Änderung § 68 TAppV vom 30.12.2016

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§ 68 TAppV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2016 geltenden Fassung
§ 68 TAppV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3341

(Textabschnitt unverändert)

§ 68 Übergangsvorschriften


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Studierende, die sich vor dem 1. Oktober 2006 zur Tierärztlichen Vorprüfung gemeldet haben, legen die Tierärztliche Vorprüfung nach der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456), ab. 2 Für das weitere Studium nach Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung ist diese Verordnung anzuwenden.

(2) Studierende, die nach dem 1. Oktober 2006 die Tierärztliche Vorprüfung bestanden haben, aber noch nicht zur Tierärztlichen Prüfung zugelassen worden sind, werden nach dieser Verordnung ausgebildet und geprüft.

(Text neue Fassung)

(1) § 10 Absatz 2 und § 17 Absatz 3 Satz 1 sind bis zum 29. Dezember 2017 in der am Tage der Verkündung dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Bescheinigungen nach Anlage 7 in der bis zum 30. Dezember 2016 geltenden Fassung, die vor diesem Zeitpunkt erteilt worden sind, bleiben gültig.

(3) Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2006 einen Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456), bestanden haben, ist die Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456), auch für das weitere Studium anzuwenden.

vorherige Änderung

(4) Für Studierende an Universitäten, die ihre Studien- und Prüfungsordnungen bis zum 1. Oktober 2006 nicht an diese Verordnung angepasst haben, gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 1. Oktober 2006 der 1. Oktober 2007 tritt.



 



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