(1)
1Ziel der Ausbildung sind wissenschaftlich und praktisch ausgebildete Tierärztinnen oder Tierärzte, die zur eigenverantwortlichen und selbständigen tierärztlichen Berufsausübung im Sinne des §
1 der
Bundes-Tierärzteordnung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt sind.
2Es sollen
- 1.
- die grundlegenden veterinärmedizinischen, naturwissenschaftlichen, fächerübergreifenden und methodischen Kenntnisse,
- 2.
- praktische Fertigkeiten,
- 3.
- geistige und ethische Grundlagen und
- 4.
- die dem Wohle von Mensch, Tier und Umwelt verpflichtete berufliche Einstellung
vermittelt werden, derer es bedarf, den tierärztlichen Beruf in seiner gesamten Breite verantwortlich unter besonderer Berücksichtigung der Qualitätssicherung auszuüben.
(2) 1Die tierärztliche Ausbildung umfasst
- 1.
- einen wissenschaftlich-theoretischen Studienteil der Veterinärmedizin von viereinhalb Jahren mit 3.850 Stunden Pflichtlehr- und Wahlpflichtveranstaltungen, die nicht überschritten werden dürfen, an einer Universität oder an einer gleichgestellten Hochschule (Universität), in der die im Hinblick auf die spätere Anwendung im veterinärmedizinischen Bereich notwendigen Grundkenntnisse einschließlich der erforderlichen Bezüge zum innerstaatlichen und europäischen Recht vermittelt werden;
- 2.
- einen praktischen Studienteil von 1.170 Stunden mit
- a)
- 70 Stunden über Landwirtschaft, Tierzucht und Tierhaltung,
- b)
- 150 Stunden in der kurativen Praxis einer Tierärztin, eines Tierarztes oder in einer unter tierärztlicher Leitung stehenden Tierklinik,
- c)
- 75 Stunden in der Hygienekontrolle und Lebensmittelüberwachung und -untersuchung,
- d)
- 100 Stunden in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung,
- e)
- 75 Stunden im öffentlichen Veterinärwesen,
- f)
- 700 Stunden in der kurativen tierärztlichen Praxis, in einer unter tierärztlicher Leitung stehenden Tierklinik oder in einem Wahlpraktikum;
- 3.
- folgende Prüfungen:
- a)
- die Tierärztliche Vorprüfung,
- b)
- die Tierärztliche Prüfung.
2Die Regelstudienzeit im Sinne des §
10 Abs. 2 des
Hochschulrahmengesetzes beträgt für die gesamte Ausbildung fünf Jahre und sechs Monate.
(3) Die tierärztliche Ausbildung stellt ferner sicher, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Artikel 38 Absatz 3 der
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung erworben werden.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
V. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3341
Artikel 1 1. TAppVÄndV ... (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach den ... 2005/36/EG" ersetzt. 3. In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 und 3" ersetzt. 4. § 6 ... 4 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 und 3" ersetzt. 4. § 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ...