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§ 45 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)

V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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§ 45 Lebensmittelkunde einschließlich Lebensmittelhygiene



1In dem Prüfungsfach Lebensmittelkunde einschließlich Lebensmittelhygiene haben die Studierenden ein Lebensmittel tierischen Ursprungs, ausgenommen Milch oder Milcherzeugnisse, zu untersuchen, seine Beschaffenheit, Zusammensetzung und Verkehrsfähigkeit zu beurteilen und den Befund niederzuschreiben. 2Sie haben ihre Kenntnisse über deren Bedeutung für die Ernährung des Menschen, über die Gewinnung, die Technologie des Herstellens und Behandelns sowie über ihre mikrobiologische, chemische und sonstige Qualität nachzuweisen. 3Dabei sind insbesondere hygiene- und gesundheitsrelevante Aspekte der Qualität zu berücksichtigen. 4Ferner haben sie Kenntnisse über die Einflüsse auf die Lebensmittelsicherheit und -qualität auf allen Stufen der Lebensmittelkette und der für die Lebensmittelgewinnung genutzten Tiere einschließlich der Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Rückstandsbeurteilung sowie über die einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. 5Darüber hinaus haben die Studierenden nachzuweisen, dass sie die möglichen Ursachen für Fehler und Mängel, die Gefahren und die möglichen Risiken, die auf allen Stufen der Lebensmittelkette auftreten können, im Rahmen einer Risikoanalyse nach wissenschaftlichen Grundsätzen, diagnostizieren, einordnen und geeignete Kontroll- und Korrekturmaßnahmen ergreifen können.

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