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§ 23 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)

V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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§ 23 Nachweise



(1) Für die Zulassung zu Prüfungen sind folgende Nachweise erforderlich:

1.
das Zeugnis über das Bestehen des Vorphysikums vor nicht mehr als eineinhalb Studienjahren;

2.
Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den von der Universität für das jeweilige Prüfungsfach festgelegten Seminaren oder Übungen in

a)
Anatomie,

b)
Histologie,

c)
Embryologie,

d)
Physiologie,

e)
Biochemie und

f)
Tierzucht und Genetik einschließlich Tierbeurteilung;

3.
Bescheinigung der Universität über eine 70-stündige Übung innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen über Landwirtschaft, Tierzucht und Tierhaltung auf einem Lehrgut;

4.
Bescheinigung der Universität über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme von mindestens 84 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen in Fächern nach Nummer 2.

(2) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt auch als erfüllt, wenn eine abgeschlossene landwirtschaftliche Ausbildung, ein vierwöchiges landwirtschaftliches Praktikum in einem anerkannten Lehrbetrieb oder eine andere vergleichbare und von der Universität anerkannte Ausbildung absolviert wurde.

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Zitierungen von § 23 TAppV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 TAppV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAppV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 TAppV Meldung zur Prüfung
... Behörde sowie 3. die erforderlichen Ausbildungsnachweise nach den §§ 20, 23 und 31. Die Nachweise nach Satz 2 Nr. 1 und 2 sind nur vor der erstmaligen ...
§ 31 TAppV Nachweise
... 224 Stunden Wahlpflichtveranstaltungen, wobei Stunden aus Wahlpflichtveranstaltungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 nicht berücksichtigt werden.  ...
§ 66 TAppV Zuständige Stelle
... Bescheinigung gilt nach Maßgabe ihres Inhalts als Nachweis im Sinne der §§ 20, 23 und ...
§ 67 TAppV Ausnahmen
... im Hinblick auf den vorgeschriebenen Zeitraum zur Ablegung der Prüfung, 3. § 23 Abs. 1 Nr. 1, dass der Bewerber oder die Bewerberin für die Zulassung zur Prüfung das ...