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§ 22 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)

V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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§ 22 Prüfungsfächer



1Das Physikum umfasst die Prüfungsfächer

1.
Anatomie,

2.
Histologie und Embryologie,

3.
Physiologie,

4.
Biochemie und

5.
Tierzucht und Genetik einschließlich Tierbeurteilung.

2Die Prüfungen sollen bis zum Ende des zweiten Studienjahres abgelegt werden.



 

Zitierungen von § 22 TAppV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 TAppV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAppV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 TAppV Meldung zur Prüfung
... die Prüfungen der Tierärztlichen Vorprüfung nach den §§ 19 und 22 und vor den Prüfungen der Tierärztlichen Prüfung nach § 29 ist ein Antrag auf ...