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§ 49 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)

V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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§ 49 Innere Medizin



1In dem Prüfungsfach Innere Medizin haben die Studierenden ein an einer inneren Krankheit oder ein an einer Hautkrankheit leidendes Tier oder mehrere solcher Tiere zu untersuchen, die Diagnose unter Einbeziehung physikalischer und labordiagnostischer Untersuchungsmethoden zu stellen, den voraussichtlichen Krankheitsverlauf zu beurteilen, einen therapeutischen Plan aufzustellen und zu erläutern, gegebenenfalls die Behandlung einzuleiten oder durchzuführen und ein schriftliches Befundprotokoll über ein untersuchtes Tier zu erstellen. 2Sie haben ferner ihre Kenntnisse in der Lehre der Inneren Krankheiten und der Hautkrankheiten der Tiere unter Berücksichtigung der allgemeinen und speziellen Therapie sowie der Herdenbetreuung nachzuweisen.



 

Zitierungen von § 49 TAppV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 TAppV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAppV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52 TAppV Tierartkliniken
... In den Prüfungsfächern nach den §§ 48, 49 und 50 sind Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Klein- und Heimtiere zu berücksichtigen. ...