Änderung § 17 TAppV vom 30.12.2016

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§ 17 TAppV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2016 geltenden Fassung
§ 17 TAppV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3341

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Wiederholung der Prüfung


(1) 1 Studierende können die Prüfung in nicht bestandenen Prüfungsfächern zweimal wiederholen. 2 § 20 Abs. 2 bleibt unberührt. 3 Wird ein Prüfungsfach nach zweimaliger Wiederholung nicht bestanden, so erklärt der oder die Vorsitzende die Prüfung für endgültig nicht bestanden. 4 Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Veterinärmedizin nicht möglich. 5 Der oder die Vorsitzende unterrichtet hierüber die anderen Universitäten sowie die für die Anrechnung von Studienleistungen zuständigen Stellen.

(2) Eine Wiederholungsprüfung darf frühestens drei Wochen nach erfolglos abgelegter Prüfung durchgeführt werden.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Bei mündlichen Prüfungen hat bei der zweiten Wiederholungsprüfung außer dem Prüfer oder der Prüferin der Vorsitzende oder die Vorsitzende oder ein von diesem oder von dieser bestimmtes Ausschussmitglied anwesend zu sein; diese können dabei auch Prüfungsfragen stellen. 2 Bei schriftlichen Prüfungen ist die Arbeit der zweiten Wiederholungsprüfung außer vom Prüfer oder von der Prüferin durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende oder ein von ihm oder von ihr bestimmtes Ausschussmitglied zu bewerten. 3 Auf Verlangen des oder der Studierenden nach Maßgabe der ergänzenden Prüfungsordnung finden die Sätze 1 und 2 auch bei der ersten Wiederholungsprüfung entsprechend Anwendung.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Bei mündlichen Prüfungen hat bei der ersten und zweiten Wiederholungsprüfung außer dem Prüfer oder der Prüferin der Vorsitzende oder die Vorsitzende oder ein von diesem oder von dieser bestimmtes Ausschussmitglied anwesend zu sein; diese können dabei auch Prüfungsfragen stellen. 2 Bei schriftlichen oder elektronischen Prüfungen ist die Arbeit der zweiten Wiederholungsprüfung außer vom Prüfer oder von der Prüferin durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende oder ein von ihm oder von ihr bestimmtes Ausschussmitglied zu bewerten. 3 Auf Verlangen des oder der Studierenden nach Maßgabe der ergänzenden Prüfungsordnung findet Satz 2 auch bei der ersten Wiederholungsprüfung entsprechend Anwendung.




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