Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 65 TAppV vom 07.12.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 65 TAppV, alle Änderungen durch Artikel 37 HeilbAnerkRUG am 7. Dezember 2007 und Änderungshistorie der TAppV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 65 TAppV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2007 geltenden Fassung
§ 65 TAppV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 37 G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 65 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen


(Text alte Fassung)

(1) Bei Personen, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer oder Ausländerinnen im Bundesgebiet sind, werden, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise angerechnet

(Text neue Fassung)

(1) Bei Personen, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, oder heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer oder Ausländerinnen im Bundesgebiet sind, werden, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise angerechnet

1. Zeiten eines im Inland betriebenen verwandten Studiums an einer Universität,

2. Zeiten eines im Ausland betriebenen veterinärmedizinischen Studiums oder eines verwandten Studiums an einer Universität.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind Prüfungen anzuerkennen, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt worden sind.

(3) Bei anderen Personen können die in Absatz 1 genannte Anrechnung und die in Absatz 2 genannte Anerkennung erfolgen.

(4) Die Anrechnung von Studienzeiten und die Anerkennung von Prüfungen erfolgt auf Antrag.



 (keine frühere Fassung vorhanden)