendet worden sind.

(6) 1 Eine Entlastung wird nur gewährt, soweit die eingesetzten Energieerzeugnisse innerhalb des KWK-Prozesses verwendet worden sind. 2 Für Energieerzeugnisse, die in den in § 3 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes genannten technischen Einrichtungen verwendet worden sind, wird keine Steuerentlastung gewährt.