§ 6 Zuständiger Prüfungsausschuss
1Die Studierenden legen die Abschnitte der Tierärztlichen Vorprüfung und die Tierärztliche Prüfung vor dem zuständigen Prüfungsausschuss an der Universität ab, an der sie im Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung im Studienfach Veterinärmedizin immatrikuliert sind oder zuletzt immatrikuliert waren. 2Wiederholungsprüfungen sollen bei dem Prüfungsausschuss abgelegt werden, bei dem die Prüfung nicht bestanden worden ist.
Frühere Fassungen von § 6 TAppV
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interne Verweise§ 67 TAppV Ausnahmen ... die Studierende eingeschrieben ist, kann auf Antrag Ausnahmen zulassen von 1. § 6 , 2. § 20 Abs. 2 Satz 1 im Hinblick auf den vorgeschriebenen Zeitraum zur Ablegung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
V. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3341
Artikel 1 1. TAppVÄndV ... 1 Abs. 1" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 und 3" ersetzt. 4. § 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Wiederholungsprüfungen sollen bei dem ...
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