§ 32 Tierhaltung und Tierhygiene
1Die Prüfung in dem Fach Tierhaltung und Tierhygiene erstreckt sich auf die Haltung und Pflege der Haus- und Nutztiere und die Bedeutung der Umwelteinflüsse für die Gesundheit und Leistung der Tiere sowie auf die Auswirkungen der Tierhaltung einschließlich der Gabe von Arzneimitteln auf die Umwelt. 2Bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ist die Auswirkung der Haltung einschließlich der Gabe von Arzneimitteln auf die Qualität der gewonnenen Lebensmittel zu berücksichtigen.
Frühere Fassungen von § 32 TAppV
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
V. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3341
Artikel 1 1. TAppVÄndV ... 1 und 2" durch die Wörter „findet Satz 2" ersetzt. 9. In § 32 werden a) in Satz 1 nach den Wörtern „Auswirkungen der Tierhaltung" ...
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