Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 20 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)

V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
| |

§ 20 Nachweise



(1) Für die Zulassung zu den Prüfungen sind folgende Nachweise erforderlich:

1.
Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den von der Universität für das Prüfungsfach festgelegten Seminaren oder Übungen in

a)
Physik einschließlich der Grundlagen des physikalischen Strahlenschutzes,

b)
Chemie,

c)
Zoologie und

d)
Botanik der Futter-, Gift- und Heilpflanzen;

2.
Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einem von der Universität durchgeführten oder von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als gleichwertig anerkannten Kursus der medizinischen Terminologie; dieser Nachweis kann dadurch ersetzt werden, dass Lateinkenntnisse oder Griechischkenntnisse nach der Maßgabe des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 26. Oktober 1979 (GMBl 1980 S. 642) nachgewiesen werden.

(2) 1Die Universität kann den Studierenden anbieten, innerhalb des ersten Monats nach Beginn des ersten Studiensemesters in einer mündlichen Prüfung nachzuweisen, dass sie über ausreichende Kenntnisse in den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d genannten Fächern verfügen. 2Der Nachweis der ausreichenden Kenntnisse gemäß § 21 in einem oder mehreren dieser Fächer gilt als bestandene Prüfung im Sinne des § 19 und als Nachweis im Sinne von Absatz 1. 3Bei Nichtbestehen der Prüfung in einem Fach oder in mehreren Fächern nach Satz 1 gilt die Prüfung als nicht abgelegt.



 

Zitierungen von § 20 TAppV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 TAppV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAppV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 TAppV Meldung zur Prüfung
... Behörde sowie 3. die erforderlichen Ausbildungsnachweise nach den §§ 20 , 23 und 31. Die Nachweise nach Satz 2 Nr. 1 und 2 sind nur vor der ...
§ 17 TAppV Wiederholung der Prüfung (vom 30.12.2016)
... Prüfung in nicht bestandenen Prüfungsfächern zweimal wiederholen. § 20 Abs. 2 bleibt unberührt. Wird ein Prüfungsfach nach zweimaliger Wiederholung ...
§ 66 TAppV Zuständige Stelle
... Bescheinigung gilt nach Maßgabe ihres Inhalts als Nachweis im Sinne der §§ 20 , 23 und ...
§ 67 TAppV Ausnahmen
... ist, kann auf Antrag Ausnahmen zulassen von 1. § 6, 2. § 20 Abs. 2 Satz 1 im Hinblick auf den vorgeschriebenen Zeitraum zur Ablegung der Prüfung, ...