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Anlage 4 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)

V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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Anlage 4 (zu § 16 Abs. 1 und 4) Zeugnis über das Ergebnis des anatomisch-physiologischen Abschnitts der Tierärztlichen Vorprüfung (Physikum) und über das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Vorprüfung


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

siehe BGBl. I 2006, S. 1846



 

Zitierungen von Anlage 4 TAppV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 TAppV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAppV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 TAppV Prüfungsergebnis
... Vorsitzende stellt die Prüfungsergebnisse fest und erteilt die Zeugnisse nach den Anlagen 3 bis 5. In den Zeugnissen werden die Prüfungsnoten für die ... das Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 und über das Bestehen der Tierärztlichen Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der ...