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§ 1 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)

V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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§ 1 Ziele und Gliederung der tierärztlichen Ausbildung



(1) 1Ziel der Ausbildung sind wissenschaftlich und praktisch ausgebildete Tierärztinnen oder Tierärzte, die zur eigenverantwortlichen und selbständigen tierärztlichen Berufsausübung im Sinne des § 1 der Bundes-Tierärzteordnung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt sind. 2Es sollen

1.
die grundlegenden veterinärmedizinischen, naturwissenschaftlichen, fächerübergreifenden und methodischen Kenntnisse,

2.
praktische Fertigkeiten,

3.
geistige und ethische Grundlagen und

4.
die dem Wohle von Mensch, Tier und Umwelt verpflichtete berufliche Einstellung

vermittelt werden, derer es bedarf, den tierärztlichen Beruf in seiner gesamten Breite verantwortlich unter besonderer Berücksichtigung der Qualitätssicherung auszuüben.

(2) 1Die tierärztliche Ausbildung umfasst

1.
einen wissenschaftlich-theoretischen Studienteil der Veterinärmedizin von viereinhalb Jahren mit 3.850 Stunden Pflichtlehr- und Wahlpflichtveranstaltungen, die nicht überschritten werden dürfen, an einer Universität oder an einer gleichgestellten Hochschule (Universität), in der die im Hinblick auf die spätere Anwendung im veterinärmedizinischen Bereich notwendigen Grundkenntnisse einschließlich der erforderlichen Bezüge zum innerstaatlichen und europäischen Recht vermittelt werden;

2.
einen praktischen Studienteil von 1.170 Stunden mit

a)
70 Stunden über Landwirtschaft, Tierzucht und Tierhaltung,

b)
150 Stunden in der kurativen Praxis einer Tierärztin, eines Tierarztes oder in einer unter tierärztlicher Leitung stehenden Tierklinik,

c)
75 Stunden in der Hygienekontrolle und Lebensmittelüberwachung und -untersuchung,

d)
100 Stunden in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung,

e)
75 Stunden im öffentlichen Veterinärwesen,

f)
700 Stunden in der kurativen tierärztlichen Praxis, in einer unter tierärztlicher Leitung stehenden Tierklinik oder in einem Wahlpraktikum;

3.
folgende Prüfungen:

a)
die Tierärztliche Vorprüfung,

b)
die Tierärztliche Prüfung.

2Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt für die gesamte Ausbildung fünf Jahre und sechs Monate.

(3) Die tierärztliche Ausbildung stellt ferner sicher, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung erworben werden.





 

Frühere Fassungen von § 1 TAppV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2016Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
vom 20.12.2016 BGBl. I S. 3341

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 TAppV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TAppV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAppV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 TAppV Unterrichtsveranstaltungen
... Die Universität hat eine Ausbildung, die den in § 1 Abs. 1 genannten Zielen entspricht und es den Studierenden ermöglicht, die Kenntnisse und ...
§ 3 TAppV Erprobungsklausel (vom 30.12.2016)
... Die Abweichungen nach Absatz 1 setzen voraus, dass 1. die Ausbildungsziele nach § 1 Abs. 1 als Grundlage der Approbation nach § 4 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung nicht ...
§ 4 TAppV Modellstudiengang (vom 30.12.2016)
... einführen und die jeweiligen Inhalte festlegen. Dabei müssen die in § 1 Absatz 1 und 3 genannten Ausbildungsziele gewahrt bleiben. (2) Die Zulassung als ...
§ 11 TAppV Prüfungstermin
... fest. Die Prüfungen sind so festzulegen, dass die Regelstudienzeit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 nicht überschritten wird. (2) Als vorlesungsfreie Zeit ist die Zeit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
V. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3341
Artikel 1 1. TAppVÄndV
... (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach den ... 2005/36/EG" ersetzt. 3. In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 und 3" ersetzt. 4. § 6 ... 4 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 und 3" ersetzt. 4. § 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ...